Rechtssatz RS0098181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098181
Entscheidungsdatum
07.09.1993
Rechtssatz
Da im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht, ist vom Gerichtshof zweiter Instanz eine Haftentscheidung der Vorinstanzen nach der Verfahrenslage zu prüfen, wie sie sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung darbietet. Hiebei hat das Oberlandesgericht von Amts wegen alle Voraussetzungen der Haft nachzuprüfen, insbesondere auch das Vorliegen eines zusätzlichen Haftgrundes, der in einem in der Zwischenzeit gefaßten Haftbeschluß der ersten Instanz bejaht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098181
Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_0140OS00140_9300000_003