Gründe:
Über Thomas B***** wurde am 21. September 1998 - nach Einleitung der Voruntersuchung wegen § 28 Abs 1, 2, 3 und 4 Z 2 SMG sowie § 278a StGB - die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1, 2, und 3 lit b StPO verhängt (ON 100), deren Fortsetzung (bis 28. Oktober 1998) der Untersuchungsrichter in der am 28. September 1998 durchgeführten ersten Haftverhandlung beschloß (ON 122). Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wurde - gemeinsam mit den Haftbeschwerden zweier Mitbeschuldigter - am 6. Oktober 1998 dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt, wo sie am 9. Oktober 1998 einlangte (ON 170).Über Thomas B***** wurde am 21. September 1998 - nach Einleitung der Voruntersuchung wegen Paragraph 28, Absatz eins, 2, 3 und 4 Ziffer 2, SMG sowie Paragraph 278 a, StGB - die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2,, und 3 Litera b, StPO verhängt (ON 100), deren Fortsetzung (bis 28. Oktober 1998) der Untersuchungsrichter in der am 28. September 1998 durchgeführten ersten Haftverhandlung beschloß (ON 122). Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wurde - gemeinsam mit den Haftbeschwerden zweier Mitbeschuldigter - am 6. Oktober 1998 dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt, wo sie am 9. Oktober 1998 einlangte (ON 170).
Mit dem angefochtenen Beschluß ordnete das Beschwerdegericht gemäß § 180 Abs 5 StPO die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Erteilung einer Weisung und Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe an, worauf der Beschwerdeführer am selben Tag enthaftet wurde (ON 226). Das Oberlandesgericht nahm dringenden Tatverdacht (nur) in Richtung § 12 dritte Alternative StGB, § 28 Abs 1, 2 und 3 SMG (in Bezug auf eine Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zur Einfuhr von etwa 340 g Kokain als Mitglied einer Bande) an und erachtete - nach Verneinung der Flucht- und Verdunkelungsgefahr - das Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr zwar als gegeben, "unter Berücksichtigung des erstmaligen Hafterlebnisses in der Dauer von rund sechs Wochen" aber als durch gelindere Mittel substituierbar.Mit dem angefochtenen Beschluß ordnete das Beschwerdegericht gemäß Paragraph 180, Absatz 5, StPO die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Erteilung einer Weisung und Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe an, worauf der Beschwerdeführer am selben Tag enthaftet wurde (ON 226). Das Oberlandesgericht nahm dringenden Tatverdacht (nur) in Richtung Paragraph 12, dritte Alternative StGB, Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 SMG (in Bezug auf eine Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zur Einfuhr von etwa 340 g Kokain als Mitglied einer Bande) an und erachtete - nach Verneinung der Flucht- und Verdunkelungsgefahr - das Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr zwar als gegeben, "unter Berücksichtigung des erstmaligen Hafterlebnisses in der Dauer von rund sechs Wochen" aber als durch gelindere Mittel substituierbar.
Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen eine behauptete Verzögerung der (Enthaftungs-)Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz (§ 2 Abs 2 GRBG). Eine Grundrechtsverletzung wäre erfolgt, weil über die Haftbeschwerde erst nach mehr als einem Monat und nach Ablauf der vom Untersuchungsrichter im angefochtenen Beschluß gesetzten Haftfrist entschieden worden sei.Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen eine behauptete Verzögerung der (Enthaftungs-)Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG). Eine Grundrechtsverletzung wäre erfolgt, weil über die Haftbeschwerde erst nach mehr als einem Monat und nach Ablauf der vom Untersuchungsrichter im angefochtenen Beschluß gesetzten Haftfrist entschieden worden sei.