Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die beschriebene Vorgangsweise mit dem Gesetz in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang.
Gemäß § 86 Abs 1 erster Satz StPO hat jeder Beschluss eine Begründung zu enthalten, welchem Erfordernis die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Jänner 2009 (ON 60, 61) nicht entspricht.Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO hat jeder Beschluss eine Begründung zu enthalten, welchem Erfordernis die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Jänner 2009 (ON 60, 61) nicht entspricht.
Da der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen strafgerichtliche Beschlüsse gemäß § 87 Abs 1 StPO grundsätzlich generell zukommt, verstößt die Unterlassung der Zustellung einer Beschlussausfertigung an diese gegen § 86 Abs 2 erster Satz StPO.Da der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen strafgerichtliche Beschlüsse gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StPO grundsätzlich generell zukommt, verstößt die Unterlassung der Zustellung einer Beschlussausfertigung an diese gegen Paragraph 86, Absatz 2, erster Satz StPO.
§ 87 Abs 1 StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend (vgl Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren [2005] Rz 343; Fabrizy StPO10 § 87 Rz 1), mit „jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist". Hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO bedeutet dies, dass - der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Februar 2009 (ON 65) zuwider - dem aufgrund eines solchen von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Demnach steht diesem auch das in § 87 Abs 1 StPO normierte Beschwerderecht zu (Tipold, WK-StPO § 87 Rz 15).Paragraph 87, Absatz eins, StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend vergleiche Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren [2005] Rz 343; Fabrizy StPO10 Paragraph 87, Rz 1), mit „jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist". Hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO bedeutet dies, dass - der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Februar 2009 (ON 65) zuwider - dem aufgrund eines solchen von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Demnach steht diesem auch das in Paragraph 87, Absatz eins, StPO normierte Beschwerderecht zu (Tipold, WK-StPO Paragraph 87, Rz 15).
Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil des Angeklagten wirken, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden.