Gründe:
Der jugoslawische Staatsangehörige Skender H***** befindet sich seit 11. August 2000 nach mehreren Fortsetzungsbeschlüssen (nur mehr) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO) in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit verbüßte er insgesamt 46 1/2 Tage gerichtliche und verwaltungsbehördliche Ersatzfreiheitsstrafen (ON 37 iVm 39; 54 iVm 56; 62 iVm 65).Der jugoslawische Staatsangehörige Skender H***** befindet sich seit 11. August 2000 nach mehreren Fortsetzungsbeschlüssen (nur mehr) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO) in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit verbüßte er insgesamt 46 1/2 Tage gerichtliche und verwaltungsbehördliche Ersatzfreiheitsstrafen (ON 37 in Verbindung mit 39; 54 in Verbindung mit 56; 62 in Verbindung mit 65).
Nach der am 7. Februar 2001 rechtswirksam gewordenen Anklageschrift (ON 66; vgl S 3 f/I) ist er dringend verdächtig, die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.1.), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (I.2.), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II.) und der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB (VI) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (III.), der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (IV.) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (V.) begangen zu haben.Nach der am 7. Februar 2001 rechtswirksam gewordenen Anklageschrift (ON 66; vergleiche S 3 f/I) ist er dringend verdächtig, die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.1.), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (römisch eins.2.), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch sechs) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch drei.), der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (römisch vier.) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) begangen zu haben.
Danach hat er in Maria Saal, Straßburg/Kärnten und anderen Orten
I. zwischen 1990 und 1. Oktober 1997 wiederholt dadurch, dass er die am 1. Oktober 1983 geborene Paljina H*****römisch eins. zwischen 1990 und 1. Oktober 1997 wiederholt dadurch, dass er die am 1. Oktober 1983 geborene Paljina H*****
1. an ihrer Scheide und ab ca 1993 auch an den in Entwicklung befindlichen Brüsten betastete, sein Glied an der Oberschenkel-Scheidenregion rieb und sich händisch befriedigen ließ, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen,1. an ihrer Scheide und ab ca 1993 auch an den in Entwicklung befindlichen Brüsten betastete, sein Glied an der Oberschenkel-Scheidenregion rieb und sich händisch befriedigen ließ, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen,
2. am Kopf erfasste, seinen Penis in ihren Mund steckte und sich oral befriedigen ließ, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;
II. zwischen 1994 und 1. Oktober 1997 wiederholt mit der am 1. Oktober 1983 Paljina H*****, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf unternommen;römisch zwei. zwischen 1994 und 1. Oktober 1997 wiederholt mit der am 1. Oktober 1983 Paljina H*****, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf unternommen;
III. zwischen 1990 und 1992 anlässlich der zu I. geschilderten Tathandlungen Paljina H***** dadurch, dass er sie zu Boden stieß, ihre Unterhose abstreifte, sie mit seinem Körpergewicht fixierte, an den Haaren erfasste und den Kopf zu seinem Penis drückte, außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;römisch drei. zwischen 1990 und 1992 anlässlich der zu römisch eins. geschilderten Tathandlungen Paljina H***** dadurch, dass er sie zu Boden stieß, ihre Unterhose abstreifte, sie mit seinem Körpergewicht fixierte, an den Haaren erfasste und den Kopf zu seinem Penis drückte, außer den Fällen des Paragraph 201, StGB eine Person mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;
IV. zwischen 1994 und Anfang 2000 durch die zu II. geschilderten Tathandlungen Paljina H*****, mit welcher er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt;römisch vier. zwischen 1994 und Anfang 2000 durch die zu römisch zwei. geschilderten Tathandlungen Paljina H*****, mit welcher er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt;
V. durch die zu I., II. und IV. geschilderten Tathandlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht;römisch fünf. durch die zu römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. geschilderten Tathandlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht;
VI. zumindest zwischen 1990 und 1992 Paljina H***** wiederholt durch die Äußerungen, er werde sie und die Mutter umbringen, sie werde ihn nie mehr sehen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Mitteilung der Tathandlungen genötigt.römisch sechs. zumindest zwischen 1990 und 1992 Paljina H***** wiederholt durch die Äußerungen, er werde sie und die Mutter umbringen, sie werde ihn nie mehr sehen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Mitteilung der Tathandlungen genötigt.
Am 9. März 2001 beraumte der Vorsitzende Dipl. Ing. Dr. L***** die Hauptverhandlung für den 3. April 2001 an (S 3 g/I). Mit Beschluss vom 2. April 2001 setzte der Vorsitzende Dr. Sch***** die Hauptverhandlung mit dem Vermerk "Dipl. Ing. Dr. L***** seit 1. 4. 01 RidOLG" ab und schrieb zugleich für den 3. April 2001 eine Haftverhandlung aus (S 3 g verso/I).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Angeklagten gegen den am 3. April 2001 verkündeten Beschluss des Vorsitzenden (Dr. Sch*****) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 3. Juni 2001 (ON 79) keine Folge und sprach aus, dass die Untersuchungshaft wegen Fortbestehens der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO - befristet bis 25. Juni 2001 - fortzusetzen ist (ON 84). Die nach der geänderten Geschäftsverteilung zuständige Vorsitzende (Mag. L*****) setzte den Hauptverhandlungstermin mit 31. Mai 2001 fest (S 3 h/I).Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Angeklagten gegen den am 3. April 2001 verkündeten Beschluss des Vorsitzenden (Dr. Sch*****) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 3. Juni 2001 (ON 79) keine Folge und sprach aus, dass die Untersuchungshaft wegen Fortbestehens der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 Litera a und b StPO - befristet bis 25. Juni 2001 - fortzusetzen ist (ON 84). Die nach der geänderten Geschäftsverteilung zuständige Vorsitzende (Mag. L*****) setzte den Hauptverhandlungstermin mit 31. Mai 2001 fest (S 3 h/I).
Die gegen den Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz vom 24. April 2001, AZ 11 Bs 125/01 (= ON 84), von Skender H***** erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.