Selbst wenn man - wovon die Beschwerde ersichtlich ausgeht - der - keinesfalls unumstrittenen (s Ratz in ÖJZ 1988, 619 f), auf eine Literaturmeinung (Moos in WK § 78 Rz 11) gestützten - Behauptung, daß der Bestimmung des § 78 StGB über die vorsätzliche Mitwirkung am Selbstmord Exklusivität zukomme, beipflichtet, ist die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß deshalb auch die fahrlässige Mitwirkung am Selbstmord straflos sein müsse, weder zwingend noch vermag sie sonst zu überzeugen.Selbst wenn man - wovon die Beschwerde ersichtlich ausgeht - der - keinesfalls unumstrittenen (s Ratz in ÖJZ 1988, 619 f), auf eine Literaturmeinung (Moos in WK Paragraph 78, Rz 11) gestützten - Behauptung, daß der Bestimmung des Paragraph 78, StGB über die vorsätzliche Mitwirkung am Selbstmord Exklusivität zukomme, beipflichtet, ist die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß deshalb auch die fahrlässige Mitwirkung am Selbstmord straflos sein müsse, weder zwingend noch vermag sie sonst zu überzeugen.
Exklusivität liegt dann vor, wenn es begrifflich unmöglich ist, ein Geschehen unter mehrere Tatbestände zu subsumieren. Bei Prüfung der Frage, ob dies für die vorsätzliche Mitwirkung am Selbstmord eines anderen nach § 78 StGB zutrifft, ist davon auszugehen, daß die Selbsttötung keinen im StGB vertypten Tatbestand verwirklicht und damit straflos ist. Demzufolge muß auch die Beteiligung daran straflos sein, es sei denn, der Gesetzgeber sieht hiefür ausdrücklich etwas anderes vor. Eben dies ist durch die Aufnahme des § 78 in das Strafgesetzbuch geschehen: Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet, ist zu bestrafen. Die vorsätzliche Mitwirkung am Selbstmord eines anderen kann demnach nur dem Tatbild des § 78 StGB und keinem anderen unterstellt werden (anders hingegen die Tötung auf Verlangen nach § 77 StGB, welche als Fall der Spezialität gegenüber dem dadurch grundsätzlich mitverwirklichten Mord nach § 75 StGB privilegiert ist).Exklusivität liegt dann vor, wenn es begrifflich unmöglich ist, ein Geschehen unter mehrere Tatbestände zu subsumieren. Bei Prüfung der Frage, ob dies für die vorsätzliche Mitwirkung am Selbstmord eines anderen nach Paragraph 78, StGB zutrifft, ist davon auszugehen, daß die Selbsttötung keinen im StGB vertypten Tatbestand verwirklicht und damit straflos ist. Demzufolge muß auch die Beteiligung daran straflos sein, es sei denn, der Gesetzgeber sieht hiefür ausdrücklich etwas anderes vor. Eben dies ist durch die Aufnahme des Paragraph 78, in das Strafgesetzbuch geschehen: Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet, ist zu bestrafen. Die vorsätzliche Mitwirkung am Selbstmord eines anderen kann demnach nur dem Tatbild des Paragraph 78, StGB und keinem anderen unterstellt werden (anders hingegen die Tötung auf Verlangen nach Paragraph 77, StGB, welche als Fall der Spezialität gegenüber dem dadurch grundsätzlich mitverwirklichten Mord nach Paragraph 75, StGB privilegiert ist).
Richtig ist dies jedoch nur dann, wenn die Mitwirkung zur Selbsttötung von dieser selbst klar unterschieden wird. Denn nur dann, wenn die Selbsttötung aufgrund eines freien, im zurechnungsfähigen Zustand und ohne Willensmängel gefaßten Entschlusses durch den Suizidenten selbst erfolgt, kann von Selbstmord iSd § 78 StGB gesprochen werden (vgl Wach, ÖJZ 1978, 481; Moss in WK § 78 Rz 6, 20; Leukauf/Steininger Komm3 § 78 RN 6; Nowakovski 134; deshalb fällt die vorsätzliche Unterstützung nicht selbstverantwortlicher Selbsttötung nicht unter § 78 StGB: Moos aaO Rz 19; Leukauf/Steininger aaO RN 10).Richtig ist dies jedoch nur dann, wenn die Mitwirkung zur Selbsttötung von dieser selbst klar unterschieden wird. Denn nur dann, wenn die Selbsttötung aufgrund eines freien, im zurechnungsfähigen Zustand und ohne Willensmängel gefaßten Entschlusses durch den Suizidenten selbst erfolgt, kann von Selbstmord iSd Paragraph 78, StGB gesprochen werden vergleiche Wach, ÖJZ 1978, 481; Moss in WK Paragraph 78, Rz 6, 20; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 78, RN 6; Nowakovski 134; deshalb fällt die vorsätzliche Unterstützung nicht selbstverantwortlicher Selbsttötung nicht unter Paragraph 78, StGB: Moos aaO Rz 19; Leukauf/Steininger aaO RN 10).
Dies ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut des § 78 StGB, der nur auf die Mitwirkungshandlungen des Verleitens und der Hilfeleistung abstellt. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als die in § 12 StGB genannten - einheitstäterschaftlichen - Begriffe der Bestimmung und des Tatbeitrags, welche somit gegen die (in "unmittelbarer Täterschaft" ausgeführte) Selbsttötung des Suizidenten abzugrenzen sind. Weil § 12 StGB von der Bestimmung zu einer strafbaren Handlung spricht, der Selbstmord aber straflos ist, zog der Gesetzgeber in § 78 StGB den Terminus "verleiten" vor, ohne daß hiedurch der Bedeutungsinhalt des Anstiftungsverhaltens eine Änderung erfahren hätte. Ebenso ist Hilfeleistung jedes die Selbsttötung fördernde Kausalverhalten (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 44 ff), während diese die Tötungshandlung des Suizidenten selbst ist.Dies ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut des Paragraph 78, StGB, der nur auf die Mitwirkungshandlungen des Verleitens und der Hilfeleistung abstellt. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als die in Paragraph 12, StGB genannten - einheitstäterschaftlichen - Begriffe der Bestimmung und des Tatbeitrags, welche somit gegen die (in "unmittelbarer Täterschaft" ausgeführte) Selbsttötung des Suizidenten abzugrenzen sind. Weil Paragraph 12, StGB von der Bestimmung zu einer strafbaren Handlung spricht, der Selbstmord aber straflos ist, zog der Gesetzgeber in Paragraph 78, StGB den Terminus "verleiten" vor, ohne daß hiedurch der Bedeutungsinhalt des Anstiftungsverhaltens eine Änderung erfahren hätte. Ebenso ist Hilfeleistung jedes die Selbsttötung fördernde Kausalverhalten vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 44 ff), während diese die Tötungshandlung des Suizidenten selbst ist.
In subjektiver Hinsicht muß der Täter des § 78 StGB die Bewirkung eines freien Tötungsentschlusses eines anderen bzw die Mitwirkung (iS einer Beitragstäterschaft) an einer auf einem solchen Entschluß beruhenden Selbsttötung zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden.In subjektiver Hinsicht muß der Täter des Paragraph 78, StGB die Bewirkung eines freien Tötungsentschlusses eines anderen bzw die Mitwirkung (iS einer Beitragstäterschaft) an einer auf einem solchen Entschluß beruhenden Selbsttötung zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden.
Selbstmord iSd § 78 StGB setzt daher voraus, daß der zur Selbsttötung frei Entschlossene selbst Hand an sich legt, mithin die den Tod auslösende Handlung unmittelbar an sich vornimmt. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, Selbstmord sei begrifflich auch dann anzunehmen, wenn sich der Lebensmüde mit dem Wollen, zu sterben, der Zufügung von Todesursachen durch Dritte aussetzt, sofern er nur bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal behält, genügt diesem Erfordernis nicht. Trifft nämlich ein auf die Selbsttötung ausgerichtetes Verhalten mit einer als unmittelbare Täterschaft zu beurteilenden Fremdtötung (Tötung "eines anderen") zusammen, scheidet letztere schon deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 78 StGB aus, weil neben der Verleitung nur die (vorsätzliche) Hilfeleistung zum Selbstmord eines anderen von dieser Bestimmung erfaßt ist. Andernfalls läge, weil diesfalls das Täterverhalten auch einem anderen Tatbestand subsumiert werden kann, die von der Beschwerde als Prämisse vorausgesetzte Exklusivität nicht vor.Selbstmord iSd Paragraph 78, StGB setzt daher voraus, daß der zur Selbsttötung frei Entschlossene selbst Hand an sich legt, mithin die den Tod auslösende Handlung unmittelbar an sich vornimmt. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, Selbstmord sei begrifflich auch dann anzunehmen, wenn sich der Lebensmüde mit dem Wollen, zu sterben, der Zufügung von Todesursachen durch Dritte aussetzt, sofern er nur bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal behält, genügt diesem Erfordernis nicht. Trifft nämlich ein auf die Selbsttötung ausgerichtetes Verhalten mit einer als unmittelbare Täterschaft zu beurteilenden Fremdtötung (Tötung "eines anderen") zusammen, scheidet letztere schon deshalb aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 78, StGB aus, weil neben der Verleitung nur die (vorsätzliche) Hilfeleistung zum Selbstmord eines anderen von dieser Bestimmung erfaßt ist. Andernfalls läge, weil diesfalls das Täterverhalten auch einem anderen Tatbestand subsumiert werden kann, die von der Beschwerde als Prämisse vorausgesetzte Exklusivität nicht vor.
Daraus erhellt, daß ein für sich allein als Fremdtötung anzusehendes Verhalten eines Dritten selbst dann, wenn es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch als (vorsätzliche) Mitwirkung am Selbstmord verstanden werden könnte, gerade nicht in den Regelungsbereich des § 78 StGB fällt. Die bloß fahrlässige Beteiligung an einer vorsätzlichen Tat aber ist von § 78 StGB, der für den Täter zumindest bedingten Vorsatz erfordert, eben deshalb nicht erfaßt.Daraus erhellt, daß ein für sich allein als Fremdtötung anzusehendes Verhalten eines Dritten selbst dann, wenn es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch als (vorsätzliche) Mitwirkung am Selbstmord verstanden werden könnte, gerade nicht in den Regelungsbereich des Paragraph 78, StGB fällt. Die bloß fahrlässige Beteiligung an einer vorsätzlichen Tat aber ist von Paragraph 78, StGB, der für den Täter zumindest bedingten Vorsatz erfordert, eben deshalb nicht erfaßt.
Von einer abschließenden Regelung der Mitwirkung am Selbstmord kann somit bereits für den Vorsatzbereich keine Rede sein, sodaß der von der Beschwerde gezogene Schluß, daß demnach auch eine fahrlässige Mitwirkung straffrei sein müsse, nicht haltbar ist. Er ist es zudem deshalb nicht, weil Fahrlässigkeit keineswegs ein bloßes Minus, sondern ein aliud zum Vorsatz ist, weshalb der Größenschluß der Beschwerde nicht den Denkgesetzen entspricht. Davon abgesehen steht nach den Urteilsannahmen keinesfalls fest, daß Wi***** tatsächlich einen freien Willensentschluß zur Selbsttötung im Sinne der obigen Ausführungen gefaßt hat: daß die Gerichte nicht auszuschließen vermochten, daß sich Wi***** in selbstmörderischer Absicht auf die Fahrbahn begeben hat, sagt über die Freiheit dieses Entschlusses und damit über die für § 78 StGB erforderliche Selbstverantwortlichkeit dieser Handlung nichts aus. Schließlich liegt, weil der Tod des Fußgängers unmittelbar und ausschließlich durch den Anprall des von W***** gelenkten Fahrzeuges herbeigeführt wurde, nach den obigen Ausführungen keine Selbsttötung iSd § 78 StGB vor.Von einer abschließenden Regelung der Mitwirkung am Selbstmord kann somit bereits für den Vorsatzbereich keine Rede sein, sodaß der von der Beschwerde gezogene Schluß, daß demnach auch eine fahrlässige Mitwirkung straffrei sein müsse, nicht haltbar ist. Er ist es zudem deshalb nicht, weil Fahrlässigkeit keineswegs ein bloßes Minus, sondern ein aliud zum Vorsatz ist, weshalb der Größenschluß der Beschwerde nicht den Denkgesetzen entspricht. Davon abgesehen steht nach den Urteilsannahmen keinesfalls fest, daß Wi***** tatsächlich einen freien Willensentschluß zur Selbsttötung im Sinne der obigen Ausführungen gefaßt hat: daß die Gerichte nicht auszuschließen vermochten, daß sich Wi***** in selbstmörderischer Absicht auf die Fahrbahn begeben hat, sagt über die Freiheit dieses Entschlusses und damit über die für Paragraph 78, StGB erforderliche Selbstverantwortlichkeit dieser Handlung nichts aus. Schließlich liegt, weil der Tod des Fußgängers unmittelbar und ausschließlich durch den Anprall des von W***** gelenkten Fahrzeuges herbeigeführt wurde, nach den obigen Ausführungen keine Selbsttötung iSd Paragraph 78, StGB vor.
Ob somit der Tod des Fußgängers unter der Annahme, dieser habe sich vorsätzlich auf die Fahrbahn begeben, um sich vom herannahenden Fahrzeug überfahren zu lassen und dadurch den Tod zu erleiden, dem Angeklagten objektiv zugerechnet werden kann, ist ausschließlich unter dem Aspekt des § 80 StGB zu beurteilen. Denn daß die Vorschriften über die fahrlässige Tötung dann, wenn sich das inkriminierte Verhalten als fahrlässige Mitwirkung an einer für sich allein betrachtet straflosen Vorsatztat darstellt, nicht gelten sollten, obgleich ihre Strafbarkeitsvoraussetzungen zur Gänze erfüllt sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, und auch die Beschwerde bleibt für die Behauptung, daß die Strafbestimmung des § 80 StGB über die fahrlässige Tötung hier nicht "subsidiär" heranzuziehen ist, jede Begründung schuldig.Ob somit der Tod des Fußgängers unter der Annahme, dieser habe sich vorsätzlich auf die Fahrbahn begeben, um sich vom herannahenden Fahrzeug überfahren zu lassen und dadurch den Tod zu erleiden, dem Angeklagten objektiv zugerechnet werden kann, ist ausschließlich unter dem Aspekt des Paragraph 80, StGB zu beurteilen. Denn daß die Vorschriften über die fahrlässige Tötung dann, wenn sich das inkriminierte Verhalten als fahrlässige Mitwirkung an einer für sich allein betrachtet straflosen Vorsatztat darstellt, nicht gelten sollten, obgleich ihre Strafbarkeitsvoraussetzungen zur Gänze erfüllt sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, und auch die Beschwerde bleibt für die Behauptung, daß die Strafbestimmung des Paragraph 80, StGB über die fahrlässige Tötung hier nicht "subsidiär" heranzuziehen ist, jede Begründung schuldig.
Nach herrschender Auffassung ist vielmehr die fahrlässige Beteiligung an einer Tat, bei welcher der unmittelbar Ausführende vorsätzlich (oder auch unvorsätzlich) handelt, dem Einheitstätersystem des StGB entsprechend als reines Täterproblem, und zwar als Unterfall der fahrlässigen Täterschaft zu beurteilen (Kienapfel AT6 E 3 RN 34).
Der Tatbestand des § 80 StGB ist dann verwirklicht, wenn die Herbeiführung (!) des Todes eines anderen mit dem objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten des Täters im Kausal-, Adäquanz- und Risikozusammenhang steht und überdies eine Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten zu konstatieren ist (Burgstaller in WK § 80 RN 56).Der Tatbestand des Paragraph 80, StGB ist dann verwirklicht, wenn die Herbeiführung (!) des Todes eines anderen mit dem objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten des Täters im Kausal-, Adäquanz- und Risikozusammenhang steht und überdies eine Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten zu konstatieren ist (Burgstaller in WK Paragraph 80, RN 56).
Wenngleich es nach der - aus den aufgezeigten Gründen verfehlten - Beschwerdeargumentation auf die objektive Zurechnung des Erfolgseintrittes nicht ankommen soll, könnte in der Behauptung, ein mit Selbstmordabsicht erfolgtes Betreten der Fahrbahn schließe die Verantwortlichkeit des - objektiv sorgfaltswidrig handelnden - Fahrzeuglenkers für den Erfolgseintritt aus, der Sache nach der Einwand des fehlenden Risikozusammenhanges erblickt werden, welcher als Zurechnungsvoraussetzung grundsätzlich immer dann zu bejahen ist, wenn sich in dem durch ein sorgfaltswidriges Verhalten herbeigeführten Schadensereignis gerade jenes Risiko verwirklicht hat, dessen Abwendung die übertretene Sorgfaltsnorm spezifisch bezweckt.
Nach herrschender Meinung ist der Risikozusammenhang ausgeschlossen, wenn die (vorhersehbare) Verursachung des Todes eines anderen lediglich in der Form bloßer Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der freien und bewußten Selbstgefährdung des Betroffenen erfolgt (vgl Burgstaller aaO RN 69). Ebenso ist die unvorsätzliche Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung eines Selbstmordes zu beurteilen (Burgstaller aaO RN 72). Diese Fallgestaltung liegt jedoch hier nicht vor. Denn den Feststellungen der Untergerichte ist nicht zu entnehmen, daß das vorschriftswidrige Verhalten des Angeklagten einen allfälligen Selbsttötungsentschluß des Fußgängers veranlaßt, ermöglicht oder gefördert hat.Nach herrschender Meinung ist der Risikozusammenhang ausgeschlossen, wenn die (vorhersehbare) Verursachung des Todes eines anderen lediglich in der Form bloßer Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der freien und bewußten Selbstgefährdung des Betroffenen erfolgt vergleiche Burgstaller aaO RN 69). Ebenso ist die unvorsätzliche Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung eines Selbstmordes zu beurteilen (Burgstaller aaO RN 72). Diese Fallgestaltung liegt jedoch hier nicht vor. Denn den Feststellungen der Untergerichte ist nicht zu entnehmen, daß das vorschriftswidrige Verhalten des Angeklagten einen allfälligen Selbsttötungsentschluß des Fußgängers veranlaßt, ermöglicht oder gefördert hat.
Die Verwirklichung des Tatbildes des § 80 StGB ist hingegen zu bejahen, wenn die Verletzung einer Sorgfaltspflicht anzunehmen ist, welche in ihren Schutzzweck auch die Verhinderung eines Selbstmordes einschließt.Die Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 80, StGB ist hingegen zu bejahen, wenn die Verletzung einer Sorgfaltspflicht anzunehmen ist, welche in ihren Schutzzweck auch die Verhinderung eines Selbstmordes einschließt.
Vorliegend stellt das vom Angeklagten nach den Konstatierungen übertretene Gebot, seine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen (§ 20 Abs 1 StVO) und aufmerksam zu fahren, spezifisch auch auf den Schutz menschlichen Lebens insoweit ab, als dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die im allgemeinen ausreichende Chance geboten werden soll, einem plötzlich ins Blickfeld tretenden Hindernis, somit auch einem Menschen, auszuweichen (Burgstaller aaO RN 24, vgl auch Mayerhofer/Rieder StGB4 § 6 E 94, 94a, 95). Die Sorgfaltspflicht des Angeklagten erstreckte sich somit auf jedwedes Hindernis, weshalb es nicht von Belang ist, ob sich das Opfer vorschriftswidrig in die Gefahrensituation gebracht hat (vgl EvBl 1992/47) und aus welchen Gründen dies geschah. Selbst wenn somit Martin Wi***** in "selbstmörderischer" Absicht gehandelt haben sollte, hat sich in seinem Unfallstod jene Gefahr realisiert, welcher die übertretenen Schutzvorschriften entgegenwirken wollten.Vorliegend stellt das vom Angeklagten nach den Konstatierungen übertretene Gebot, seine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen (Paragraph 20, Absatz eins, StVO) und aufmerksam zu fahren, spezifisch auch auf den Schutz menschlichen Lebens insoweit ab, als dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die im allgemeinen ausreichende Chance geboten werden soll, einem plötzlich ins Blickfeld tretenden Hindernis, somit auch einem Menschen, auszuweichen (Burgstaller aaO RN 24, vergleiche auch Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 6, E 94, 94a, 95). Die Sorgfaltspflicht des Angeklagten erstreckte sich somit auf jedwedes Hindernis, weshalb es nicht von Belang ist, ob sich das Opfer vorschriftswidrig in die Gefahrensituation gebracht hat vergleiche EvBl 1992/47) und aus welchen Gründen dies geschah. Selbst wenn somit Martin Wi***** in "selbstmörderischer" Absicht gehandelt haben sollte, hat sich in seinem Unfallstod jene Gefahr realisiert, welcher die übertretenen Schutzvorschriften entgegenwirken wollten.
Die vom Angeklagten zu beachtende Sorgfaltspflicht ist aber auch durch den für den Straßenverkehr in § 3 StVO verankerten Vertrauensgrundsatz nicht eingeschränkt. Der zitierten Bestimmung gemäß darf zwar ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, daß Personen die für die Bneützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, doch gilt dies nach einhelliger Auffassung nur für denjenigen, der sich selbst verkehrsgericht verhält (vgl Kienapfel BT I4, § 80 RN 29 ff, Mayerhofer/Rieder StGB4 § 6 E 34, 51b), somit vorliegend jedenfalls nicht für den Angeklagten, der für die Verhältnisse zu schnell und überdies unaufmerksam gefahren ist.Die vom Angeklagten zu beachtende Sorgfaltspflicht ist aber auch durch den für den Straßenverkehr in Paragraph 3, StVO verankerten Vertrauensgrundsatz nicht eingeschränkt. Der zitierten Bestimmung gemäß darf zwar ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, daß Personen die für die Bneützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, doch gilt dies nach einhelliger Auffassung nur für denjenigen, der sich selbst verkehrsgericht verhält vergleiche Kienapfel BT I4, Paragraph 80, RN 29 ff, Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 6, E 34, 51b), somit vorliegend jedenfalls nicht für den Angeklagten, der für die Verhältnisse zu schnell und überdies unaufmerksam gefahren ist.
Zum nicht näher substantiierten Beschwerdehinweis, wonach das Berufungsgericht ohne Durchführung einer Beweiswiederholung von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen sei, ist zu bemerken, daß, worauf sich die Beschwerde ersichtlich bezieht, die in einer vom Berufungsgericht zusätzlich angenommenen Reaktionsverspätung von 0,5 Sekunden gelegene Schuldkomponente keinesfalls auf unzulässig ergänzten Feststellungen basiert. Denn die Annahme einer durchschnittlichen Reaktionszeit von 0,7 sec und des bei Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h für die Zurücklegung einer Strecke von 30 m erforderlichen Zeitaufwandes (1,2 sec) beruht einerseits auf allgemeinem Erfahrungswissen und andererseits auf einer simplen Rechenoperation auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, die anzuwenden und auszuführen das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 473 Abs 2 StPO berechtigt war.Zum nicht näher substantiierten Beschwerdehinweis, wonach das Berufungsgericht ohne Durchführung einer Beweiswiederholung von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen sei, ist zu bemerken, daß, worauf sich die Beschwerde ersichtlich bezieht, die in einer vom Berufungsgericht zusätzlich angenommenen Reaktionsverspätung von 0,5 Sekunden gelegene Schuldkomponente keinesfalls auf unzulässig ergänzten Feststellungen basiert. Denn die Annahme einer durchschnittlichen Reaktionszeit von 0,7 sec und des bei Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h für die Zurücklegung einer Strecke von 30 m erforderlichen Zeitaufwandes (1,2 sec) beruht einerseits auf allgemeinem Erfahrungswissen und andererseits auf einer simplen Rechenoperation auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, die anzuwenden und auszuführen das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Paragraph 473, Absatz 2, StPO berechtigt war.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB ist somit frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde zu verwerfen war.Die Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB ist somit frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde zu verwerfen war.