Rechtssatz RS0097828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097828
Entscheidungsdatum
12.07.1994
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 190 StPO, wonach bei einer nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung die wegen Verdachtes der Flucht verhängte Haft gegen eine von der Ratskammer zu bestimmende Kautionssumme und gegen Ablegung der im § 180 Abs 5 Z 1 und Z 2 StPO erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen aufgehoben werden muß, ist zwingend.Die Bestimmung des Paragraph 190, StPO, wonach bei einer nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung die wegen Verdachtes der Flucht verhängte Haft gegen eine von der Ratskammer zu bestimmende Kautionssumme und gegen Ablegung der im Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen aufgehoben werden muß, ist zwingend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097828
Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_0140OS00140_9300000_002