Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0098181×

Rechtssatz RS0098181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098181

Geschäftszahl

14Os140/93

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Rechtssatz

Da im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht, ist vom Gerichtshof zweiter Instanz eine Haftentscheidung der Vorinstanzen nach der Verfahrenslage zu prüfen, wie sie sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung darbietet. Hiebei hat das Oberlandesgericht von Amts wegen alle Voraussetzungen der Haft nachzuprüfen, insbesondere auch das Vorliegen eines zusätzlichen Haftgrundes, der in einem in der Zwischenzeit gefaßten Haftbeschluß der ersten Instanz bejaht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098181

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_0140OS00140_9300000_003