Rechtssatz RS0117951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117951
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Rechtssatz
Die Aufforderung an den Angeklagten, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Abs 2) zu beantragen, hat unter Setzung einer Frist zu erfolgen. Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zulässig.Die Aufforderung an den Angeklagten, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Absatz 2,) zu beantragen, hat unter Setzung einer Frist zu erfolgen. Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die Bestellung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz StPO nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117951
Dokumentnummer
JJR_20030805_OGH0002_0110OS00084_0300000_001