Rechtssatz RS0061399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061399
Entscheidungsdatum
19.11.2009
Rechtssatz
§ 2 Abs 2 GRBG trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer entsprechenden Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt wegfallen muss. Demnach sollen ungerechtfertigte Verzögerungen durch das Gericht der letzten Instanz in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpft sein. Auch verspätete Entscheidungen von Vorinstanzen können "aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung" als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden, sofern dadurch die Enthaftung verzögert wurde.Paragraph 2, Absatz 2, GRBG trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer entsprechenden Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt wegfallen muss. Demnach sollen ungerechtfertigte Verzögerungen durch das Gericht der letzten Instanz in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpft sein. Auch verspätete Entscheidungen von Vorinstanzen können "aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung" als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden, sofern dadurch die Enthaftung verzögert wurde.
Entscheidungstexte
- 13 Os 34/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 13 Os 34/94
- 13 Os 120/95
Entscheidungstext OGH 20.09.1995 13 Os 120/95
Beisatz: Dies allerdings nur dann, wenn ein Rechtsweg (durch die erfolgte Enthaftung mangels Beschwer) verwehrt, insoweit also der Instanzenzug erschöpft ist. (T1)
- 14 Os 154/07i
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 154/07i
Beis wie T1
- 13 Os 122/09d
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 122/09d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061399
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0130OS00034_9400000_001