Die in der Strafprozeßordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (§ 6 Abs 1 erster Satz StPO).Die in der Strafprozeßordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StPO).
Nach § 43a StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb dieser Frist gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs 4 StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen, insbesondere auch durch Beigebung eines Amtsverteidigers (§ 41 Abs 3 StPO), sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO (vgl Mayerhofer StPO4 § 79 E 55) - nicht vor.Nach Paragraph 43 a, StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb dieser Frist gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 41, Absatz 4, StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen, insbesondere auch durch Beigebung eines Amtsverteidigers (Paragraph 41, Absatz 3, StPO), sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 79, E 55) - nicht vor.
Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers während der Ausführungsfrist deren Lauf beeinflußt (vgl § 44 Abs 2 dritter Satz StPO, Mayerhofer aaO § 285 ENr 21), kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu (Mayerhofer StPO4 § 44 ENr 25); nach § 79 Abs 2 StPO bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam, auch wenn er nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht mitteilt (Mayerhofer aaO § 44 ENr 23).Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers während der Ausführungsfrist deren Lauf beeinflußt vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, dritter Satz StPO, Mayerhofer aaO Paragraph 285, ENr 21), kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu (Mayerhofer StPO4 Paragraph 44, ENr 25); nach Paragraph 79, Absatz 2, StPO bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam, auch wenn er nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht mitteilt (Mayerhofer aaO Paragraph 44, ENr 23).
§ 11 Abs 2 RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt aber dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen (vgl Mayerhofer aaO § 44 ENr 23a). Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft (§ 11 Abs 3 RAO). Allfällige Säumnisse des Verteidigers muß der Angeklagte gegen sich gelten lassen (vgl Bertel Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts5 Rz 306). Fallbezogen hätte demnach Rechtsanwalt Dr. S***** entweder innerhalb der in § 11 Abs 2 RAO normierten Frist die Nichtigkeitsbeschwerde ausführen oder im Hinblick auf die aktenkundigen beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten (vgl S 463/XVII) einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO stellen müssen.Paragraph 11, Absatz 2, RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt aber dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 44, ENr 23a). Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft (Paragraph 11, Absatz 3, RAO). Allfällige Säumnisse des Verteidigers muß der Angeklagte gegen sich gelten lassen vergleiche Bertel Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts5 Rz 306). Fallbezogen hätte demnach Rechtsanwalt Dr. S***** entweder innerhalb der in Paragraph 11, Absatz 2, RAO normierten Frist die Nichtigkeitsbeschwerde ausführen oder im Hinblick auf die aktenkundigen beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten vergleiche S 463/XVII) einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO stellen müssen.
Dazu kommt, daß die Beschwerde entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut, welcher notwendige Verteidigung nur zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde anordnet, irrig davon ausgeht, daß der Angeklagte für die (gesamte) Dauer der zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde offenstehenden Frist eines Verteidigers bedarf (§ 41 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO). Schon deshalb geht die Kritik an der unterlassenen Aufforderung, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen (§ 41 Abs 3 erster Satz StPO) ins Leere.Dazu kommt, daß die Beschwerde entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut, welcher notwendige Verteidigung nur zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde anordnet, irrig davon ausgeht, daß der Angeklagte für die (gesamte) Dauer der zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde offenstehenden Frist eines Verteidigers bedarf (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall StPO). Schon deshalb geht die Kritik an der unterlassenen Aufforderung, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen (Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz StPO) ins Leere.
Weil für das Gericht zudem kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, daß Rechtsanwalt Dr. S***** die ihn nach § 11 Abs 2 RAO treffende Verpflichtung mißachten würde, bestand für das Gericht keine Veranlassung zur Belehrung des Angeklagten über die Möglichkeit, (fristunterbrechend) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen.Weil für das Gericht zudem kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, daß Rechtsanwalt Dr. S***** die ihn nach Paragraph 11, Absatz 2, RAO treffende Verpflichtung mißachten würde, bestand für das Gericht keine Veranlassung zur Belehrung des Angeklagten über die Möglichkeit, (fristunterbrechend) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen.
Aus diesen Erwägungen war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.