Der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 6. Dezember 2002 steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 41 Abs 1 StPO bedarf der Angeklagte ua in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht sowie zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche eines Verteidigers.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, StPO bedarf der Angeklagte ua in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht sowie zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche eines Verteidigers.
Der unvertretene Angeklagte ist diesfalls gemäß Abs 3 leg cit (unter Setzung einer Frist; Danek, WK-StPO § 220 Rz 11) aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Abs 2) zu beantragen. Wählt er keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger). Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zulässig (OLG Wien 19 Bs 520/96; Danek aaO).Der unvertretene Angeklagte ist diesfalls gemäß Absatz 3, leg cit (unter Setzung einer Frist; Danek, WK-StPO Paragraph 220, Rz 11) aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Absatz 2,) zu beantragen. Wählt er keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger). Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die Bestellung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz StPO nicht zulässig (OLG Wien 19 Bs 520/96; Danek aaO).
Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle, wobei der Ausschuss Wünschen des Angeklagten zur Auswahl der Person dieses Verteidigers im Einvernehmen mit einem allenfalls namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen hat (§ 42 Abs 1 StPO).Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle, wobei der Ausschuss Wünschen des Angeklagten zur Auswahl der Person dieses Verteidigers im Einvernehmen mit einem allenfalls namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen hat (Paragraph 42, Absatz eins, StPO).
Wie sich aus dem Akt ergibt, hat das Landesgericht Feldkirch vor der Bestellung eines Amtsverteidigers den Angeklagten nicht (unter Fristsetzung) aufgefordert, einen Wahlverteidiger namhaft zu machen, sondern die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, sofort verfügt. Damit hat es der Vorsitzende des Schöffengerichts auch nicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer überlassen, eine bestimmte Person als (neuen) Verteidiger zu nominieren, sondern letztere Aufgabe in Überschreitung seiner Kompetenz selbst wahrgenommen. Dadurch wurde das Gesetz in den Bestimmungen des § 41 Abs 3 und des § 42 Abs 1 StPO verletzt. Da sich die Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, hat es mit deren Feststellung das Bewenden.Wie sich aus dem Akt ergibt, hat das Landesgericht Feldkirch vor der Bestellung eines Amtsverteidigers den Angeklagten nicht (unter Fristsetzung) aufgefordert, einen Wahlverteidiger namhaft zu machen, sondern die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, sofort verfügt. Damit hat es der Vorsitzende des Schöffengerichts auch nicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer überlassen, eine bestimmte Person als (neuen) Verteidiger zu nominieren, sondern letztere Aufgabe in Überschreitung seiner Kompetenz selbst wahrgenommen. Dadurch wurde das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 3 und des Paragraph 42, Absatz eins, StPO verletzt. Da sich die Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, hat es mit deren Feststellung das Bewenden.