Gründe:
August H***** befindet sich seit 6. April 2001 (nur mehr) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO) in Untersuchungshaft, weil er dringend verdächtigt ist, die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und 3 dritter Halbsatz StGB, des Menschenhandels nach § 217 Abs 2 StGB, des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB sowie des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB begangen zu haben.August H***** befindet sich seit 6. April 2001 (nur mehr) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO) in Untersuchungshaft, weil er dringend verdächtigt ist, die Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 dritter Halbsatz StGB, des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB, des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und der schweren Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB sowie des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB begangen zu haben.
Danach soll er
I. von 1983 bis 1998 in Oberösterreich, Thailand und Kenia die mit ihm damals in Lebensgemeinschaft lebende Helga M*****, nunmehr verehelichte A*****römisch eins. von 1983 bis 1998 in Oberösterreich, Thailand und Kenia die mit ihm damals in Lebensgemeinschaft lebende Helga M*****, nunmehr verehelichte A*****
1. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter, indem er andere Personen dazu anforderte, teils als Beitragstäter, indem er andere zu solchen Tathandlungen ermunterte, in zahlreichen Fällen mit Gewalt zur Vornahme sowie zur Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich der oralen und analen Penetration, genötigt haben;1. außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter, indem er andere Personen dazu anforderte, teils als Beitragstäter, indem er andere zu solchen Tathandlungen ermunterte, in zahlreichen Fällen mit Gewalt zur Vornahme sowie zur Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich der oralen und analen Penetration, genötigt haben;
2. mit dem Vorsatz, dass sie in fremden Staaten, nämlich im März 1994, sodann mehrmals jährlich sowie im Juli und August 1996 in Thailand sowie im Dezember 1996 in Kenia gewerbsmäßige Unzucht treibe, unter dem Vorwand von Urlaubsreisen, sohin durch Täuschung über sein wahres Vorhaben, verleitet haben, sich in einen anderen Staat zu begeben;
3. im März 1999 durch die Drohung, von ihr aufgenommene Pornoaufnahmen zu veröffentlichen, sohin durch Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung, zu einer Handlung, nämlich zur Unterzeichnung einer Verzichtserklärung vom 22. März 1999 (S 163/I), wonach sie auf sämtliche ihr zustehenden Forderungen, Ansprüche und Schuldscheine gegenüber dem Beschuldigten verzichtet, genötigt haben;
4. mit dem Vorsatz, sich aus deren gewerbsmäßiger Unzucht eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eingeschüchtert und ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht unter anderem in Form von Gruppensex vorgeschrieben haben;
II. 1994 Franz R***** durch die Drohung, bei Nichtbezahlung von 300.000 S für eine Abtreibung seiner Familie mitzuteilen, dass er Helga M***** (A*****) geschwängert habe, sohin durch Drohung mit einer Verletzung an seiner Ehre, zur Ausfolgung von 250.000 S genötigt haben;römisch zwei. 1994 Franz R***** durch die Drohung, bei Nichtbezahlung von 300.000 S für eine Abtreibung seiner Familie mitzuteilen, dass er Helga M***** (A*****) geschwängert habe, sohin durch Drohung mit einer Verletzung an seiner Ehre, zur Ausfolgung von 250.000 S genötigt haben;
III. ferner soll er in Steyr mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig (§ 70 StGB) nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht haben, wodurch diese um einen 500.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurden bzw geschädigt werden sollten, indem errömisch drei. ferner soll er in Steyr mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht haben, wodurch diese um einen 500.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurden bzw geschädigt werden sollten, indem er
1. (inhaltlich des am 21. August 2001 wiederaufgenommenen und am 11. September 2001 gemäß § 56 StPO einbezogenen Verfahrens des Landesgerichtes Steyr, AZ 12 Vr 201/95) zwischen 6. März 1990 und 30. Mai 1991 sowie seit 1. Juli 1991 Verantwortlichen von vier Versicherungsanstalten vorspiegelte, er habe sich bei einem Arbeitsunfall am 19. April 1989 unvorsichigerweise den linken Daumen vollständig abgetrennt, zur Auszahlung von insgesamt mehr als 380.000 S verleitete und zur Liquidierung eines weiteren Betrages von 4,590.900,-- S zu verleiten trachtete,1. (inhaltlich des am 21. August 2001 wiederaufgenommenen und am 11. September 2001 gemäß Paragraph 56, StPO einbezogenen Verfahrens des Landesgerichtes Steyr, AZ 12 Vr 201/95) zwischen 6. März 1990 und 30. Mai 1991 sowie seit 1. Juli 1991 Verantwortlichen von vier Versicherungsanstalten vorspiegelte, er habe sich bei einem Arbeitsunfall am 19. April 1989 unvorsichigerweise den linken Daumen vollständig abgetrennt, zur Auszahlung von insgesamt mehr als 380.000 S verleitete und zur Liquidierung eines weiteren Betrages von 4,590.900,-- S zu verleiten trachtete,
2. zwischen November 1993 und 1995 nachgenannten Personen zunächst Thailänderinnen zum Geschlechtsverkehr vermittelte und später fälschlicherweise behauptete, dass diese Thailänderinnen schwanger seien und deshalb bestimmte Geldbeträge verlangen würden, nämlich
a) von Alfred K***** 135.000 S,
b) von Johann M***** 60.000 S und
c) von Andreas F***** 272.000 S,
3. im Frühjahr 1994 den Franz R***** durch die Vorgabe, Helga M***** (A*****) sei von ihm schwanger und fordere für die Abtreibung mindestens 300.000 S, zur Herausgabe von 250.000 S verleitete.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. September 2001 (ON 88) gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des August H***** gegen den - nach amtswegiger Durchführung der dritten Haftverhandlung (ON 80) - verkündeten Beschluss des Untersuchungsrichters (ON 81) nicht Folge und verlängerte die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 26. November 2001 aus den herangezogenen Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. September 2001 (ON 88) gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des August H***** gegen den - nach amtswegiger Durchführung der dritten Haftverhandlung (ON 80) - verkündeten Beschluss des Untersuchungsrichters (ON 81) nicht Folge und verlängerte die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 26. November 2001 aus den herangezogenen Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 Litera a und b StPO.
In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde behauptet August H*****, durch die bekämpfte Entscheidung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit deshalb verletzt worden zu sein, weil sie eine die 6-Monats-Frist überschreitende Haftfrist ausgelöst, das Fortbestehen der beiden Haftgründe zu Unrecht angenommen und "dessen" Substituierbarkeit durch gelindere Mittel verneint habe.
Der dringende Tatverdacht, der schon in der seinerzeitigen Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zugestanden wurde (vgl S 155, 159, 161/III), bleibt in der Grundrechtsbeschwerde unbekämpft.Der dringende Tatverdacht, der schon in der seinerzeitigen Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zugestanden wurde vergleiche S 155, 159, 161/III), bleibt in der Grundrechtsbeschwerde unbekämpft.