Rechtssatz RS0061420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061420
Entscheidungsdatum
07.05.2003
Rechtssatz
Die rückbezügliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Sinn des § 2 Abs 2 GRBG ist nur für den Fall einer die Freiheitsbeschränkung beendenden (in dem Sinn "sanierenden") Entscheidung (des OLG) gesetzlich vorgesehen, wenn solcherart die (schon vom Untersuchungsrichter, Einzelrichter oder Ratskammer zu treffen gewesen) Entscheidung über die Enthaftung des Beschuldigten verspätet getroffen worden wäre (nicht aber auch dann, wenn das OLG die Haftvoraussetzungen - zulässigerweise - aus von der ersten Instanz zunächst unbeachtet gebliebenen Gründen bejaht und daher die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet hat).Die rückbezügliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GRBG ist nur für den Fall einer die Freiheitsbeschränkung beendenden (in dem Sinn "sanierenden") Entscheidung (des OLG) gesetzlich vorgesehen, wenn solcherart die (schon vom Untersuchungsrichter, Einzelrichter oder Ratskammer zu treffen gewesen) Entscheidung über die Enthaftung des Beschuldigten verspätet getroffen worden wäre (nicht aber auch dann, wenn das OLG die Haftvoraussetzungen - zulässigerweise - aus von der ersten Instanz zunächst unbeachtet gebliebenen Gründen bejaht und daher die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet hat).
Entscheidungstexte
- 14 Os 140/93
Entscheidungstext OGH 07.09.1993 14 Os 140/93
- 15 Os 29/99
Entscheidungstext OGH 11.03.1999 15 Os 29/99
Auch; Beisatz: Verfahrensverzögerungen können nur dann eine Grundrechtsverletzung im Sinn des § 2 Abs 2 GRBG bewirken, wenn sie ursächlich für eine unangemessen (oder sonst gesetzwidrig) lange Dauer der Untersuchungshaft waren (so schon 15 Os 106/97). (T1)
- 15 Os 125/00
Entscheidungstext OGH 14.09.2000 15 Os 125/00
Auch; Beis wie T1
- 15 Os 60/03
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 15 Os 60/03
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061420
Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_0140OS00140_9300000_001