Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in den wesentlichen Punkten zutreffend aufzeigt, stehen der Ratskammerbeschluss und die Unterlassung der Zustellung einer Beschlussausfertigung an Roland P***** mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 41 Abs l StPO bedarf der Beschuldigte/Angeklagte ua für die Dauer der Untersuchungshaft (Z 3), in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht (Z l) sowie zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche oder über eine Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichtes (Z 4) eines Verteidigers (notwendige Verteidigung). Diesfalls ist der unvertretene Beschuldigte/Angeklagte gemäß § 43 Abs 3 erster Satz StPO (unter Bestimmung einer Frist; vgl Danek, WK-StPO § 220 Rz 11 und EvBl 2004/25) zunächst aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Abs 2) zu beantragen. Unterlässt er dies, so ist ihm bei aktenkundigem Vorliegen der in § 41 Abs 2 StPO normierten Verfahrenshilfekriterien nach § 41 Abs 4 StPO von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat (13 Os 90/03). Kommt das Strafgericht zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten/Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung im Sinne des § 41 Abs 2 StPO zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger („ex nunc") zu entheben und dem Beschuldigten/Angeklagten bei notwendiger Verteidigung nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers bestimmten Frist mit neuem Beschluss ein (kostenpflichtiger) Amtsverteidiger nach § 41 Abs 3 zweiter Satz StPO beizugeben (Achammer, WK-StPO § 41 Rz 21, 47; § 42 Rz 6). Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die dem Angeklagten Kosten verursachende Beigebung eines Amtsverteidigers nicht zulässig (Danek, WK-StPO § 220 Rz 11; EvBl 2004/25).Gemäß Paragraph 41, Abs l StPO bedarf der Beschuldigte/Angeklagte ua für die Dauer der Untersuchungshaft (Ziffer 3,), in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht (Z l) sowie zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche oder über eine Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichtes (Ziffer 4,) eines Verteidigers (notwendige Verteidigung). Diesfalls ist der unvertretene Beschuldigte/Angeklagte gemäß Paragraph 43, Absatz 3, erster Satz StPO (unter Bestimmung einer Frist; vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 220, Rz 11 und EvBl 2004/25) zunächst aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Absatz 2,) zu beantragen. Unterlässt er dies, so ist ihm bei aktenkundigem Vorliegen der in Paragraph 41, Absatz 2, StPO normierten Verfahrenshilfekriterien nach Paragraph 41, Absatz 4, StPO von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (Paragraph 393, Absatz eins a, StPO) zu tragen hat (13 Os 90/03). Kommt das Strafgericht zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten/Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, StPO zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger („ex nunc") zu entheben und dem Beschuldigten/Angeklagten bei notwendiger Verteidigung nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers bestimmten Frist mit neuem Beschluss ein (kostenpflichtiger) Amtsverteidiger nach Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz StPO beizugeben (Achammer, WK-StPO Paragraph 41, Rz 21, 47; Paragraph 42, Rz 6). Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die dem Angeklagten Kosten verursachende Beigebung eines Amtsverteidigers nicht zulässig (Danek, WK-StPO Paragraph 220, Rz 11; EvBl 2004/25).
Die Kompetenz zur Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers obliegt im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter. Im Zwischenverfahren (Prozessstadium nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand bis zum Beginn der Hauptverhandlung) hat gemäß § 220 Abs 3 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichtes für die Bestellung eines Verteidigers (§ 41 StPO) Vorsorge zu treffen (vgl Achammer, WK-StPO § 41 Rz 33, 45; SSt 51/37).Die Kompetenz zur Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers obliegt im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter. Im Zwischenverfahren (Prozessstadium nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand bis zum Beginn der Hauptverhandlung) hat gemäß Paragraph 220, Absatz 3, StPO der Vorsitzende des Schöffengerichtes für die Bestellung eines Verteidigers (Paragraph 41, StPO) Vorsorge zu treffen vergleiche Achammer, WK-StPO Paragraph 41, Rz 33, 45; SSt 51/37).
Dem im Vorverfahren nach § 45 RAO bestellten Verfahrenshilfeverteidiger steht wegen seines rechtlichen Interesses (kein Honoraranspruch) jedenfalls prozessrechtlich das unbefristete (Fabrizy, StPO9 Rz la; Tipold, WK-StPO Rz 14 jeweils zu § 113 StPO) Beschwerderecht gemäß § 113 Abs l StPO an die Ratskammer zu (Achammer, WK-StPO § 41 Rz 38; EvBl 2001/24; RZ 2002/1; 11 Os 161/00), womit dies sei zur Vermeidung von Missverständnissen beigefügt über standesrechtliche Anfechtungsschranken zB aus Treue- und Verschwiegenheitsverpflichtungen (§§ 9, 16 Abs 2 RAO; § 10 RL-BA) keine Aussage getroffen ist. Gegenstand eines solchen Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung des Bestellungsbeschlusses dahin, ob der Untersuchungsrichter auf Basis der damals aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten das Vorliegen der in § 41 Abs 2 StPO genannten Verfahrenshilfevoraussetzungen zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat.Dem im Vorverfahren nach Paragraph 45, RAO bestellten Verfahrenshilfeverteidiger steht wegen seines rechtlichen Interesses (kein Honoraranspruch) jedenfalls prozessrechtlich das unbefristete (Fabrizy, StPO9 Rz la; Tipold, WK-StPO Rz 14 jeweils zu Paragraph 113, StPO) Beschwerderecht gemäß Paragraph 113, Abs l StPO an die Ratskammer zu (Achammer, WK-StPO Paragraph 41, Rz 38; EvBl 2001/24; RZ 2002/1; 11 Os 161/00), womit dies sei zur Vermeidung von Missverständnissen beigefügt über standesrechtliche Anfechtungsschranken zB aus Treue- und Verschwiegenheitsverpflichtungen (Paragraphen 9, 16, Absatz 2, RAO; Paragraph 10, RL-BA) keine Aussage getroffen ist. Gegenstand eines solchen Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung des Bestellungsbeschlusses dahin, ob der Untersuchungsrichter auf Basis der damals aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten das Vorliegen der in Paragraph 41, Absatz 2, StPO genannten Verfahrenshilfevoraussetzungen zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat.
Die Entscheidung der Ratskammer war im vorliegenden Fall im Umfang der Beseitigung des angefochtenen Ausspruchs auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs 2 StPO zulässig.Die Entscheidung der Ratskammer war im vorliegenden Fall im Umfang der Beseitigung des angefochtenen Ausspruchs auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO zulässig.
Soweit die Wahrungsbeschwerde dementgegen vermeint, eine reformatorische Entscheidung, welche die Kompetenz zur Abänderung einer verfügten Verfahrenhilfeverteidigung voraussetzt, könne die Ratskammer im Beschwerdeverfahren angesichts der nach Verfahrensabschnitten differenzierenden Zuständigkeitsregelung nur solange treffen, als auch dem Untersuchungsrichter die Befugnis zur Entscheidung über die Verteidigerbeigebung nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO (noch) zukomme, weil aber vorliegend das Vorverfahren mit Rechtskraft der Anklageschrift am 16. Jänner 2002 beendet gewesen sei, sei gemäß § 220 Abs 3 StPO die Kompetenz zur Verteidigerbeigabe nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO im daran anschließenden Zwischenverfahren ausschließlich dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes zugekommen, sodass die Ratskammer in ihrer Funktion als dem Untersuchungsrichter übergeordnete Beschwerdeinstanz nicht mehr zur Aufhebung der bis dahin wirksam gewordenen (rückwirkend nicht abänderbaren [vgl Achammer, WK-StPO § 41 Rz 20; SSt 46/27]) Verfahrenshilfeverteidigung legitimiert gewesen sei, sie vielmehr die Beschwerde entweder abweisen, oder bei der (fallaktuell im unbeanstandbaren Ermessensrahmen vorgenommenen) Annahme, dass der Untersuchungsrichter auf Grund der damals aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Roland P***** das Vorliegen der Verfahrenshilfevoraussetzungen zu Unrecht bejaht habe, mit einem Feststellungsbeschluss nach § 113 Abs 2 StPO vorgehen und den (Beschwerde-)Antrag des Verfahrenshilfeverteidigers auf Beigabe eines Amtsverteidigers nach § 41 Abs 3 StPO zurückweisen hätte müssen (vgl Achammer, WK-StPO § 41 Rz 21), wird diese Rechtsansicht vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.Soweit die Wahrungsbeschwerde dementgegen vermeint, eine reformatorische Entscheidung, welche die Kompetenz zur Abänderung einer verfügten Verfahrenhilfeverteidigung voraussetzt, könne die Ratskammer im Beschwerdeverfahren angesichts der nach Verfahrensabschnitten differenzierenden Zuständigkeitsregelung nur solange treffen, als auch dem Untersuchungsrichter die Befugnis zur Entscheidung über die Verteidigerbeigebung nach Paragraph 41, Absatz 2, oder Absatz 3, StPO (noch) zukomme, weil aber vorliegend das Vorverfahren mit Rechtskraft der Anklageschrift am 16. Jänner 2002 beendet gewesen sei, sei gemäß Paragraph 220, Absatz 3, StPO die Kompetenz zur Verteidigerbeigabe nach Paragraph 41, Absatz 2, oder Absatz 3, StPO im daran anschließenden Zwischenverfahren ausschließlich dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes zugekommen, sodass die Ratskammer in ihrer Funktion als dem Untersuchungsrichter übergeordnete Beschwerdeinstanz nicht mehr zur Aufhebung der bis dahin wirksam gewordenen (rückwirkend nicht abänderbaren [vgl Achammer, WK-StPO Paragraph 41, Rz 20; SSt 46/27]) Verfahrenshilfeverteidigung legitimiert gewesen sei, sie vielmehr die Beschwerde entweder abweisen, oder bei der (fallaktuell im unbeanstandbaren Ermessensrahmen vorgenommenen) Annahme, dass der Untersuchungsrichter auf Grund der damals aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Roland P***** das Vorliegen der Verfahrenshilfevoraussetzungen zu Unrecht bejaht habe, mit einem Feststellungsbeschluss nach Paragraph 113, Absatz 2, StPO vorgehen und den (Beschwerde-)Antrag des Verfahrenshilfeverteidigers auf Beigabe eines Amtsverteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO zurückweisen hätte müssen vergleiche Achammer, WK-StPO Paragraph 41, Rz 21), wird diese Rechtsansicht vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
Ist eine nach § 113 Abs 1 StPO zulässige Beschwerde berechtigt, so hat ihr die Ratskammer Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben (Tipold, WK-StPO § 113 Rz 22). Lediglich dann, wenn die Beschwerde berechtigt war, aber inzwischen gegenstandslos geworden ist, beschränkt sich die Entscheidung auf die bloße Feststellung einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes (§ 113 Abs 2 StPO). Demnach war die über das Rechtsmittel des Verteidigers entscheidende Ratskammer im konkreten Fall ungeachtet dessen zur Beseitigung der noch nicht gegenstandslosen, sondern fortwirkenden Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO legitimiert, dass sich das Strafverfahren bereits im Stadium des Zwischenverfahrens befand.Ist eine nach Paragraph 113, Absatz eins, StPO zulässige Beschwerde berechtigt, so hat ihr die Ratskammer Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben (Tipold, WK-StPO Paragraph 113, Rz 22). Lediglich dann, wenn die Beschwerde berechtigt war, aber inzwischen gegenstandslos geworden ist, beschränkt sich die Entscheidung auf die bloße Feststellung einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes (Paragraph 113, Absatz 2, StPO). Demnach war die über das Rechtsmittel des Verteidigers entscheidende Ratskammer im konkreten Fall ungeachtet dessen zur Beseitigung der noch nicht gegenstandslosen, sondern fortwirkenden Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO legitimiert, dass sich das Strafverfahren bereits im Stadium des Zwischenverfahrens befand.
Jedoch widersprach die sofortige Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß § 41 Abs 3 zweiter Satz StPO mit der „Auflage", „sofern er (Roland P*****) bislang selbst keinen Verteidiger gewählt hat", dem Gesetz, weil eine solche wie ausgeführt nur nach ordnungsgemäß erfolgter Aufforderung zur Namhaftmachung eines Wahlverteidigers (§ 41 Abs 3 erster Satz StPO) und Verstreichen der hiefür gesetzten Frist zulässig ist (Danek, WK-StPO; § 220 Rz 11; EvBl 2004/25), demnach aber auch nicht der Ratskammer, sondern im vorliegenden Verfahrensstadium ausschließlich dem nach § 220 Abs 3 StPO zuständigen Vorsitzenden des Schöffengerichts zukommen konnte. Die Entscheidung der Ratskammer hätte sich daher im konkreten Fall ohne formelle Zurückweisung des im Rahmen der als berechtigten erkannten Beschwerde gestellten Antrags auf Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO darauf zu beschränken gehabt, den Beschluss nach § 41 Abs 2 StPO aufzuheben.Jedoch widersprach die sofortige Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz StPO mit der „Auflage", „sofern er (Roland P*****) bislang selbst keinen Verteidiger gewählt hat", dem Gesetz, weil eine solche wie ausgeführt nur nach ordnungsgemäß erfolgter Aufforderung zur Namhaftmachung eines Wahlverteidigers (Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz StPO) und Verstreichen der hiefür gesetzten Frist zulässig ist (Danek, WK-StPO; Paragraph 220, Rz 11; EvBl 2004/25), demnach aber auch nicht der Ratskammer, sondern im vorliegenden Verfahrensstadium ausschließlich dem nach Paragraph 220, Absatz 3, StPO zuständigen Vorsitzenden des Schöffengerichts zukommen konnte. Die Entscheidung der Ratskammer hätte sich daher im konkreten Fall ohne formelle Zurückweisung des im Rahmen der als berechtigten erkannten Beschwerde gestellten Antrags auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO darauf zu beschränken gehabt, den Beschluss nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO aufzuheben.
Mit dieser von der Ratskammer am 20. Februar 2002 der Sache nach beschlossenen Beseitigung des Beschlusses nach § 41 Abs 2 StPO einschließlich der wenngleich gesetzwidrig beschlossenen Beigebung eines Amtsverteidigers erlosch die Vertretungsbefugnis des bisherigen Verfahrenshilfeverteidigers Mag. H***** (Achammer, WK-StPO § 42 Rz 7). Bis zu dessen Bestellung als Amtsverteidiger mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 27. Februar 2002 (ON 24) war demnach Roland P***** unvertreten und es war für diesen Zeitraum die Bestimmung des § 79 Abs 4 erster Satz StPO (Zustellung an den Verteidiger) nicht anwendbar. Deshalb hätte der Vorsitzende des Schöffengerichtes in seiner am 20. Februar 2002 getroffenen Verfügung (S 3b verso) gemäß §§ 77 Abs l, 79 Abs 1 StPO die Zustellung einer Ausfertigung des entgegen der Meinung der Generalprokuratur im Umfang der Beigebung nach § 41 Abs 3 StPO anfechtbaren (§ 41 Abs 7 StPO) Ratskammerbeschlusses an Roland P***** (zu eigenen Handen) veranlassen müssen (vgl Achammer, WK-StPO § 41 Rz 60).Mit dieser von der Ratskammer am 20. Februar 2002 der Sache nach beschlossenen Beseitigung des Beschlusses nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO einschließlich der wenngleich gesetzwidrig beschlossenen Beigebung eines Amtsverteidigers erlosch die Vertretungsbefugnis des bisherigen Verfahrenshilfeverteidigers Mag. H***** (Achammer, WK-StPO Paragraph 42, Rz 7). Bis zu dessen Bestellung als Amtsverteidiger mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 27. Februar 2002 (ON 24) war demnach Roland P***** unvertreten und es war für diesen Zeitraum die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 4, erster Satz StPO (Zustellung an den Verteidiger) nicht anwendbar. Deshalb hätte der Vorsitzende des Schöffengerichtes in seiner am 20. Februar 2002 getroffenen Verfügung (S 3b verso) gemäß Paragraphen 77, Abs l, 79 Absatz eins, StPO die Zustellung einer Ausfertigung des entgegen der Meinung der Generalprokuratur im Umfang der Beigebung nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO anfechtbaren (Paragraph 41, Absatz 7, StPO) Ratskammerbeschlusses an Roland P***** (zu eigenen Handen) veranlassen müssen vergleiche Achammer, WK-StPO Paragraph 41, Rz 60).
Die mit der Beigebung durch die Ratskammer erfolgte Vertretung des Angeklagten durch den kostenpflichtigen Amtsverteidiger kann als faktischer Vorgang nicht rückgängig gemacht werden (vgl 13 Os 19/74); die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren festzustellen und werden vom Oberlandesgericht Linz bei der Entscheidung über die Beschwerden gegen den Kostenbeschluss zu berücksichtigen sein (vgl OLG Wien 19 Bs 520/96).Die mit der Beigebung durch die Ratskammer erfolgte Vertretung des Angeklagten durch den kostenpflichtigen Amtsverteidiger kann als faktischer Vorgang nicht rückgängig gemacht werden vergleiche 13 Os 19/74); die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren festzustellen und werden vom Oberlandesgericht Linz bei der Entscheidung über die Beschwerden gegen den Kostenbeschluss zu berücksichtigen sein vergleiche OLG Wien 19 Bs 520/96).