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Rechtssatz RS0098113×

Rechtssatz RS0098113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098113

Geschäftszahl

15Os102/94; 1Bkd4/97

Entscheidungsdatum

08.11.1999

Rechtssatz

Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll die Bestimmung des Paragraph 43, a StPO gewährleisten, daß auch bei Beigebung eines Verteidigers während des Laufes der Rechtsmittelfrist diesem die volle Frist zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung steht (1257 BlgNr 13 Gesetzgebungsperiode Bericht des JA 4), und somit eine wirksame Verteidigung im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, Litera b und c MRK sichern. Mangels eines sachlich gerechtfertigten Unterscheidungskriteriums gilt diese Erwägung gleichermaßen für den Fall der Beigebung eines Verteidigers auf Antrag wie für jenen der Beigebung ohne Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 4, (nF) in Verbindung mit Absatz 2, StPO. Der unterbliebenen Anpassung des Wortlautes des Paragraph 43, a StPO an die Regelung des Paragraph 41, Absatz 4, StPO anläßlich des StrafprozeßänderungsG 1993 kommt demnach nur die Bedeutung einer durch ein offenkundiges Redaktionsversehen entstandenen planwidrigen Gesetzeslücke zu, die im Weg einer - im Bereich der Strafverfahrensgesetze keineswegs unstatthaften - Analogie ausgefüllt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 102/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 15 Os 102/94
    Veröff: EvBl 1994/175 S 816
  • 1 Bkd 4/97
    Entscheidungstext OGH 08.11.1999 1 Bkd 4/97
    Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 43a StPO über den Neubeginn des unter anderem die Rechtsmittelausführung betreffenden Fristenlaufs stellt darauf ab, dass sich ein bereits ausgelöster Fristen lauf nicht in einer die Verteidigungsinteressen beeinträchtigenden Weise nachteilig auf die Wirkungsmöglichkeiten eines nachträglich bestellten, mangels Vorbefassung mit der Sache mit einem Informationsdefizit belasteten Verfahrenshelfers auswirken sollte. (T1) Beisatz: Keine analoge Anwendung auf den Fall einer nachträglichen Änderung der Rechtsgrundlage für den bereits einschreitenden Verteidiger durch dessen Umbestellung vom Amtsverteidiger zum Verfahrenshilfeverteidiger. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098113

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0150OS00102_9400000_001