Rechtssatz RS0125078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125078
Entscheidungsdatum
09.08.2022
Rechtssatz
§ 87 Abs 1 StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend, mit „jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist". Hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO bedeutet dies, dass dem aufgrund eines solchen von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Demnach steht diesem auch das in § 87 Abs 1 StPO normierte Beschwerderecht zu (WK-StPO § 87 Rz15).Paragraph 87, Absatz eins, StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend, mit „jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist". Hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO bedeutet dies, dass dem aufgrund eines solchen von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Demnach steht diesem auch das in Paragraph 87, Absatz eins, StPO normierte Beschwerderecht zu (WK-StPO Paragraph 87, Rz15).
Entscheidungstexte
- 13 Os 76/09i
Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 76/09i
- 26 Os 7/15x
Entscheidungstext OGH 26.06.2015 26 Os 7/15x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleichzeitige Zustellung des Beschlusses über die (teilweise) Entziehung des Vertretungsrechts des Disziplinarbeschuldigten als einstweilige Maßnahme nach § 19 DSt und des Beschlusses über dessen Aufhebung, sodass der Disziplinarbeschuldigten durch den Beschluss über die Teilsperre nicht beschwert war. (T1)
- 20 Ds 15/21t
Entscheidungstext OGH 01.03.2022 20 Ds 15/21t
Vgl
- 20 Ds 3/22d
Entscheidungstext OGH 10.05.2022 20 Ds 3/22d
Vgl; Beisatz: Beschluss nach § 41 DSt nach Tod des Verurteilten. (T2)
- 21 Ds 3/22m
Entscheidungstext OGH 09.08.2022 21 Ds 3/22m
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125078
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20090723_OGH0002_0130OS00076_09I0000_001