Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist indes aus folgenden Erwägungen verspätet:
Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (§ 41 Abs 2), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen (§ 43 a StPO). Diese durch das StrafprozeßanpassungsG, BGBl 423/1974, eingeführte Bestimmung korrespondiert mit dem bis zum Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, BGBl 526, (1.Jänner 1994) in Geltung gestandenen § 41 Abs 2 StPO aF, demzufolge dem Beschuldigten (Angeklagten) unter den dort genannten weiteren Prämissen (nur) "auf Antrag" des Beschuldigten (Angeklagten) ein Verfahrenshelfer beigegeben werden konnte. Nach der seit 1.Jänner 1994 geltenden (erweiterten) Bestimmung des § 41 Abs 4 StPO nF ist hingegen in den Fällen des Abs 1 dem Beschuldigten, sofern weder er noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger wählt oder die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs 2 beantragt, auch ohne einen solchen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen. Es spricht trotz des unverändert gebliebenen Wortlautes des § 43 a StPO nichts dagegen, daß die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels auch dann von neuem zu laufen beginnt, wenn der Angeklagte innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt, sondern das Gericht amtswegig einen solchen Verteidiger nach § 41 Abs 4 StPO nF (auch ohne einen solchen Antrag) bestellt hat. Denn nach den Intentionen des Gesetzgebers soll die Bestimmung des § 43 a StPO gewährleisten, daß auch bei Beigebung eines Verteidigers während des Laufes der Rechtsmittelfrist diesem die volle Frist zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung steht (1257 BlgNR 13.GP Bericht des JA 4), und somit eine wirksame Verteidigung iSd Art 6 Abs 3 lit b und c EMRK sichern. Mangels eines sachlich gerechtfertigten Unterscheidungskriteriums gilt diese Erwägung gleichermaßen für den Fall der Beigebung eines Verteidigers auf Antrag wie für jenen der Beigebung ohne Antrag gemäß § 41 Abs 4 (nF) iVm Abs 2 StPO. Der unterbliebenen Anpassung des Wortlautes des § 43 a StPO an die Regelung des § 41 Abs 4 StPO anläßlich des StrafprozeßänderungsG 1993 kommt demnach nur die Bedeutung einer durch ein offenkundiges Redaktionsversehen entstandenen planwidrigen Gesetzeslücke zu, die im Weg einer - im Bereich der Strafverfahrensgesetze keineswegs unstatthaften - Analogie ausgefüllt werden kann.Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (Paragraph 41, Absatz 2,), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen (Paragraph 43, a StPO). Diese durch das StrafprozeßanpassungsG, Bundesgesetzblatt 423 aus 1974,, eingeführte Bestimmung korrespondiert mit dem bis zum Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 526, , (1.Jänner 1994) in Geltung gestandenen Paragraph 41, Absatz 2, StPO aF, demzufolge dem Beschuldigten (Angeklagten) unter den dort genannten weiteren Prämissen (nur) "auf Antrag" des Beschuldigten (Angeklagten) ein Verfahrenshelfer beigegeben werden konnte. Nach der seit 1.Jänner 1994 geltenden (erweiterten) Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, StPO nF ist hingegen in den Fällen des Absatz eins, dem Beschuldigten, sofern weder er noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger wählt oder die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Absatz 2, beantragt, auch ohne einen solchen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen. Es spricht trotz des unverändert gebliebenen Wortlautes des Paragraph 43, a StPO nichts dagegen, daß die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels auch dann von neuem zu laufen beginnt, wenn der Angeklagte innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt, sondern das Gericht amtswegig einen solchen Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 4, StPO nF (auch ohne einen solchen Antrag) bestellt hat. Denn nach den Intentionen des Gesetzgebers soll die Bestimmung des Paragraph 43, a StPO gewährleisten, daß auch bei Beigebung eines Verteidigers während des Laufes der Rechtsmittelfrist diesem die volle Frist zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung steht (1257 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode Bericht des JA 4), und somit eine wirksame Verteidigung iSd Artikel 6, Absatz 3, Litera b, und c EMRK sichern. Mangels eines sachlich gerechtfertigten Unterscheidungskriteriums gilt diese Erwägung gleichermaßen für den Fall der Beigebung eines Verteidigers auf Antrag wie für jenen der Beigebung ohne Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 4, (nF) in Verbindung mit Absatz 2, StPO. Der unterbliebenen Anpassung des Wortlautes des Paragraph 43, a StPO an die Regelung des Paragraph 41, Absatz 4, StPO anläßlich des StrafprozeßänderungsG 1993 kommt demnach nur die Bedeutung einer durch ein offenkundiges Redaktionsversehen entstandenen planwidrigen Gesetzeslücke zu, die im Weg einer - im Bereich der Strafverfahrensgesetze keineswegs unstatthaften - Analogie ausgefüllt werden kann.
§ 41 Abs 7 StPO hinwieder läßt nur in zwei Fällen eine Beschwerde des Beschuldigten (Angeklagten) zu, und zwar gegen die Abweisung eines Antrages nach Abs 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Abs 3 (Amtsverteidiger). Eine Erweiterung des Beschwerderechtes auch auf andere Fälle ist weder dem klaren Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (924 BlgNR 18.GP RV 18 f Punkte III. und V.) zu entnehmen.Paragraph 41, Absatz 7, StPO hinwieder läßt nur in zwei Fällen eine Beschwerde des Beschuldigten (Angeklagten) zu, und zwar gegen die Abweisung eines Antrages nach Absatz 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 3, (Amtsverteidiger). Eine Erweiterung des Beschwerderechtes auch auf andere Fälle ist weder dem klaren Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (924 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 18 f Punkte römisch drei. und römisch fünf.) zu entnehmen.
Aus all dem folgt, daß in dem hier zu beurteilenden Fall gemäß § 43 a StPO der Beginn der (vierwöchigen) Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie der Urteilsausfertigung an den Verfahrenshilfeverteidiger Dr.Reinhold N* am 13.April 1994 neu zu laufen begonnen hat. Dessen (verfehlter) Antrag auf Aufhebung seiner Bestellung als Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO vermochte den Beginn und den Ablauf der neu in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist ebensowenig zu beeinflussen wie das anschließende Beschwerdeverfahren. Dafür spricht auch die Tatsache, daß selbst bei Umbestellung eines Verteidigers während der Rechtsmittelfrist diese nur dann mit Zustellung einer Urteilsausfertigung an den neu bestellten Verteidiger neuerlich zu laufen beginnt, wenn die Umbestellung aus den im § 45 Abs 4 RAO angeführten Gründen erfolgt (EvBl 1993/55, RZ 1990/70).Aus all dem folgt, daß in dem hier zu beurteilenden Fall gemäß Paragraph 43, a StPO der Beginn der (vierwöchigen) Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie der Urteilsausfertigung an den Verfahrenshilfeverteidiger Dr.Reinhold N* am 13.April 1994 neu zu laufen begonnen hat. Dessen (verfehlter) Antrag auf Aufhebung seiner Bestellung als Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO vermochte den Beginn und den Ablauf der neu in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist ebensowenig zu beeinflussen wie das anschließende Beschwerdeverfahren. Dafür spricht auch die Tatsache, daß selbst bei Umbestellung eines Verteidigers während der Rechtsmittelfrist diese nur dann mit Zustellung einer Urteilsausfertigung an den neu bestellten Verteidiger neuerlich zu laufen beginnt, wenn die Umbestellung aus den im Paragraph 45, Absatz 4, RAO angeführten Gründen erfolgt (EvBl 1993/55, RZ 1990/70).
Die erst am 30.Juni 1994 dem Gericht überreichte Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte demnach außerhalb der gesetzlichen Frist.
Die verspätete Nichtigkeitsbeschwerde wäre sohin schon vom Vorsitzenden des Schöffensenates zurückzuweisen gewesen (§§ 285 a Z 1, 285 b Abs 1 StPO). Da dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).Die verspätete Nichtigkeitsbeschwerde wäre sohin schon vom Vorsitzenden des Schöffensenates zurückzuweisen gewesen (Paragraphen 285, a Ziffer eins, 285, b Absatz eins, StPO). Da dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Über die Berufung des seit 5.Juli 1994 auf Grund des Haftbefehls vom 1.Juli 1994 (ON 41) zur Verhaftung ausgeschriebenen (ON 42) Angeklagten wird demzufolge der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des seit 5.Juli 1994 auf Grund des Haftbefehls vom 1.Juli 1994 (ON 41) zur Verhaftung ausgeschriebenen (ON 42) Angeklagten wird demzufolge der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).