Rechtssatz RS0121792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121792
Entscheidungsdatum
26.06.2013
Rechtssatz
Wird der Beschuldigte durch Säumigkeit des Gerichtes im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, ist es ohne Bedeutung, ob den Untersuchungsrichter ein Verschulden trifft, zumal es dem Staat obliegt, das Grundrecht zu gewährleisten. Maßgeblich ist mit Blick auf § 1 Abs 1 GRBG, ob die ins Gewicht fallende Säumigkeit den Gerichten zuzurechnen ist, wobei zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung auch organisatorische Maßnahmen geboten sein können.Wird der Beschuldigte durch Säumigkeit des Gerichtes im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, ist es ohne Bedeutung, ob den Untersuchungsrichter ein Verschulden trifft, zumal es dem Staat obliegt, das Grundrecht zu gewährleisten. Maßgeblich ist mit Blick auf Paragraph eins, Absatz eins, GRBG, ob die ins Gewicht fallende Säumigkeit den Gerichten zuzurechnen ist, wobei zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung auch organisatorische Maßnahmen geboten sein können.
Entscheidungstexte
- 15 Os 24/07d
Entscheidungstext OGH 19.03.2007 15 Os 24/07d
Beisatz: Hier: Keine Überprüfung des vom Beschuldigten behaupteten Alibis vor Verhängung der Untersuchungshaft infolge Verhinderung des zuständigen Untersuchungsrichters und Nichtbefassung des Vertreters. (T1)
- 14 Os 65/08b
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 14 Os 65/08b
Auch; Beisatz: Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass Haftsachen auch dann, wenn (jeweils) zuständige Richter in Folge von Ausgeschlossenheit, Krankheit oder Überbelastung verhindert sind, bevorzugt einer beschleunigten Bearbeitung und Erledigung zugeführt werden. (T2)
- 13 Os 160/08s
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 160/08s
Vgl
- 13 Os 122/09d
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 122/09d
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Im Sinn der ständigen Rechtsprechung ist dabei nicht auf ein Verschulden der befassten Organe abzustellen, denn der Staat hat den Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. (T3)
- 14 Os 154/10v
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 14 Os 154/10v
Vgl; Beis wie T3
- 15 Os 79/13a
Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 79/13a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121792
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20070319_OGH0002_0150OS00024_07D0000_001