Rechtssatz RS0115116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115116
Entscheidungsdatum
15.11.2001
Rechtssatz
Das Vorbringen in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur ist unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof zufolge des auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes nur Umstände berücksichtigen darf, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorgelegen sind.Das Vorbringen in einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur ist unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof zufolge des auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes nur Umstände berücksichtigen darf, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorgelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115116
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20010607_OGH0002_0150OS00075_0100000_001