Gründe:
Walter D* wurde auf Grund eines Haftbefehles des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.Juli 1991 (ON 22/I) am 16.Dezember 1992 bei einer Autobahnkontrolle im Raume Wr.Neustadt festgenommen und dem Bezirksgericht Wr.Neustadt eingeliefert, das am 17.Dezember 1992 auf Ersuchen des Landesgerichtes Innsbruck über ihn wegen des dringenden Verdachtes der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, der Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs nach § 210 StGB, der Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts oder mit Tieren nach § 220 StGB und der Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 221 StGB sowie der Vergehen nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG und nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs. 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft verhängte (S 123 verso/I und ON 35/I). In der Folge wurde die Voruntersuchung auch wegen dringenden Verdachtes des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB sowie wegen eines weiteren Betrugsfaktums ausgedehnt (S 123 a/I). Nach Faktenausscheidungen und Teileinstellungen brachte die Staatsanwaltschaft am 22.März 1993 beim Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck gegen den Beschuldigten einen Strafantrag wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB (ON 75/II) sowie am 30.März 1993 - in einem zunächst gesondert geführten, aber dann einbezogenen Verfahren - wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a PornG (ON 8 in ON 92 des Originalaktes) ein.Walter D* wurde auf Grund eines Haftbefehles des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.Juli 1991 (ON 22/I) am 16.Dezember 1992 bei einer Autobahnkontrolle im Raume Wr.Neustadt festgenommen und dem Bezirksgericht Wr.Neustadt eingeliefert, das am 17.Dezember 1992 auf Ersuchen des Landesgerichtes Innsbruck über ihn wegen des dringenden Verdachtes der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, der Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs nach Paragraph 210, StGB, der Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts oder mit Tieren nach Paragraph 220, StGB und der Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht nach Paragraph 221, StGB sowie der Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und c PornG und nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO die Untersuchungshaft verhängte (S 123 verso/I und ON 35/I). In der Folge wurde die Voruntersuchung auch wegen dringenden Verdachtes des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB sowie wegen eines weiteren Betrugsfaktums ausgedehnt (S 123 a/I). Nach Faktenausscheidungen und Teileinstellungen brachte die Staatsanwaltschaft am 22.März 1993 beim Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck gegen den Beschuldigten einen Strafantrag wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB und wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15,, 144 Absatz eins, StGB (ON 75/II) sowie am 30.März 1993 - in einem zunächst gesondert geführten, aber dann einbezogenen Verfahren - wegen des Vergehens nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, PornG (ON 8 in ON 92 des Originalaktes) ein.
In der Hauptverhandlung vom 7.Juni 1993, die vertagt werden mußte, beantragte der Verteidiger die Enthaftung des Beschuldigten wegen Wegfalls des Haftgrundes, allenfalls gegen Gelöbnis und Stellung einer Kaution. Der Staatsanwalt sprach sich dagegen aus und beantragte seinerseits die Verhängung der Untersuchungshaft nunmehr auch aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. b und c StPO. Der Einzelrichter gab dem Enthaftungsantrag des Beschuldigten nicht Folge, "weil der angezogene Haftgrund nach wie vor vorliegt". Eine Entscheidung über den Antrag des Staatsanwaltes unterblieb zunächst (siehe HV-Protokoll ON 97/II, S 62).In der Hauptverhandlung vom 7.Juni 1993, die vertagt werden mußte, beantragte der Verteidiger die Enthaftung des Beschuldigten wegen Wegfalls des Haftgrundes, allenfalls gegen Gelöbnis und Stellung einer Kaution. Der Staatsanwalt sprach sich dagegen aus und beantragte seinerseits die Verhängung der Untersuchungshaft nunmehr auch aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO. Der Einzelrichter gab dem Enthaftungsantrag des Beschuldigten nicht Folge, "weil der angezogene Haftgrund nach wie vor vorliegt". Eine Entscheidung über den Antrag des Staatsanwaltes unterblieb zunächst (siehe HV-Protokoll ON 97/II, S 62).
Gegen diesen Beschluß erhob der Beschuldigte am 18.Juni 1993 Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck (ON 99), die dort am 24.Juni 1993 einlangte (ON 100). Am 25.Juni 1993 leitete das Oberlandesgericht die Akten der Oberstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu, die sie am 28.Juni 1993 mit dem Antrag rückmittelte, dem Erstgericht aufzutragen, zunächst über den Antrag des Staatsanwaltes auf Verhängung der Untersuchungshaft auch wegen Tatbegehungsgefahr zu entscheiden (ON 101). Demgemäß wurden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt und der Einzelrichter verhängte am 30.Juni 1993 über Walter D* antragsgemäß die Untersuchungshaft auch aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. b und c StPO (ON 102). Diesen Beschluß machte der Einzelrichter dem Beschuldigten kund (ON 34, S 123 m/I) und verfügte zugleich die Zustellung einer Beschlußausfertigung an den Verteidiger. Sodann legte der Einzelrichter die Akten wieder dem Oberlandesgericht vor, wo sie am 5.Juli 1993 einlangten (ON 103).Gegen diesen Beschluß erhob der Beschuldigte am 18.Juni 1993 Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck (ON 99), die dort am 24.Juni 1993 einlangte (ON 100). Am 25.Juni 1993 leitete das Oberlandesgericht die Akten der Oberstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu, die sie am 28.Juni 1993 mit dem Antrag rückmittelte, dem Erstgericht aufzutragen, zunächst über den Antrag des Staatsanwaltes auf Verhängung der Untersuchungshaft auch wegen Tatbegehungsgefahr zu entscheiden (ON 101). Demgemäß wurden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt und der Einzelrichter verhängte am 30.Juni 1993 über Walter D* antragsgemäß die Untersuchungshaft auch aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO (ON 102). Diesen Beschluß machte der Einzelrichter dem Beschuldigten kund (ON 34, S 123 m/I) und verfügte zugleich die Zustellung einer Beschlußausfertigung an den Verteidiger. Sodann legte der Einzelrichter die Akten wieder dem Oberlandesgericht vor, wo sie am 5.Juli 1993 einlangten (ON 103).
Offensichtlich wurden die Akten sodann neuerlich der Oberstaatsanwaltschaft übermittelt, wie sich aus einer am 16.Juli 1993 beim Oberlandesgericht eingelangten Stellungnahme des Verteidigers zur Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft ergibt (siehe Schriftsatz vom 13.Juli 1993 vor ON 104 des Kopienaktes).
Mittlerweile hatten zwei weitere Hauptverhandlungen stattgefunden (ON 104 und 109) und mit Urteil vom 14.Juli 1993 (ON 110) wurde Walter D* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (3 Angriffe mit einem Schaden von rund 80.000 S) und wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB (beabsichtigter Schaden 16.000 DM) zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Vorwurf wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a PornG wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Beschuldigte hat gegen dieses Urteil Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die Staatsanwaltschaft Berufung wegen Strafe ergriffen (ON 124, 115/II). Über diese Rechtsmittel wurde nach dem Inhalt der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Kopienakten noch nicht entschieden.Mittlerweile hatten zwei weitere Hauptverhandlungen stattgefunden (ON 104 und 109) und mit Urteil vom 14.Juli 1993 (ON 110) wurde Walter D* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB (3 Angriffe mit einem Schaden von rund 80.000 S) und wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15,, 144 Absatz eins, StGB (beabsichtigter Schaden 16.000 DM) zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Vorwurf wegen Vergehens nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, PornG wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Beschuldigte hat gegen dieses Urteil Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die Staatsanwaltschaft Berufung wegen Strafe ergriffen (ON 124, 115/II). Über diese Rechtsmittel wurde nach dem Inhalt der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Kopienakten noch nicht entschieden.
Am 16.Juli 1993 überreichte der Verteidiger eine an die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck gerichtete Haftbeschwerde (ON 113) gegen den Beschluß des Einzelrichters vom 30.Juni 1993, mit dem dieser die Untersuchungshaft auch wegen Tatbegehungsgefahr verhängt hatte. Die Ratskammer wies jedoch mit Beschluß vom 21.Juli 1993 (ON 114) die Beschwerde als verspätet zurück, weil sie die Beschwerdefrist schon ab Kundmachung des Beschlusses an den Beschuldigten (am 30.Juni 1993) und nicht erst ab der Zustellung der Beschlußausfertigung an den Verteidiger berechnete. Gegen diesen Ratskammerbeschluß hat der Verteidiger am 6.August 1993 abermals Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck erhoben (ON 122), über die nach dem Inhalt der vorliegenden Kopienakten ebenfalls noch nicht entschieden worden ist.
Bereits zuvor, und zwar am 20.Juli 1993 (ON 120) hat das Oberlandesgericht Innsbruck aber über die eingangs erwähnte Haftbeschwerde (vom 18.Juni 1993) gegen den in der Hauptverhandlung vom 7.Juni 1993 gefaßten abweislichen Haftbeschluß des Einzelrichters entschieden. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. b und c StPO angeordnet. Das Beschwerdegericht begründete seine Entscheidung damit, daß die Dringlichkeit des Tatverdachtes durch das (wenn auch noch nicht rechtskräftige) Urteil vom 14.Juli 1993 bestärkt sei. Die Vorschrift des § 190 StPO, wonach die wegen Fluchtgefahr verhängte Untersuchungshaft (ua) gegen Haftkaution unterbleiben muß, wenn - wie hier - die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen nicht mit strengerer als 5-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, käme nicht zum Tragen, weil mit dem nachfolgenden Beschluß vom 30.Juni 1993 zu Recht auch Tatbegehungsgefahr angenommen worden sei.Bereits zuvor, und zwar am 20.Juli 1993 (ON 120) hat das Oberlandesgericht Innsbruck aber über die eingangs erwähnte Haftbeschwerde (vom 18.Juni 1993) gegen den in der Hauptverhandlung vom 7.Juni 1993 gefaßten abweislichen Haftbeschluß des Einzelrichters entschieden. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 Litera b, und c StPO angeordnet. Das Beschwerdegericht begründete seine Entscheidung damit, daß die Dringlichkeit des Tatverdachtes durch das (wenn auch noch nicht rechtskräftige) Urteil vom 14.Juli 1993 bestärkt sei. Die Vorschrift des Paragraph 190, StPO, wonach die wegen Fluchtgefahr verhängte Untersuchungshaft (ua) gegen Haftkaution unterbleiben muß, wenn - wie hier - die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen nicht mit strengerer als 5-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, käme nicht zum Tragen, weil mit dem nachfolgenden Beschluß vom 30.Juni 1993 zu Recht auch Tatbegehungsgefahr angenommen worden sei.