Der am 18.Jänner 1995 wegen des Verdachtes des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und anderer strafbarer Handlungen festgenommene Karlheinz G* wurde am 19.Jänner 1995 dem Untersuchungsrichter vorgeführt, der im Hinblick auf eine sogleich in Vollzug gesetzte zehnmonatige Freiheitsstrafe gemäß § 180 Abs 4 StPO von der beantragten Verhängung der Untersuchungshaft Abstand nahm (S 117 und ON 9).Der am 18.Jänner 1995 wegen des Verdachtes des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und anderer strafbarer Handlungen festgenommene Karlheinz G* wurde am 19.Jänner 1995 dem Untersuchungsrichter vorgeführt, der im Hinblick auf eine sogleich in Vollzug gesetzte zehnmonatige Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 180, Absatz 4, StPO von der beantragten Verhängung der Untersuchungshaft Abstand nahm (S 117 und ON 9).
Am 3.Juli 1995 teilte die Justizanstalt Steyr dem Landesgericht Steyr mit, daß Karlheinz G*, der in der Zwischenzeit zum AZ 11 Vr 23/95 zu einer weiteren - nicht rechtskräftigen - Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die ersterwähnte Strafe "gemäß § 3 Amnestie 1995 mit 3.Juli 1995 8 Uhr verbüßt" habe und "daher ab diesem Zeitpunkt .... wieder in Untersuchungshaft genommen" worden sei (ON 55).Am 3.Juli 1995 teilte die Justizanstalt Steyr dem Landesgericht Steyr mit, daß Karlheinz G*, der in der Zwischenzeit zum AZ 11 Vr 23/95 zu einer weiteren - nicht rechtskräftigen - Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die ersterwähnte Strafe "gemäß Paragraph 3, Amnestie 1995 mit 3.Juli 1995 8 Uhr verbüßt" habe und "daher ab diesem Zeitpunkt .... wieder in Untersuchungshaft genommen" worden sei (ON 55).
Die seinerzeitige auf das Fehlen eines Untersuchungshaftbeschlusses gestützte Grundrechtsbeschwerde G*s wies der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 25.Juli 1995 als unzulässig zurück (ON 69).
Am 19.Juli 1995 faßte der Vorsitzende des Schöffengerichtes im Verfahren zum AZ 11 Vr 23/95 den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO.Am 19.Juli 1995 faßte der Vorsitzende des Schöffengerichtes im Verfahren zum AZ 11 römisch fünf r 23/95 den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c StPO.
Der von G* dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz am 25.Juli 1995 mit der Begründung Folge, daß der Beschwerdeführer seit dem 3.Juli 1995 zu den Voraussetzungen des angenommenen Haftgrundes entgegen der zwingenden Vorschrift des § 180 Abs 1 StPO nicht vernommen worden sei, hob wegen dieses Verfahrensmangels den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft auf und ordnete die sofortige Enthaftung G*s an.Der von G* dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz am 25.Juli 1995 mit der Begründung Folge, daß der Beschwerdeführer seit dem 3.Juli 1995 zu den Voraussetzungen des angenommenen Haftgrundes entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 180, Absatz eins, StPO nicht vernommen worden sei, hob wegen dieses Verfahrensmangels den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft auf und ordnete die sofortige Enthaftung G*s an.
Die unter Bezugnahme auf § 2 Abs 2 GRBG aus Anlaß dieser Entscheidung eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer seine am 25.Juli 1995 erfolgte Enthaftung als verspätet reklamiert, erweist sich abermals als unzulässig.Die unter Bezugnahme auf Paragraph 2, Absatz 2, GRBG aus Anlaß dieser Entscheidung eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer seine am 25.Juli 1995 erfolgte Enthaftung als verspätet reklamiert, erweist sich abermals als unzulässig.
Nach § 2 Abs 2 GRBG kann auch aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung die Grundrechtsbeschwerde "mit der Behauptung erhoben werden, daß die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei". Diese Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 1 Abs 1 GRBG trägt dem Umstand Rechnung, daß das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt weggefallen sein muß. Unberechtigte Verzögerungen durch das letztinstanzliche Gericht sollen daher in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpfbar sein. Aber auch verspätete Entscheidungen von Vorinstanzen können "aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung" als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden (JAB 852 BeilNr XVII GP zu § 1), allerdings nur dann, wenn ein Rechtszug (durch die erfolgte Enthaftung mangels Beschwer) verwehrt, insoweit also der Instanzenzug erschöpft ist (11 Os 84/93, 13 Os 34/94, 14 Os 140/93).Nach Paragraph 2, Absatz 2, GRBG kann auch aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung die Grundrechtsbeschwerde "mit der Behauptung erhoben werden, daß die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei". Diese Erweiterung des Anwendungsbereiches des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG trägt dem Umstand Rechnung, daß das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt weggefallen sein muß. Unberechtigte Verzögerungen durch das letztinstanzliche Gericht sollen daher in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpfbar sein. Aber auch verspätete Entscheidungen von Vorinstanzen können "aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung" als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden (JAB 852 BeilNr römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins,), allerdings nur dann, wenn ein Rechtszug (durch die erfolgte Enthaftung mangels Beschwer) verwehrt, insoweit also der Instanzenzug erschöpft ist (11 Os 84/93, 13 Os 34/94, 14 Os 140/93).
Im vorliegenden Fall releviert die Grundrechtsbeschwerde bei der Anordnung der Untersuchungshaft (und der daraus folgenden Ablehnung des Enthaftungsantrages des Beschuldigten) dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes unterlaufene Verfahrensfehler als Grundrechtsverletzungen. Der Sache nach richtet sich die Beschwerde daher ungeachtet der einleitenden Formulierung, daß sie "aus Anlaß der Entscheidung des Oberlandesgerichtes ..." erhoben worden sei, nicht gegen den Beschluß dieses Gerichtshofes, dem bezeichnenderweise auch keine Verzögerung in der Entscheidungsfällung vorgeworfen wird (und nach der Aktenlage auch nicht vorgeworfen werden kann), sondern gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Verhängung der Untersuchungshaft.
Abgesehen davon, daß die (gemäß § 1 Abs 1 GRBG) gebotene Ausschöpfung des Instanzenzuges, eine gegen die erstrichterliche Entscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde fristgerecht (§ 4 Abs 1 GRBG) gar nicht ermöglichte, bietet auch die Bestimmung des § 2 Abs 2 GRBG keine Handhabe zu einer meritorisch positiven Erledigung. Sobald nämlich eine zu einer Freiheitsbeschränkung führende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung im (ordentlichen) Rechtsmittelweg - wie hier - durch das Instanzgericht als gesetzwidrig festgestellt und aufgehoben wird, kommt die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde - von dem in § 2 Abs 2 GRBG erfaßten, hier nicht gegebenen Ausnahmsfall einer diesem Gericht zuzuschreibenden Verzögerung abgesehen - grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wurde doch dem rechtlichen Interesse des Betroffenen umfassend Rechnung getragen und die grundrechtsverletzende Entscheidung behoben.Abgesehen davon, daß die (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) gebotene Ausschöpfung des Instanzenzuges, eine gegen die erstrichterliche Entscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde fristgerecht (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG) gar nicht ermöglichte, bietet auch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, GRBG keine Handhabe zu einer meritorisch positiven Erledigung. Sobald nämlich eine zu einer Freiheitsbeschränkung führende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung im (ordentlichen) Rechtsmittelweg - wie hier - durch das Instanzgericht als gesetzwidrig festgestellt und aufgehoben wird, kommt die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde - von dem in Paragraph 2, Absatz 2, GRBG erfaßten, hier nicht gegebenen Ausnahmsfall einer diesem Gericht zuzuschreibenden Verzögerung abgesehen - grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wurde doch dem rechtlichen Interesse des Betroffenen umfassend Rechnung getragen und die grundrechtsverletzende Entscheidung behoben.
Eine dennoch ergriffene Grundrechtsbeschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit sich der Beschwerdeführer aber neuerlich auf seine ohne gerichtliche Verfügung erfolgte Anhaltung bezieht, ist er auf die Grundrechtsentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.Juli 1995 zu verweisen.