Gründe:
Der am 18. September 1955 geborene nigerianische Staatsangehörige Henry Azubuike O***** befindet sich seit 26. Juni 2002 (ON 10, 11;
Festnahme am 24. Juni 2002, S 179; Haftfortsetzungsbeschlüsse ON 20,
31) in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift (ON 34) werden ihm das Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 (erster Fall) SMG (A) und das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (B) vorgeworfen.31) in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift (ON 34) werden ihm das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, (erster Fall) SMG (A) und das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (B) vorgeworfen.
Danach habe er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider
Suchtgifte
A) in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er zumindest von
Dezember 2001 bis Feber 2002 eine nicht mehr feststellbare, auf jeden Fall große Menge Heroin und Kokain gewerbsmäßig zahlreichen Unbekannten verkaufte, und
B) während eines noch festzustellenden Zeitraumes bis Feber 2002
1) anderen überlassen, indem er mehrmals der abgesondert verfolgten Cynthia O***** Marihuana zum Konsum übergab, sowie
2) wiederholt erworben und besessen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen den vom Schöffengericht in der Hauptverhandlung am 27. November 2002 gefassten Beschluss (S 429, ON 42), mit dem der Enthaftungsantrag des Angeklagten abgewiesen wurde, keine Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen den vom Schöffengericht in der Hauptverhandlung am 27. November 2002 gefassten Beschluss (S 429, ON 42), mit dem der Enthaftungsantrag des Angeklagten abgewiesen wurde, keine Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO fort.