Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 18. März 2003 erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der mangelhafte Begründung der Haftgründe und der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft geltend gemacht (der dringende Tatverdacht jedoch nicht bestritten) wird, kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass für die Kontrolle des Obersten Gerichtshofes, ob eine grundrechtsrelevante Gesetzesverletzung vorliegt, prinzipiell jener Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung sowohl für die Prüfung der Haftgründe als auch des dringenden Tatverdachtes (Mayerhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 10).Vorauszuschicken ist, dass für die Kontrolle des Obersten Gerichtshofes, ob eine grundrechtsrelevante Gesetzesverletzung vorliegt, prinzipiell jener Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung sowohl für die Prüfung der Haftgründe als auch des dringenden Tatverdachtes (Mayerhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 10).
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Haftgrund der Fluchtgefahr stützt sich, im Einklang mit den Gesetzen der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widersprechend, auf den aus der Höhe der Strafdrohung im Zusammenhalt mit dem für den Fall einer Verurteilung drohenden Widerruf eines bedingten Strafteils abzuleitenden massiven Fluchtanreiz in Verbindung mit der Mittellosigkeit des Beschuldigten und erachtete den (aktenkundigen) Wohnsitz in Wien und den Umstand vorläufiger Aufenthaltsberechtigung als Asylant ebenso wie eine behauptete Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin und beabsichtigte Versorgung durch deren Familie als nicht geeignet, ihn im Inland als ausreichend sozial integriert anzusehen.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass Fluchtgefahr nicht allein mit der Schwere der zu erwartenden Strafe zu begründen sei, sondern zahlreiche Faktoren, insbesondere die Bindungen zu dem Land, indem das Strafverfahren anhängig ist, in der Judikatur des EGMR betont werde, ist sie darauf zu verweisen, dass das Oberlandesgericht, wie oben dargelegt, gerade diese Aspekte in seine Erwägungen miteinbezogen hat, jedoch - entgegen der Beschwerdeargumentation - davon ausgegangen ist, dass trotz der behaupteten Versorgung durch eine angebahnte familiäre Bindung des Beschuldigten von dessen sozialen Integration im Inland nicht ausgegangen werden könne.
Warum die diesbezügliche Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes unrichtig sein soll, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.
Da der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung nicht die Beschwerdebehauptungen, sondern den tatsächlichen Inhalt der Akten zugrundezulegen hat, kann ebenso dahingestellt bleiben, ob es für den Beschwerdeführer leicht gewesen wäre, den weiteren Verbleib der für ihn bestimmten Menge von Suchtmittel in Erfahrung zu bringen und festzustellen, dass die Weiterverbreitung in Österreich unterblieben ist, wie sich Überlegungen zur Frage erübrigen, ob er sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung über den Verbleib des für ihn bestimmten Anteils erkundigt hätte.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass sich gelindere Mittel nicht anbieten, den in der Hintanhaltung einer Flucht gelegenen Haftzweck zu erreichen (vgl 14 Os 37/03). Mit dem pauschal gehaltenen Einwand, eine "weitergehende" Begründung sei dem Beschluss nicht zu entnehmen, lässt die Beschwerde die auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren erforderliche substantiierte Ausführung vermissen.Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass sich gelindere Mittel nicht anbieten, den in der Hintanhaltung einer Flucht gelegenen Haftzweck zu erreichen vergleiche 14 Os 37/03). Mit dem pauschal gehaltenen Einwand, eine "weitergehende" Begründung sei dem Beschluss nicht zu entnehmen, lässt die Beschwerde die auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren erforderliche substantiierte Ausführung vermissen.
Soweit sie einen Enthaftungsanspruch wegen Verfahrensverzögerung releviert, entbehrt sie hiezu zum einen einer Legitimation mangels der Ausschöpfung des ordentlichen Instanzenzuges gemäß § 1 Abs 1 GRBG (vgl § 113 StPO) und verkennt zum anderen, dass solche nur dann grundrechtsrelevant sind, wenn hiedurch die Dauer der Untersuchungshaft unangemessen verzögert wird (13 Os 116/01, 15 Os 161/01 uam). Davon kann aber im Hinblick auf einen Zeitraum von rund 4 Monaten zwischen Verhängung der Untersuchungshaft und Erstellung der Anklageschrift bei der gegebenen Sachlage, wo zusätzlich die Beteiligung an einer international agierenden kriminellen Organisation zum Vertrieb von Suchtgift im In- und Ausland zu prüfen war, nicht die Rede sein.Soweit sie einen Enthaftungsanspruch wegen Verfahrensverzögerung releviert, entbehrt sie hiezu zum einen einer Legitimation mangels der Ausschöpfung des ordentlichen Instanzenzuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG vergleiche , Paragraph 113, StPO) und verkennt zum anderen, dass solche nur dann grundrechtsrelevant sind, wenn hiedurch die Dauer der Untersuchungshaft unangemessen verzögert wird (13 Os 116/01, 15 Os 161/01 uam). Davon kann aber im Hinblick auf einen Zeitraum von rund 4 Monaten zwischen Verhängung der Untersuchungshaft und Erstellung der Anklageschrift bei der gegebenen Sachlage, wo zusätzlich die Beteiligung an einer international agierenden kriminellen Organisation zum Vertrieb von Suchtgift im In- und Ausland zu prüfen war, nicht die Rede sein.
Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage der Grundrechtsverletzung auch auf den weiteren Haftgrund der Tatbegehungsgefahr bzw der Argumentation zu dessen Ersetzbarkeit einzugehen (Hager/Holzweber § 2 GRBG E 25, 13 Os 109/02, 15 Os 50/03 uva).Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage der Grundrechtsverletzung auch auf den weiteren Haftgrund der Tatbegehungsgefahr bzw der Argumentation zu dessen Ersetzbarkeit einzugehen (Hager/Holzweber Paragraph 2, GRBG E 25, 13 Os 109/02, 15 Os 50/03 uva).
Letztlich versagt auch der Einwand der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft insofern, als selbst nach derzeitiger Verfahrenslage von einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist (§ 28 Abs 2 zweiter Fall SMG), sodass die bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Oberlandesgerichtes rund viermonatige Untersuchungshaft im Hinblick auf die für den Fall des Schuldspruchs zu erwartende Strafe in keinem Missverhältnis steht.Letztlich versagt auch der Einwand der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft insofern, als selbst nach derzeitiger Verfahrenslage von einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist (Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG), sodass die bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Oberlandesgerichtes rund viermonatige Untersuchungshaft im Hinblick auf die für den Fall des Schuldspruchs zu erwartende Strafe in keinem Missverhältnis steht.
Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der lediglich auf die Argumente der Grundrechtsbeschwerde verweisenden Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der lediglich auf die Argumente der Grundrechtsbeschwerde verweisenden Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.