Rechtssatz RS0098126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098126
Entscheidungsdatum
13.07.1994
Norm
StPO nF §41 Abs4
StPO §43a
Rechtssatz
Trotz des (anläßlich des StPÄG 1993) unverändert gebliebenen Wortlautes des § 43 a StPO spricht nichts dagegen, daß die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels auch dann von neuem zu laufen beginnt, wenn der Angeklagte innerhalb der Frist keinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt, sondern das Gericht amtswegig einen solchen Verteidiger nach § 41 Abs 4 StPO (nF) bestellt hat.Trotz des (anläßlich des StPÄG 1993) unverändert gebliebenen Wortlautes des Paragraph 43, a StPO spricht nichts dagegen, daß die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels auch dann von neuem zu laufen beginnt, wenn der Angeklagte innerhalb der Frist keinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt, sondern das Gericht amtswegig einen solchen Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 4, StPO (nF) bestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098126
Dokumentnummer
JJR_19940713_OGH0002_0150OS00102_9400000_002