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Rechtssatz RS0098067

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098067

Geschäftszahl

11Os54/93

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Rechtssatz

Für die Untersuchungshaft nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO bedarf es einer spezifischen Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr in der Richtung, daß die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Inhaftierung des Beschuldigten (Angeklagten) zu scheitern droht. Demnach müssen Umstände aktuell werden, die es notwendig machen, den Beschuldigten speziell zur Durchführung der Hauptverhandlung in Haft zu nehmen. Solche Umstände müssen die besondere Gefahr indizieren, der Beschuldigte könnte zur Hauptverhandlung nicht stellig gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 54/93
    Entscheidungstext OGH 30.03.1993 11 Os 54/93
    Veröff: EvBl 1993/116 S 460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098067

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_0110OS00054_9300000_004