Rechtssatz RS0110981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110981
Geschäftszahl
11Os82/98 (11Os83/98)
Entscheidungsdatum
27.10.1998
Rechtssatz
"Selbstmord" iSd § 78 StGB setzt zum Unterschied von "Fremdtötung" voraus, daß der zur Selbsttötung Entschlossene selbst Hand an sich legt, mithin die den Tod auslösende Handlung unmittelbar an sich vornimmt."Selbstmord" iSd Paragraph 78, StGB setzt zum Unterschied von "Fremdtötung" voraus, daß der zur Selbsttötung Entschlossene selbst Hand an sich legt, mithin die den Tod auslösende Handlung unmittelbar an sich vornimmt.
Die Norm des § 20 Abs 1 StVO dient u.a. dem Schutz jeglichen Lebens, somit auch einer Person, die sich vor ein fahrendes Auto wirft.Die Norm des Paragraph 20, Absatz eins, StVO dient u.a. dem Schutz jeglichen Lebens, somit auch einer Person, die sich vor ein fahrendes Auto wirft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110981
Dokumentnummer
JJR_19981027_OGH0002_0110OS00082_9800000_001