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Rechtssatz RS0113952×

Rechtssatz RS0113952

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113952

Geschäftszahl

15Os87/00; 12Os151/00; 11Os161/00; 15Os3/05p; 13Os76/09i (13Os77/09m; 13Os78/09h); 20Ds15/21t

Entscheidungsdatum

01.03.2022

Rechtssatz

Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß Paragraph 45, RAO bestellten Verteidiger zu, weil der von ihm bekämpfte Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildete. Er hatte aber auch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses, zumal die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO einen Honoraranspruch ausschließt. Das umfassende Beschwerderecht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach Paragraph 113, Absatz eins, StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen Regierungsvorlage 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt römisch fünf.).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 87/00
    Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 87/00
  • 12 Os 151/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 12 Os 151/00
    nur: Das umfassende Beschwerderecht gemäß § 113 Abs 1 StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 Abs 1 StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen (RV 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt V.). (T1); Beisatz: Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und lässt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt. (T2)
  • 11 Os 161/00
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 11 Os 161/00
  • 15 Os 3/05p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 3/05p
    Auch; nur: Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß § 45 RAO bestellten Verteidiger zu, weil der Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildet. (T3); Beisatz: Gegenstand eines solchen Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung des Bestellungsbeschlusses dahin, ob der die Verfahrenshilfe bewilligende Richter auf Basis der damals aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten das Vorliegen der in § 41 Abs 2 StPO genannten Verfahrenshilfevoraussetzungen zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat. (T4); Beisatz: Über standesrechtliche Anfechtungsschranken zB aus Treue- und Verschwiegenheitsverpflichtungen (§§ 9, 16 Abs 2 RAO; § 10 RL-BA) ist damit keine Aussage getroffen. (T5)
  • 13 Os 76/09i
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 76/09i
    Vgl; Beisatz: Ähnliches gilt auch unter dem Regime der StPO neu, siehe nunmehr RS0125078. (T6)
  • 20 Ds 15/21t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2022 20 Ds 15/21t
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113952

Im RIS seit

09.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20000810_OGH0002_0150OS00087_0000000_001