Die aus Anlass der Enthaftung (der Sache nach § 2 Abs 2 GRBG) auf eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) gestützte Grundrechtsbeschwerde ist - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - zulässig (RIS-Justiz RS0061399) und berechtigt.Die aus Anlass der Enthaftung (der Sache nach Paragraph 2, Absatz 2, GRBG) auf eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO) gestützte Grundrechtsbeschwerde ist - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - zulässig (RIS-Justiz RS0061399) und berechtigt.
Unabhängig von der Frage der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft erachtet der Oberste Gerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, wenn er nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass die Gerichte nicht im Sinne des § 177 Abs 1 StPO alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (RIS-Justiz RS0120790; Kier, WK-StPO § 9 Rz 49). Der Enthaftungsantrag des Angeklagten löste entgegen der Ansicht des Landesgerichts Innsbruck nicht bloß die Verpflichtung aus, ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen, sondern - wie sich nicht zuletzt aus § 175 Abs 5 StPO ergibt - innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben auch über den Antrag zu entscheiden. Ob dieser Verpflichtung entsprochen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nach starren Fristen (etwa der hier nicht maßgeblichen, einwöchigen des Art 6 Abs 1 PersFrG) zu prüfen, sondern an den besonderen Umständen des Einzelfalls zu messen und zu beurteilen, „wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss" (RIS-Justiz RS0112353; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 174 Rz 25). Deshalb ist vorliegend ohne Bedeutung, dass die Enthaftung gerade nicht mehr innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen des Antrags erfolgte (welcher Zeitraum nach den Gesetzesmaterialien - JAB 1157 BlgNR 18. GP, 13 f - übrigens nur im Zusammenhang mit § 181 Abs 3 letzter Satz StPO aF [nunmehr § 175 Abs 5 StPO], nicht jedoch mit Blick auf § 193 Abs 5 StPO aF [nunmehr § 176 Abs 1 Z 2 StPO] als äußerste, noch zulässige Grenze des Begriffs „ohne Verzug" angesehen wurde), denn die Möglichkeit, über den Antrag im Rahmen einer Hauptverhandlung zu entscheiden, war vorliegend im Zeitpunkt der Anberaumung der Haftverhandlung (mangels Ausschreibung) noch nicht abzusehen. Nur in einem solchen - hier nicht gegebenen - Fall wäre allenfalls ein etwas längeres Zuwarten mit der Entscheidung über die Haftfrage, die dann eben (aus prozessökonomischen Überlegungen) mit jener über die Anklage zu verbinden ist, mit Blick etwa auf die gemäß § 221 Abs 2 StPO einzuhaltenden Fristen, vertretbar.Unabhängig von der Frage der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft erachtet der Oberste Gerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, wenn er nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass die Gerichte nicht im Sinne des Paragraph 177, Absatz eins, StPO alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (RIS-Justiz RS0120790; Kier, WK-StPO Paragraph 9, Rz 49). Der Enthaftungsantrag des Angeklagten löste entgegen der Ansicht des Landesgerichts Innsbruck nicht bloß die Verpflichtung aus, ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen, sondern - wie sich nicht zuletzt aus Paragraph 175, Absatz 5, StPO ergibt - innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben auch über den Antrag zu entscheiden. Ob dieser Verpflichtung entsprochen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nach starren Fristen (etwa der hier nicht maßgeblichen, einwöchigen des Artikel 6, Absatz eins, PersFrG) zu prüfen, sondern an den besonderen Umständen des Einzelfalls zu messen und zu beurteilen, „wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss" (RIS-Justiz RS0112353; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 174, Rz 25). Deshalb ist vorliegend ohne Bedeutung, dass die Enthaftung gerade nicht mehr innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen des Antrags erfolgte (welcher Zeitraum nach den Gesetzesmaterialien - JAB 1157 BlgNR 18. GP, 13 f - übrigens nur im Zusammenhang mit Paragraph 181, Absatz 3, letzter Satz StPO aF [nunmehr Paragraph 175, Absatz 5, StPO], nicht jedoch mit Blick auf Paragraph 193, Absatz 5, StPO aF [nunmehr Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, StPO] als äußerste, noch zulässige Grenze des Begriffs „ohne Verzug" angesehen wurde), denn die Möglichkeit, über den Antrag im Rahmen einer Hauptverhandlung zu entscheiden, war vorliegend im Zeitpunkt der Anberaumung der Haftverhandlung (mangels Ausschreibung) noch nicht abzusehen. Nur in einem solchen - hier nicht gegebenen - Fall wäre allenfalls ein etwas längeres Zuwarten mit der Entscheidung über die Haftfrage, die dann eben (aus prozessökonomischen Überlegungen) mit jener über die Anklage zu verbinden ist, mit Blick etwa auf die gemäß Paragraph 221, Absatz 2, StPO einzuhaltenden Fristen, vertretbar.
Unter dem Aspekt der gesetzlich auferlegten Verpflichtung (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) bedeutet hingegen fallbezogen die Entscheidung über den - nicht offenbar unbegründeten (vgl ON 1 S 7) - Enthaftungsantrag mehr als zwei Wochen nach dessen Einlangen eine ins Gewicht fallende Säumnis (vgl Reiter, ÖJZ 2007, 391 [394 f]), wobei in concreto insbesondere zu berücksichtigen ist, dass eine (nochmalige) gerichtliche Überprüfung der einmal verhängten Untersuchungshaft zufolge der im Sinne des § 175 Abs 5 StPO eingetretenen Konstellation nicht mehr stattgefunden hat, der Sachverhalt keine besondere Komplexität aufweist und der - erstmals das Haftübel verspürende (vgl ON 2 S 13 und ON 18 S 7) - Angeklagte im Zeitpunkt der Anberaumung der Haftverhandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl § 46a Abs 2 iVm § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG; Schroll in WK2 § 46a JGG Rz 10). Im Sinn der ständigen Rechtsprechung ist dabei nicht auf ein Verschulden der befassten Organe abzustellen, denn der Staat hat den Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen (Kier, WK-StPO § 9 Rz 51; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 177 Rz 2; Grabenwarter, EMRK4 § 21 Rz 32, jeweils mwN). Die urlaubsbedingte Abwesenheit der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder die Auslastung ihres Vertreters mit der Durchführung von Hauptverhandlungen an zwei Tagen vermögen die eingetretene Verzögerung daher nicht zu rechtfertigen. (Objektive) Gründe, die einer früheren Entscheidung entgegengestanden wären, sind (anders als etwa beim zu 15 Os 23/09k entschiedenen Sachverhalt) hingegen nicht aktenkundig.Unter dem Aspekt der gesetzlich auferlegten Verpflichtung (Paragraphen 9, Absatz 2,, 177 Absatz eins, StPO) bedeutet hingegen fallbezogen die Entscheidung über den - nicht offenbar unbegründeten vergleiche ON 1 S 7) - Enthaftungsantrag mehr als zwei Wochen nach dessen Einlangen eine ins Gewicht fallende Säumnis vergleiche Reiter, ÖJZ 2007, 391 [394 f]), wobei in concreto insbesondere zu berücksichtigen ist, dass eine (nochmalige) gerichtliche Überprüfung der einmal verhängten Untersuchungshaft zufolge der im Sinne des Paragraph 175, Absatz 5, StPO eingetretenen Konstellation nicht mehr stattgefunden hat, der Sachverhalt keine besondere Komplexität aufweist und der - erstmals das Haftübel verspürende vergleiche ON 2 S 13 und ON 18 S 7) - Angeklagte im Zeitpunkt der Anberaumung der Haftverhandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte vergleiche Paragraph 46 a, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz JGG; Schroll in WK2 Paragraph 46 a, JGG Rz 10). Im Sinn der ständigen Rechtsprechung ist dabei nicht auf ein Verschulden der befassten Organe abzustellen, denn der Staat hat den Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen (Kier, WK-StPO Paragraph 9, Rz 51; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 177, Rz 2; Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 21, Rz 32, jeweils mwN). Die urlaubsbedingte Abwesenheit der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder die Auslastung ihres Vertreters mit der Durchführung von Hauptverhandlungen an zwei Tagen vermögen die eingetretene Verzögerung daher nicht zu rechtfertigen. (Objektive) Gründe, die einer früheren Entscheidung entgegengestanden wären, sind (anders als etwa beim zu 15 Os 23/09k entschiedenen Sachverhalt) hingegen nicht aktenkundig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GRBG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 8, GRBG.