Rechtssatz RS0111614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111614
Geschäftszahl
11Os147/98; 15Os95/99 (15Os104/99); 13Os123/00; 11Os15/05y; 13Os109/07i (13Os110/07m); 15Os122/08t (15Os140/08i); 11Os17/19p (11Os18/19k; 11Os33/19s); 13Os13/24x
Entscheidungsdatum
24.04.2024
Rechtssatz
Die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (§ 6 Abs 1 erster Satz StPO). Nach § 43a StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb derselben gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs 4 StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen, insbesondere auch durch Beigebung eines Amtsverteidigers, sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO - nicht vor.Die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StPO). Nach Paragraph 43 a, StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb derselben gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 41, Absatz 4, StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen, insbesondere auch durch Beigebung eines Amtsverteidigers, sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO - nicht vor.
Entscheidungstexte
- 11 Os 147/98
Entscheidungstext OGH 18.01.1999 11 Os 147/98
- 15 Os 95/99
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 15 Os 95/99
Vgl auch; Beisatz: Eine einmal begonnene Ausführungsfrist kann mit Ausnahme der im § 43a StPO geregelten Fälle weder unterbrochen noch verlängert werden. (T1)
- 13 Os 123/00
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 123/00
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Berufung zufolge der erst nach Ablauf der zur Ausführung offenstehenden Frist erfolgten Verteidigerbestellung (§ 41 Abs 2 StPO; Seite 484) verspätet ausgeführt wurde, führt nicht zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels, weil dessen Anmeldung den Voraussetzungen der §§ 344 zweiter Satz, 294 Abs 1 dritter Satz StPO entsprochen hatte. (T2)
- 11 Os 15/05y
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 11 Os 15/05y
Vgl; Beisatz: Die fristverlängernde Wirkung der nachträglichen amtswegigen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (§ 41 Abs 2 StPO) nach § 43a StPO tritt nur dann ein, wenn diese (oder eine diesbezügliche Antragstellung des Angeklagten) innerhalb der Frist stattfindet. (T3)
- 13 Os 109/07i
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
Beisatz: Die Anwendung des § 43a StPO auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte lehnt der Oberste Gerichtshof in teleologischer Reduktion dieser Bestimmung nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ab (RIS-Justiz RS0116182). (T4)
- 15 Os 122/08t
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 122/08t
Vgl; Beisatz: Gemäß § 84 Abs 1 Z 1 StPO können die in der Strafprozessordnung normierten Fristen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nicht verlängert werden. Der Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert wird, wenn dem Beschuldigten (dem Angeklagten) vor ihrem Ablauf ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger (§ 61 Abs 2 und Abs 3 StPO) beigegeben wird oder der Beschuldigte (Angeklagte) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, kommt demnach - ebenso wie es bei § 43a StPOaF der Fall war, dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wurde - nur Ausnahmecharakter zu. (T5); Beisatz: Zur Rechtslage nach dem StrafprozessreformG BGBl I 19/2004. (T6)
- 11 Os 17/19p
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 11 Os 17/19p
Vgl; Beisatz: Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist § 45 Abs 4 RAO per analogiam auch auf diesen Fall anzuwenden. (T7)
- 13 Os 13/24x
Entscheidungstext OGH 24.04.2024 13 Os 13/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111614
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19990118_OGH0002_0110OS00147_9800000_003