Rechtssatz RS0112353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112353
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Die im (Art 5 Abs 4 MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Art 6 Abs 1 PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. Für die weitere Anhaltung von unbestimmter Dauer verlangt Art 6 Abs 2 PersFrschG hingegen nur deren Überprüfung in angemessenen Abständen (vgl § 181 StPO). Gemäß § 193 Abs 5 StPO ist eine Haftverhandlung ohne Verzug anzuberaumen, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und sich der Staatsanwalt dagegen ausspricht. Dieser auch im StRÄG 1993 vom Gesetzgeber - im Gegensatz zu §§ 176 Abs 2 und 179 Abs 1 StPO - hier ohne Bestimmung einer Maximalfrist übernommene unbestimmte Gesetzesbegriff kann nicht mit der einwöchigen Frist des Art 6 Abs 1 PersFrschG gleichgesetzt werden. Er ist vielmehr (verantwortungsvoll) jeweils an den besonderen Umständen des Einzelfalles zu messen und zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss.Die im (Artikel 5, Absatz 4, MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Artikel 6, Absatz eins, PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. Für die weitere Anhaltung von unbestimmter Dauer verlangt Artikel 6, Absatz 2, PersFrschG hingegen nur deren Überprüfung in angemessenen Abständen vergleiche Paragraph 181, StPO). Gemäß Paragraph 193, Absatz 5, StPO ist eine Haftverhandlung ohne Verzug anzuberaumen, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und sich der Staatsanwalt dagegen ausspricht. Dieser auch im StRÄG 1993 vom Gesetzgeber - im Gegensatz zu Paragraphen 176, Absatz 2 und 179 Absatz eins, StPO - hier ohne Bestimmung einer Maximalfrist übernommene unbestimmte Gesetzesbegriff kann nicht mit der einwöchigen Frist des Artikel 6, Absatz eins, PersFrschG gleichgesetzt werden. Er ist vielmehr (verantwortungsvoll) jeweils an den besonderen Umständen des Einzelfalles zu messen und zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss.
Entscheidungstexte
- 15 Os 110/99
Entscheidungstext OGH 19.08.1999 15 Os 110/99
- 15 Os 23/09k
Entscheidungstext OGH 02.03.2009 15 Os 23/09k
Beisatz: Dies gilt unbeschadet dessen, ob der Beschuldigte bei der ersten gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch das Gericht bereits durch einen Verteidiger vertreten war oder nicht. (T1); Bem: Vgl Strafprozessreformgesetz BGBl I 2007/109 nunmehr § 175 StPO, § 176 Abs 1 Z 2 StPO; §§ 172 Abs 1, Abs 3, 174 Abs 1 StPO. (T2)
- 13 Os 122/09d
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 122/09d
Auch
- 14 Os 149/09g
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 14 Os 149/09g
Vgl auch; Beisatz: Dass der Beschwerde des Angeklagten letztlich nicht Folge gegeben wurde, ist unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Beschleunigungsgebots irrelevant. (T3)
- 15 Os 62/10x
Entscheidungstext OGH 09.06.2010 15 Os 62/10x
Vgl auch: Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Richter ist nicht verpflichtet, mit einer Vernehmung gemäß § 174 Abs 1 erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers abzuwarten. (T4)
- 14 Os 154/10v
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 14 Os 154/10v
nur: Die im (Art 5 Abs 4 MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Art 6 Abs 1 PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. (T5)
- 15 Os 129/12b
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 15 Os 129/12b
Auch; nur T5
- 15 Os 27/14f
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 27/14f
Vgl auch
- 11 Os 64/26k
Entscheidungstext OGH 30.06.2026 11 Os 64/26k
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112353
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19990819_OGH0002_0150OS00110_9900000_001