Die Grundrechtsbeschwerde zeigt zutreffend auf, dass Gerald T***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.
Zwar verfehlt der Angeklagte die in Betreff der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts gebotene Bezugnahme auf die Argumentation des Oberlandesgerichts; auf die Darlegung von Begründungsmängeln oder von erheblichen Bedenken hinsichtlich der Tatsachengrundlage im angefochtenen Beschluss gerichtete Einwände (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO iVm § 10 GRBG) lässt die weitgehend nur das Vorbringen in Enthaftungsantrag und Haftbeschwerde wiederholende Grundrechtsbeschwerde vermissen (vgl aber zB RIS-Justiz RS01101406: Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden).Zwar verfehlt der Angeklagte die in Betreff der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts gebotene Bezugnahme auf die Argumentation des Oberlandesgerichts; auf die Darlegung von Begründungsmängeln oder von erheblichen Bedenken hinsichtlich der Tatsachengrundlage im angefochtenen Beschluss gerichtete Einwände (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG) lässt die weitgehend nur das Vorbringen in Enthaftungsantrag und Haftbeschwerde wiederholende Grundrechtsbeschwerde vermissen vergleiche aber zB RIS-Justiz RS01101406: Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden).
In Ansehung des Haftgrundes überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Davon kann im gegebenen Fall bei den vom Oberlandesgericht aktenkonform auch unter Berücksichtigung von Divergenzen in den Aussagen der Zeugin angestellten Erwägungen keine Rede sein (BS 4 f).In Ansehung des Haftgrundes überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Davon kann im gegebenen Fall bei den vom Oberlandesgericht aktenkonform auch unter Berücksichtigung von Divergenzen in den Aussagen der Zeugin angestellten Erwägungen keine Rede sein (BS 4 f).
In seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit wurde der Angeklagte jedoch vom Oberlandesgericht Graz dadurch verletzt, dass es die gravierende Säumnis im Hauptverfahren schlichtweg ignorierte:
Die Hauptverhandlung wurde vom Vorsitzenden, ohne dass eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Umfang der Strafsache gegeben wäre, am 12. August 2008 erst für den 31. Oktober 2008 anberaumt (ON 1 S 9), was dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) krass widerstreitet. Allfällige Organisationsmängel im Bereich des Erstgerichts vermögen daran nichts zu ändern (15 Os 24/07d, EvBl 2007/112, 611 = JBl 2007, 606 mwN; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 173197 Rz 29).Die Hauptverhandlung wurde vom Vorsitzenden, ohne dass eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Umfang der Strafsache gegeben wäre, am 12. August 2008 erst für den 31. Oktober 2008 anberaumt (ON 1 S 9), was dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot (Paragraphen 9, Absatz 2,, 177 Absatz eins, StPO) krass widerstreitet. Allfällige Organisationsmängel im Bereich des Erstgerichts vermögen daran nichts zu ändern (15 Os 24/07d, EvBl 2007/112, 611 = JBl 2007, 606 mwN; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor Paragraphen 173 , 197, Rz 29).
Diese ins Gewicht fallende Säumnis des Erstgerichts, die vom Angeklagten in der Haftbeschwerde ausdrücklich beanstandet worden war, blieb in der Beschwerdeentscheidung unbeachtet. Indem es das Oberlandesgericht unterließ, die Grundrechtsverletzung anzuerkennen und durch einen Auftrag an das Landesgericht für Strafsachen Graz, die Hauptverhandlung ehest durchzuführen, Abhilfe zu schaffen (vgl 14 Os 65/08b, EvBl 2008/137, 686 sowie RIS-Justiz RS0120790 [T16]), verletzte es den Angeklagten seinerseits im Grundrecht auf persönliche Freiheit.Diese ins Gewicht fallende Säumnis des Erstgerichts, die vom Angeklagten in der Haftbeschwerde ausdrücklich beanstandet worden war, blieb in der Beschwerdeentscheidung unbeachtet. Indem es das Oberlandesgericht unterließ, die Grundrechtsverletzung anzuerkennen und durch einen Auftrag an das Landesgericht für Strafsachen Graz, die Hauptverhandlung ehest durchzuführen, Abhilfe zu schaffen vergleiche 14 Os 65/08b, EvBl 2008/137, 686 sowie RIS-Justiz RS0120790 [T16]), verletzte es den Angeklagten seinerseits im Grundrecht auf persönliche Freiheit.
Es war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde - jedoch ohne Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0120790 [T13]) - auszusprechen, dass Gerald T***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.Es war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde - jedoch ohne Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vergleiche , RIS-Justiz RS0120790 [T13]) - auszusprechen, dass Gerald T***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.