Rechtssatz RS0072335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072335
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Als ein nach § 45 Abs 1 RAO (§ 41 Abs 1 und 3 StPO) bestellter Verteidiger, an den für den Angeklagten rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden können (§ 79 Abs 2 StPO), ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein solcher Rechtsanwalt anzusehen, der nach den geltenden Vorschriften auch tatsächlich in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Voraussetzung trifft auf einen Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung aus den im Gesetz (§ 45 Abs 4 RAO) vorgesehenen Gründen mit Erfolg ablehnt, nicht zu. In einem solchen Fall beginnt daher die Rechtsmittelausführungsfrist (insbesondere §§ 284 Abs 4, 285, 294 Abs 2 StPO) erst nach Enthebung des zunächst bestellten Rechtsanwalts mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den gemäß § 45 Abs 4 RAO zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen.Als ein nach Paragraph 45, Absatz eins, RAO (Paragraph 41, Absatz eins und 3 StPO) bestellter Verteidiger, an den für den Angeklagten rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden können (Paragraph 79, Absatz 2, StPO), ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein solcher Rechtsanwalt anzusehen, der nach den geltenden Vorschriften auch tatsächlich in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Voraussetzung trifft auf einen Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung aus den im Gesetz (Paragraph 45, Absatz 4, RAO) vorgesehenen Gründen mit Erfolg ablehnt, nicht zu. In einem solchen Fall beginnt daher die Rechtsmittelausführungsfrist (insbesondere Paragraphen 284, Absatz 4, 285, 294, Absatz 2, StPO) erst nach Enthebung des zunächst bestellten Rechtsanwalts mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 16/90
Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 16/90
Veröff: RZ 1990/70 S 155 = AnwBl 1990,395
- 15 Os 115/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 15 Os 115/90
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des § 43 a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß § 45 Abs 1 RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. (T1) Veröff: EvBl 1991/56 S 249
- 15 Os 116/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 15 Os 116/92
Vgl auch; Beisatz: Liegt jedoch keiner der im § 45 Abs 4 RAO genannten Enthebungsgründe vor, so bleibt eine Umbestellung ohne Einfluß auf den Ablauf der - bereits mit Urteilszustellung an den zunächst bestellten Verteidiger in Gang gesetzten - Rechtsmittelausführungsfrist. (T2) Veröff: EvBl 1993/55 S 241
- 15 Os 102/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 15 Os 102/94
Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/175 S 816
- 11 Os 147/98
Entscheidungstext OGH 18.01.1999 11 Os 147/98
Vgl auch; Beisatz: § 41 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die Vollmacht, besteht daher keine aus § 41 Abs 3 StPO abzuleitende Pflicht, den Angeklagten aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. (T3)
- 14 Os 19/02
Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 19/02
Vgl auch
- 11 Os 17/19p
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 11 Os 17/19p
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist § 45 Abs 4 RAO per analogiam auch auf diesen Fall anzuwenden. (T4)
- 13 Os 13/24x
Entscheidungstext OGH 24.04.2024 13 Os 13/24x
vgl
- 13 Os 29/24z
Entscheidungstext OGH 22.05.2024 13 Os 29/24z
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072335
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19900308_OGH0002_0120OS00016_9000000_001