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Entscheidung 11 Os 147/98×

Entscheidung 11 Os 147/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os147/98

Entscheidungsdatum

18.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Bernt A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten Gottfried H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. September 1998, GZ 29 römisch fünf r 1986/96-669, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Juli 1998, GZ 29 römisch fünf r 1986/96-653, wurde Gottfried H***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Gegen dieses Urteil meldete sein (Wahl-)Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S***** am 6. Juli 1998 (rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Nach der am 30. Juli 1998 erfolgten Urteilszustellung an den Verteidiger gab dieser am 12. August 1998 dem Gericht die (dem Angeklagten am selben Tag mitgeteilte) Kündigung der Vollmacht bekannt.

Eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde langte bis zum 27. August 1998, dem Ablaufdatum der vierwöchigen Frist des Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO, nicht ein, weshalb das Rechtsmittel mit dem angefochtenen Beschluß des Vorsitzenden vom 11. September 1998 gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückgewiesen wurde.

Erst in einem mit 7. September 1998 datierten, am 14. September zur Post gegebenen und am folgenden Tag bei Gericht eingelangten Schreiben beantragte Gottfried H***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Paragraph 41, Absatz 2, StPO), worüber bisher nicht entschieden wurde.

Der Beschwerde kommt - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur, wonach der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Landesgericht Innsbruck aufzutragen wäre, dem Angeklagten H***** einen Verteidiger beizugeben (Paragraph 41, Absatz 3, oder Absatz 4, StPO), - Berechtigung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Die in der Strafprozeßordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StPO).

Nach Paragraph 43 a, StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb dieser Frist gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 41, Absatz 4, StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen, insbesondere auch durch Beigebung eines Amtsverteidigers (Paragraph 41, Absatz 3, StPO), sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 79, E 55) - nicht vor.

Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers während der Ausführungsfrist deren Lauf beeinflußt vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, dritter Satz StPO, Mayerhofer aaO Paragraph 285, ENr 21), kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu (Mayerhofer StPO4 Paragraph 44, ENr 25); nach Paragraph 79, Absatz 2, StPO bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam, auch wenn er nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht mitteilt (Mayerhofer aaO Paragraph 44, ENr 23).

Paragraph 11, Absatz 2, RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt aber dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 44, ENr 23a). Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft (Paragraph 11, Absatz 3, RAO). Allfällige Säumnisse des Verteidigers muß der Angeklagte gegen sich gelten lassen vergleiche Bertel Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts5 Rz 306). Fallbezogen hätte demnach Rechtsanwalt Dr. S***** entweder innerhalb der in Paragraph 11, Absatz 2, RAO normierten Frist die Nichtigkeitsbeschwerde ausführen oder im Hinblick auf die aktenkundigen beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten vergleiche S 463/XVII) einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO stellen müssen.

Dazu kommt, daß die Beschwerde entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut, welcher notwendige Verteidigung nur zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde anordnet, irrig davon ausgeht, daß der Angeklagte für die (gesamte) Dauer der zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde offenstehenden Frist eines Verteidigers bedarf (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall StPO). Schon deshalb geht die Kritik an der unterlassenen Aufforderung, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen (Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz StPO) ins Leere.

Weil für das Gericht zudem kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, daß Rechtsanwalt Dr. S***** die ihn nach Paragraph 11, Absatz 2, RAO treffende Verpflichtung mißachten würde, bestand für das Gericht keine Veranlassung zur Belehrung des Angeklagten über die Möglichkeit, (fristunterbrechend) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen.

Aus diesen Erwägungen war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E53354 11D01478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00147.98.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19990118_OGH0002_0110OS00147_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0071941 Rechtssatz 18.12.1973Strafrecht
Pflicht des Wahlverteidigers zur Vertretung im Gerichtstag nach Vollmachtskündigung seitens des Mandanten.
RS0071964 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Der Wahlverteidiger ist nach Vollmachtskündigung einerseits gemäß § 11 Abs 2 RAO und der allgemein gültigen, kategorischen Anordnung des § 44 Abs 2, letzter Satz StPO noch zur Vertretung im Gerichtstag verpflichtet, andererseits zufolge der grundsätzlichen …
RS0072335 Rechtssatz 08.03.1990Strafrecht
Als ein nach § 45 Abs 1 RAO (§ 41 Abs 1 und 3 StPO) bestellter Verteidiger, an den für den Angeklagten rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden können (§ 79 Abs 2 StPO), ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein solcher Rechtsanwalt anzusehen, der nach de …
RS0072501 Rechtssatz 20.11.1990Zivilrecht; Strafrecht
Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angem …
RS0096301 Rechtssatz 24.10.1962Strafrecht
Die mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Urteilsabschrift an den Verteidiger in Lauf gesetzte Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wird durch kein nachfolgendes Ereignis, wie etwa einen Wechsel in der Person des Verteidigers, unterbrochen oder …
RS0096636 Rechtssatz 22.09.1987Strafrecht
Der nach der Aktenlage bevollmächtigte Verteidiger ist solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekanntgegeben wird. Eine rechtswirksame Zustellung der im § 79 Abs 2 StPO …
RS0096699 Rechtssatz 22.09.1980Strafrecht
Sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 44 Abs 2, letzter Satz, StPO, wenn ein bisher durch einen Wahlverteidiger vertretener Angeklagter die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO begehrt; Bei einem drei Tage vor dem Gerichtsta …
RS0096778 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, daß auf von ihm selbst durch Wechsel in der Wahl seines Verteidigers herbeigeführte Erschwerungen seiner materiellen Verteidigung vom Gericht Rücksicht genommen wird, sofern nicht wirklich triftige Gründe für einen …
RS0097589 Rechtssatz 24.10.1962Strafrecht
Eine einmal in Lauf gesetzte Frist zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels wird auch nicht durch Erkrankung oder sonstige Enthebungsgründe des zu ihrer Ausführung bestellten Armenverteidigers unterbrochen.
RS0111612 Rechtssatz 18.01.1999Strafrecht
Besteht für das Gericht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass ein die Vollmachtskündigung innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde anzeigender Rechtsanwalt die ihn nach § 11 Abs 2 RAO treffende Verpflichtung mißachten würde, liegt k …
RS0111613 Rechtssatz 18.01.1999Strafrecht
§ 41 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die V …
RS0111614 Rechtssatz 18.01.1999Strafrecht
Die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (§ 6 Abs 1 erster Satz StPO). Nach § 43a StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer …
RS0111615 Rechtssatz 18.01.1999Strafrecht
Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde deren Lauf beeinflusst, kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bede …