Mit dem angefochtenen Beschluß vom 4.Jänner 1993, 9 Bs 498/92, wurde die Beschwerde des Beschuldigten gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer vom 17.Dezember 1992, ON 268, als unbegründet verworfen. Mit dem gleichfalls angefochtenen Beschluß vom 26.Jänner 1993, 11 Ns 1/93, wurde gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO bestimmt, daß die über Johann G* verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b StPO bis zu 10 Monaten dauern darf.Mit dem angefochtenen Beschluß vom 4.Jänner 1993, 9 Bs 498/92, wurde die Beschwerde des Beschuldigten gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer vom 17.Dezember 1992, ON 268, als unbegründet verworfen. Mit dem gleichfalls angefochtenen Beschluß vom 26.Jänner 1993, 11 Ns 1/93, wurde gemäß dem Paragraph 193, Absatz 4, StPO bestimmt, daß die über Johann G* verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO bis zu 10 Monaten dauern darf.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die fristgerecht beim Erstgericht eingebrachten Grundrechtsbeschwerden, über die kraft ihres Zusammenhanges gemeinsam abgesprochen werden konnte.
Soweit die gegen den Beschluß vom 4.Jänner 1993, 9 Bs 498/92, erhobene Grundrechtsbeschwerde das Vorliegen des für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß dem § 180 Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdachtes bestreitet, kommt ihr insoferne Berechtigung zu, als im Beschluß der Ratskammer vom 17.Dezember 1992, ON 268, lediglich darauf verwiesen wird, daß dieser Verdacht gegeben sei und "sich aufgrund der den Beschuldigten Johann G* belastenden Angaben von Mitbeschuldigten bzw. Zeugen (Kurt M*, Karl P* und Karl H*) in der Voruntersuchung noch weiter erhärtet" habe. Obwohl in der Beschwerde gegen diese Entscheidung der Ratskammer ausdrücklich auch die Annahme des dringenden Tatverdachtes bekämpft wurde, hat das Oberlandesgericht in dem dieses Rechtsmittel erledigenden Beschluß vom 4.Jänner 1993 dazu nicht konkret Stellung genommen und insbesondere nicht dargetan, auf Grund welcher bestimmter Tatsachen es im hohen Maße wahrscheinlich sei, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Straftat begangen hat (vgl. 12 Os 13/93). Ähnlich wird im Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 26.Jänner 1993, 11 Ns 1/93, hinsichtlich dieser Grundvoraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft nur angeführt, daß der Beschuldigte durch "die bisherigen Erhebungsergebnisse schwer belastet" werde, und auf den Beschluß vom 4.Jänner 1993 und einen weiteren vom 5.November 1992, 11 Bs 421/92, verwiesen. Auch in der letztangeführten Entscheidung - die vor der ausführlichen Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter über eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen einen seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer erging (vgl. ON 52) - wird dieser dringende Tatverdacht nicht auf bestimmte Verfahrensergebnisse zurückgeführt.Soweit die gegen den Beschluß vom 4.Jänner 1993, 9 Bs 498/92, erhobene Grundrechtsbeschwerde das Vorliegen des für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß dem Paragraph 180, Absatz eins, StPO erforderlichen dringenden Tatverdachtes bestreitet, kommt ihr insoferne Berechtigung zu, als im Beschluß der Ratskammer vom 17.Dezember 1992, ON 268, lediglich darauf verwiesen wird, daß dieser Verdacht gegeben sei und "sich aufgrund der den Beschuldigten Johann G* belastenden Angaben von Mitbeschuldigten bzw. Zeugen (Kurt M*, Karl P* und Karl H*) in der Voruntersuchung noch weiter erhärtet" habe. Obwohl in der Beschwerde gegen diese Entscheidung der Ratskammer ausdrücklich auch die Annahme des dringenden Tatverdachtes bekämpft wurde, hat das Oberlandesgericht in dem dieses Rechtsmittel erledigenden Beschluß vom 4.Jänner 1993 dazu nicht konkret Stellung genommen und insbesondere nicht dargetan, auf Grund welcher bestimmter Tatsachen es im hohen Maße wahrscheinlich sei, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Straftat begangen hat vergleiche 12 Os 13/93). Ähnlich wird im Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 26.Jänner 1993, 11 Ns 1/93, hinsichtlich dieser Grundvoraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft nur angeführt, daß der Beschuldigte durch "die bisherigen Erhebungsergebnisse schwer belastet" werde, und auf den Beschluß vom 4.Jänner 1993 und einen weiteren vom 5.November 1992, 11 Bs 421/92, verwiesen. Auch in der letztangeführten Entscheidung - die vor der ausführlichen Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter über eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen einen seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer erging vergleiche ON 52) - wird dieser dringende Tatverdacht nicht auf bestimmte Verfahrensergebnisse zurückgeführt.
Da somit in keinem der beiden jeweils mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes - und sei es auch nur durch Übernahme diesbezüglicher Sachverhaltskomponenten aus Vorentscheidungen - die Annahme des dringenden Tatverdachtes fallbezogen ausreichend begründet wurde, die Frage, ob der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht bejaht wurde, aber ohne Klärung des Tatverdachtes nicht verläßlich beurteilt werden kann, fehlt es derzeit an einer ausreichenden Grundlage für die Prüfung, ob durch die bekämpften Entscheidungen eine Grundrechtsverletzung im Sinne des § 2 Abs. 1 GRBG bewirkt wurde.Da somit in keinem der beiden jeweils mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes - und sei es auch nur durch Übernahme diesbezüglicher Sachverhaltskomponenten aus Vorentscheidungen - die Annahme des dringenden Tatverdachtes fallbezogen ausreichend begründet wurde, die Frage, ob der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht bejaht wurde, aber ohne Klärung des Tatverdachtes nicht verläßlich beurteilt werden kann, fehlt es derzeit an einer ausreichenden Grundlage für die Prüfung, ob durch die bekämpften Entscheidungen eine Grundrechtsverletzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG bewirkt wurde.
Die des weiteren in den Grundrechtsbeschwerden geltend gemachte Tatsache, daß der Beschuldigte nach Verhängung der Untersuchungshaft am 23.Juli 1992 erst am 2.Dezember 1992 vom Untersuchungsrichter ausführlich zu allen Anschuldigungen vernommen worden ist (vgl. ON 52), stellt für sich allein nach Lage des Falles noch keine Grundrechtsverletzung dar. Sie wird aber vom Oberlandesgericht bei den ihm nunmehr aufgetragenen neuen Entscheidungen unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer und somit der Rechtfertigung einer Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft (§ 193 Abs. 2 und 4 StPO) mit zu berücksichtigen sein.Die des weiteren in den Grundrechtsbeschwerden geltend gemachte Tatsache, daß der Beschuldigte nach Verhängung der Untersuchungshaft am 23.Juli 1992 erst am 2.Dezember 1992 vom Untersuchungsrichter ausführlich zu allen Anschuldigungen vernommen worden ist vergleiche ON 52), stellt für sich allein nach Lage des Falles noch keine Grundrechtsverletzung dar. Sie wird aber vom Oberlandesgericht bei den ihm nunmehr aufgetragenen neuen Entscheidungen unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer und somit der Rechtfertigung einer Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft (Paragraph 193, Absatz 2 und 4 StPO) mit zu berücksichtigen sein.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 8 GRBG, wobei für jede der beiden Grundrechtsbeschwerden der im Wege der VO des BMJ vom 15.Jänner 1993, BGBl. 1993/35, festgesetzte Betrag zuzuerkennen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 8, GRBG, wobei für jede der beiden Grundrechtsbeschwerden der im Wege der VO des BMJ vom 15.Jänner 1993, BGBl. 1993/35, festgesetzte Betrag zuzuerkennen war.