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Entscheidung 13 Os 109/07i×

Entscheidung 13 Os 109/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os109/07i (13Os110/07m)

Entscheidungsdatum

07.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Selcuk T***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selcuk T***** und die Berufungen beider Angeklagter gegen das Urteil des Geschworenengerichtes in Jugendstrafsachen beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9. Mai 2007, GZ 444 Hv 2/07m-137, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Selcuk T***** (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB und über die Beschwerde des Angeklagten Ismail Ö***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. August 2007, GZ 444 Hv 2/07m-152, womit seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen worden war, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde des Angeklagten Ismail Ö***** wird nicht Folge gegeben.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selcuk T*****, die Berufungen beider Angeklagter und die Beschwerde des Angeklagten Selcuk T***** (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz, 344 zweiter Satz StPO zustehenden Befugnis vorbehält.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Selcuk T***** und Ismail Ö***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (A/I), der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, 143, zweiter Fall StGB (A/II) und des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach haben sie im Zeitraum 20. Juni 2006 bis 4. Oktober 2006 in Wien und Niederösterreich im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Gewahrsamsträgern im Urteilstenor näher bezeichneter Unternehmen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeldbeträge, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem

Vorsatz

A. unter Verwendung einer Waffe

römisch eins. in insgesamt neun Angriffen weggenommen, und zwar in acht Fällen Gewahrsamsträgern der im Spruch bezeichneten Tankstellen insgesamt 9.140 Euro und in einem weiteren Fall Gewahrsamsträgern der B***** AG 400 Euro, indem sie die Opfer mit einer Pistole bedrohten, die Übergabe von Geld forderten und in sechs Fällen auch einen Pfefferspray zum Einsatz brachten;

römisch zwei. in zwei Angriffen wegzunehmen versucht, und zwar Gewahrsamsträgern der B***** AG und einer B*****-Tankstelle, indem sie die Opfer mit einer Pistole bedrohten und die Übergabe von Bargeld forderten und

B. wegzunehmen versucht, indem sie den Gewahrsamsträger einer B*****-Tankstelle maskiert mit dem Zuruf „Überfall" bedrohten. Gegen dieses Urteil meldeten beide Angeklagten durch ihren jeweiligen Wahlverteidiger (rechtzeitig) am 11. Mai 2007 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 139 und 141).

Nach Urteilszustellung an den Wahlverteidiger des Angeklagten Ismail Ö***** am 26. Juni 2007 (RS im unjournalisierten AV-Bogen) gab dieser mit Schriftsatz vom 6. Juli 2007, eingelangt bei Gericht am 11. Juli 2007, bekannt, dass der Angeklagte „das Vollmachtsverhältnis zu Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas K***** ... aufgelöst habe ..." (ON 147). Mit „Verfügung" vom 13. Juli 2007 ordnete das Erstgericht (ohne darauf abzielende Antragstellung des Angeklagten) die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO für Ismail Ö***** sowie die Zustellung einer Urteilsausfertigung an den zu bestellenden Verteidiger unter Hinweis darauf an, dass das Urteil dem bisherigen Wahlverteidiger bereits zugestellt worden sei und der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet habe (im fortgesetzten unjournalisierten AV-Bogen).

Eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde langte bis zum 24. Juli 2007, dem Ablaufdatum der durch die Zustellung an den bisherigen Wahlverteidiger ausgelösten vierwöchigen Frist der Paragraphen 285, Absatz eins, erster Satz, 344 zweiter Satz StPO, nicht ein, weshalb das Rechtsmittel mit dem angefochtenen Beschluss der Vorsitzenden vom 13. August 2007 gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 344, zweiter Satz StPO zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten Ismail Ö***** erhobenen Beschwerde, in der unter Berufung auf Paragraph 43 a, StPO ein neuer Beginn der Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung (am 27. Juli 2007) behauptet wird, kommt keine Berechtigung zu:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen nicht verlängert werden können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist (Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StPO). Nach Paragraph 43 a, StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb dieser Frist gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 41, Absatz 4, StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung nach Paragraph 45, Absatz 4, RAO - nicht vor (EvBl 1999/121).

Die Anwendung des Paragraph 43 a, StPO auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte lehnt der Oberste Gerichtshof in teleologischer Reduktion dieser Bestimmung nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ab (RIS-Justiz RS0116182).

Zu beachten ist weiters, dass im Zeitpunkt eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses nach Paragraph 79, Absatz 4, StPO bewirkte Zustellungen an den Verteidiger auch dann rechtswirksam bleiben, wenn er dem Gericht nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitteilt. Denn Paragraph 11, Absatz 2, RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Zwischenfälle in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger während der Ausführungsfrist beeinflussen deren Lauf nicht, allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen. Die Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 2, RAO entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft vergleiche die Grundsatzentscheidung 11 Os 147/98 und die dort angeführten Literaturhinweise, RIS-Justiz RS0111615).

Der Beschwerdeauffassung zuwider differenziert das Gesetz nicht zwischen einer Kündigung durch den Rechtsanwalt und jener durch den Mandanten, sondern bloß zwischen Kündigung (durch Rechtsanwalt oder Partei; Paragraph 11, Absatz 2, RAO) und Widerruf des Mandats durch die Partei (Absatz 3, leg cit).

Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder Absatz 3, RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in Paragraph 11, Absatz 3, RAO ausnahmsweise Wegfall der nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit über die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch Paragraph 11, Absatz 2, RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet vergleiche AnwBl 1953/166; 15 Os 23/88 [15 Os 24/88, 15 Os 34/88]). Derartiges ist der Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht zu entnehmen (ON 147) und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die durch Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 26. Juni 2007 ausgelöste Rechtsmittelfrist wurde demzufolge durch die am 13. Juli 2007 von Amts wegen erfolgte Beigabe eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO nicht gemäß Paragraph 43 a, StPO unterbrochen. Auch war der Angeklagte während des gesamten Fristenlaufs durch einen Wahlverteidiger vertreten. Dieser wäre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, RAO verpflichtet gewesen, den - hier sogar noch innerhalb der 14-Tages-Frist liegenden - Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beachten und die angemeldeten Rechtsmittel auszuführen vergleiche dazu auch Paragraph 63, Absatz 2, StPRefG, mit welcher Bestimmung diese Rechtsprechung ausdrücklich normiert wird).

Nachteilen, die dem Angeklagten durch einen „offenkundigen Mangel" der Verteidigung (also durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet) entstehen, kann im Übrigen von der Generalprokuratur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO begegnet werden vergleiche das Erkenntnis des EGMR vom 10. Oktober 2002, Czekalla gegen Portugal, Nr 38830/97; NL 2002, 209). Bezogen auf den Inhalt der (zugleich mit der Beschwerde) am 22. August 2007 eingebrachten - mit der rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selcuk T***** wortidenten - Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ismail Ö***** bestand hiefür kein Anlass.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selcuk T*****, die Berufungen beider Angeklagter und über die Beschwerde des Angeklagten Selcuk T***** (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) wird bei einem mit gesonderter Verfügung anberaumten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine - beide Angeklagten betreffende - Maßnahme nach Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 344 zweiter Satz StPO vorbehält.

Anmerkung

E86910 13Os109.07i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2009,16 EÜ33 - RZ 2009 EÜ33 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00109.07I.1107.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20071107_OGH0002_0130OS00109_07I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0071968 Rechtssatz 12.04.1988Strafrecht
Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß § 11 Abs 2 oder Abs 3 RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in § 11 Abs 3 RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfal …
RS0090709 Rechtssatz 04.03.1980Strafrecht
Dem Opfer bei Anwendung körperlicher Gewalt zugefügte leichte Verletzungen sind zwar vom Tatbestand der Delikte nach § 142 Abs 1, § 201 - 204 StGB miterfaßt, stellen jedoch einen Erschwerungsumstand dar; das Unterbleiben solcher Verletzungen ist hingegen ke …
RS0091115 Rechtssatz 27.02.1980Strafrecht
Die leichte Körperverletzung, welche vom Tatbestand der Delikte nach §§ 142 Abs 1, 201 - 204 (und 207) StGB bereits erfasst ist, bildet einen Erschwerungsgrund (hier bei § 204 StGB).
RS0092340 Rechtssatz 15.04.1971Strafrecht
Nach ständiger Rechtsprechung (KH 2095, RZ 1955,26 und EvBl 1970/173) ist bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das "internationale Strafrecht" oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden Verfolgungshindernisses insbesondere da …
RS0092619 Rechtssatz 19.11.1975Strafrecht
Der Tatbestand der Delikte nach §§ 142 Abs 1, 201 - 204 StGB erfasst auch die bei Anwendung körperlicher Gewalt dem Opfer zugefügten leichten Verletzungen (daher keine Idealkonkurrenz mit § 83 StGB). Schwere Verletzungen führen zur Anwendung des jeweiligen …
RS0092713 Rechtssatz 20.10.1987Strafrecht
Idealkonkurrenz zwischen den Körperverletzungsdelikten nach den §§ 83 bis 87 StGB mit dem Verbrechen des Raubes ist im Hinblick auf die beim Eintritt schwerer Verletzungsfolgen einsetzende höhere Strafdrohung nicht möglich.
RS0092807 Rechtssatz 09.01.1976Strafrecht
Keine Idealkonkurrenz bloß leichter, nicht die Qualifikation des § 84 Abs 1 StGB erreichender Verletzung mit Raub nach den §§ 142 und 143 StGB.
RS0096301 Rechtssatz 24.10.1962Strafrecht
Die mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Urteilsabschrift an den Verteidiger in Lauf gesetzte Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wird durch kein nachfolgendes Ereignis, wie etwa einen Wechsel in der Person des Verteidigers, unterbrochen oder …
RS0098426 Rechtssatz 13.07.1976Strafrecht
Bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das internationale Strafrecht oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden Verfolgungshindernisses ist insbesondere dann sofort mit Freispruch und nicht bloß mit Urteilsaufhebung vorzugehen, …
RS0100178 Rechtssatz 18.06.1975Strafrecht
Der OGH ist berechtigt, im Nichtigkeitsverfahren Tatsachen prozessualer Natur deklaratorisch und ermessenslos auf Grund der Aktenlage festzustellen.
RS0100227 Rechtssatz 28.10.1975Strafrecht
Feststellungen aus den dem Urteil zugrundeliegenden Akten durch den OGH.
RS0101423 Rechtssatz 11.10.1954Strafrecht
Verletzung des Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung.
RS0101961 Rechtssatz 16.03.1989Strafrecht
Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann …
RS0111614 Rechtssatz 18.01.1999Strafrecht
Die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (§ 6 Abs 1 erster Satz StPO). Nach § 43a StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer …
RS0111615 Rechtssatz 18.01.1999Strafrecht
Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde deren Lauf beeinflusst, kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bede …
RS0111829 Rechtssatz 09.03.1999Strafrecht
Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwe …
RS0116182 Rechtssatz 21.02.2002Strafrecht
§ 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen …
RS0118545 Rechtssatz 27.01.2004Strafrecht
Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. Die Frage der Verjährung betri …
RS0120575 Rechtssatz 31.01.2006Strafrecht
Der Grundsatz der Spezialität steht auch einem Widerruf der bedingten Nachsicht einer über den Angeklagten früher verhängten Strafe entgegen. Denn der Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, …
RS0123024 Rechtssatz 07.11.2007Strafrecht
Der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung steht weder der Zulässigkeit einer Probezeitverlängerung noch der Entscheidung auf Widerruf der bedingten Nachsicht entgegen.
RS0123213 Rechtssatz 07.11.2007Strafrecht
Nachteilen, die dem Angeklagten durch einen „offenkundigen Mangel" der Verteidigung (also durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre …