Auf Grund einer in einem ähnlich gelagerten Fall gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hat der Oberste Gerichtshof zu 15 Os 87/00 erkannt, dass das umfassende Beschwerderecht gemäß § 113 Abs 1 StPO durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO keineswegs eingeschränkt wurde. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der BeigebungAuf Grund einer in einem ähnlich gelagerten Fall gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hat der Oberste Gerichtshof zu 15 Os 87/00 erkannt, dass das umfassende Beschwerderecht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, StPO durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, StPO keineswegs eingeschränkt wurde. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung
eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO und gegen die Bestellungeines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO und gegen die Bestellung
eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 Abs 1 StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen (RV 924 BlgNR 18.GP, 18 f Punkt V.).eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach Paragraph 113, Absatz eins, StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen Regierungsvorlage 924 BlgNR 18.GP, 18 f Punkt römisch fünf.).
Nur diese Gesetzesauslegung kann bei der wegen zweifelhaften Wortsinns hier gebotenen Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (Leukauf/Steininger Komm3 § 1 RN 15) die von der Ratskammer vermisste argumentative Stringenz für sich beanspruchen. Sollte sich nämlich im Sinne der kritisierten Entscheidungsbegründung die Subsidiaritätsklausel des § 113 Abs 1 StPO auch auf die Anfechtung von Entscheidungen nach § 41 Abs 2 oder 3 StPO erstrecken, spräche der Gesetzeswortlaut angesichts der dafür vorgesehenen Spezialnorm des § 41 Abs 7 StPO insoweit für ein generelles Anfechtungsverbot nach § 113 Abs 1 StPO. Dass gerade dies nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, wird allerdings in den Gesetzesmaterialien durch die Zielvorgabe eines Nebeneinander von Beschwerden nach § 113 Abs 1 StPO und § 41 Abs 7 StPO ausdrücklich klargestellt und damit auch der entscheidende Interpretationshinweis dafür gegeben, dass die Teleologie der vorgenommenen Gesetzesänderung ausschließlich in der Erweiterung der Anfechtungsrechte des Beschuldigten, nicht aber in der Abschaffung bereits bestehender Rechtsmittelbefugnisse, sei es des Beschuldigten oder anderer Personen, gelegen ist. Es geht aber auch der Hinweis der Ratskammer auf Tipolt (Die Zuständigkeit für Beschwerden nach § 41 Abs 7 StPO, RZ 1996, 106) fehl, weil dieser seiner Untersuchung nur die neue Rechtsmittelmöglichkeit nach § 41 Abs 7 StPO gegen die Abweisung eines Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und gegen die Bestellung eines Amtsverteidigers zugrunde legte, die Anfechtbarkeit anderer Beschlüsse über die Verfahrenshilfe - etwa des vorliegenden auf Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO - nach den schon bisher eine Anfechtung zulassenden Bestimmungen der §§ 113 bzw 481 StPO sowie § 32 Abs 5 (nunmehr Abs 3) JGG aber keineswegs ausschloss.Nur diese Gesetzesauslegung kann bei der wegen zweifelhaften Wortsinns hier gebotenen Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph eins, RN 15) die von der Ratskammer vermisste argumentative Stringenz für sich beanspruchen. Sollte sich nämlich im Sinne der kritisierten Entscheidungsbegründung die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 113, Absatz eins, StPO auch auf die Anfechtung von Entscheidungen nach Paragraph 41, Absatz 2, oder 3 StPO erstrecken, spräche der Gesetzeswortlaut angesichts der dafür vorgesehenen Spezialnorm des Paragraph 41, Absatz 7, StPO insoweit für ein generelles Anfechtungsverbot nach Paragraph 113, Absatz eins, StPO. Dass gerade dies nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, wird allerdings in den Gesetzesmaterialien durch die Zielvorgabe eines Nebeneinander von Beschwerden nach Paragraph 113, Absatz eins, StPO und Paragraph 41, Absatz 7, StPO ausdrücklich klargestellt und damit auch der entscheidende Interpretationshinweis dafür gegeben, dass die Teleologie der vorgenommenen Gesetzesänderung ausschließlich in der Erweiterung der Anfechtungsrechte des Beschuldigten, nicht aber in der Abschaffung bereits bestehender Rechtsmittelbefugnisse, sei es des Beschuldigten oder anderer Personen, gelegen ist. Es geht aber auch der Hinweis der Ratskammer auf Tipolt (Die Zuständigkeit für Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 7, StPO, RZ 1996, 106) fehl, weil dieser seiner Untersuchung nur die neue Rechtsmittelmöglichkeit nach Paragraph 41, Absatz 7, StPO gegen die Abweisung eines Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und gegen die Bestellung eines Amtsverteidigers zugrunde legte, die Anfechtbarkeit anderer Beschlüsse über die Verfahrenshilfe - etwa des vorliegenden auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO - nach den schon bisher eine Anfechtung zulassenden Bestimmungen der Paragraphen 113, bzw 481 StPO sowie Paragraph 32, Absatz 5, (nunmehr Absatz 3,) JGG aber keineswegs ausschloss.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 15 Os 102/94 bezog sich auf die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO durch den Vorsitzenden eines Schöffengerichtes und traf zur Bekämpfbarkeit eines gleichartigen vom Untersuchungsrichter gefassten Beschlusses überhaupt keine Aussage. Der Oberste Gerichtshof sprach vielmehr - unter Verweis auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien - bloß aus, dass § 41 Abs 7 StPO keine Erweiterung des Beschwerderechtes auch auf andere Fälle gebracht habe, wogegen er eine Einschränkung der Beschwerdelegitimation gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht einmal andeutete.Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 15 Os 102/94 bezog sich auf die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO durch den Vorsitzenden eines Schöffengerichtes und traf zur Bekämpfbarkeit eines gleichartigen vom Untersuchungsrichter gefassten Beschlusses überhaupt keine Aussage. Der Oberste Gerichtshof sprach vielmehr - unter Verweis auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien - bloß aus, dass Paragraph 41, Absatz 7, StPO keine Erweiterung des Beschwerderechtes auch auf andere Fälle gebracht habe, wogegen er eine Einschränkung der Beschwerdelegitimation gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht einmal andeutete.
Die ohne nachteilige Wirkung gebliebene Gesetzesverletzung war daher spruchgemäß festzustellen.