Der dagegen vom Angeklagten Ismail Ö***** erhobenen Beschwerde, in der unter Berufung auf § 43a StPO ein neuer Beginn der Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung (am 27. Juli 2007) behauptet wird, kommt keine Berechtigung zu:Der dagegen vom Angeklagten Ismail Ö***** erhobenen Beschwerde, in der unter Berufung auf Paragraph 43 a, StPO ein neuer Beginn der Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung (am 27. Juli 2007) behauptet wird, kommt keine Berechtigung zu:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen nicht verlängert werden können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist (§ 6 Abs 1 erster Satz StPO). Nach § 43a StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb dieser Frist gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs 4 StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung nach § 45 Abs 4 RAO - nicht vor (EvBl 1999/121).Vorauszuschicken ist zunächst, dass die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen nicht verlängert werden können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist (Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StPO). Nach Paragraph 43 a, StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb dieser Frist gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 41, Absatz 4, StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung nach Paragraph 45, Absatz 4, RAO - nicht vor (EvBl 1999/121).
Die Anwendung des § 43a StPO auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte lehnt der Oberste Gerichtshof in teleologischer Reduktion dieser Bestimmung nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ab (RIS-Justiz RS0116182).Die Anwendung des Paragraph 43 a, StPO auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte lehnt der Oberste Gerichtshof in teleologischer Reduktion dieser Bestimmung nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ab (RIS-Justiz RS0116182).
Zu beachten ist weiters, dass im Zeitpunkt eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses nach § 79 Abs 4 StPO bewirkte Zustellungen an den Verteidiger auch dann rechtswirksam bleiben, wenn er dem Gericht nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitteilt. Denn § 11 Abs 2 RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Zwischenfälle in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger während der Ausführungsfrist beeinflussen deren Lauf nicht, allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen. Die Verpflichtung nach § 11 Abs 2 RAO entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft (vgl die Grundsatzentscheidung 11 Os 147/98 und die dort angeführten Literaturhinweise, RIS-Justiz RS0111615).Zu beachten ist weiters, dass im Zeitpunkt eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses nach Paragraph 79, Absatz 4, StPO bewirkte Zustellungen an den Verteidiger auch dann rechtswirksam bleiben, wenn er dem Gericht nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitteilt. Denn Paragraph 11, Absatz 2, RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Zwischenfälle in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger während der Ausführungsfrist beeinflussen deren Lauf nicht, allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen. Die Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 2, RAO entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft vergleiche die Grundsatzentscheidung 11 Os 147/98 und die dort angeführten Literaturhinweise, RIS-Justiz RS0111615).
Der Beschwerdeauffassung zuwider differenziert das Gesetz nicht zwischen einer Kündigung durch den Rechtsanwalt und jener durch den Mandanten, sondern bloß zwischen Kündigung (durch Rechtsanwalt oder Partei; § 11 Abs 2 RAO) und Widerruf des Mandats durch die Partei (Abs 3 leg cit).Der Beschwerdeauffassung zuwider differenziert das Gesetz nicht zwischen einer Kündigung durch den Rechtsanwalt und jener durch den Mandanten, sondern bloß zwischen Kündigung (durch Rechtsanwalt oder Partei; Paragraph 11, Absatz 2, RAO) und Widerruf des Mandats durch die Partei (Absatz 3, leg cit).
Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß § 11 Abs 2 oder Abs 3 RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in § 11 Abs 3 RAO ausnahmsweise Wegfall der nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit über die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch § 11 Abs 2 RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet (vgl AnwBl 1953/166; 15 Os 23/88 [15 Os 24/88, 15 Os 34/88]). Derartiges ist der Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht zu entnehmen (ON 147) und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder Absatz 3, RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in Paragraph 11, Absatz 3, RAO ausnahmsweise Wegfall der nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit über die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch Paragraph 11, Absatz 2, RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet vergleiche AnwBl 1953/166; 15 Os 23/88 [15 Os 24/88, 15 Os 34/88]). Derartiges ist der Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht zu entnehmen (ON 147) und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die durch Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 26. Juni 2007 ausgelöste Rechtsmittelfrist wurde demzufolge durch die am 13. Juli 2007 von Amts wegen erfolgte Beigabe eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO nicht gemäß § 43a StPO unterbrochen. Auch war der Angeklagte während des gesamten Fristenlaufs durch einen Wahlverteidiger vertreten. Dieser wäre gemäß § 11 Abs 2 RAO verpflichtet gewesen, den - hier sogar noch innerhalb der 14-Tages-Frist liegenden - Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beachten und die angemeldeten Rechtsmittel auszuführen (vgl dazu auch § 63 Abs 2 StPRefG, mit welcher Bestimmung diese Rechtsprechung ausdrücklich normiert wird).Die durch Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 26. Juni 2007 ausgelöste Rechtsmittelfrist wurde demzufolge durch die am 13. Juli 2007 von Amts wegen erfolgte Beigabe eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO nicht gemäß Paragraph 43 a, StPO unterbrochen. Auch war der Angeklagte während des gesamten Fristenlaufs durch einen Wahlverteidiger vertreten. Dieser wäre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, RAO verpflichtet gewesen, den - hier sogar noch innerhalb der 14-Tages-Frist liegenden - Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beachten und die angemeldeten Rechtsmittel auszuführen vergleiche dazu auch Paragraph 63, Absatz 2, StPRefG, mit welcher Bestimmung diese Rechtsprechung ausdrücklich normiert wird).
Nachteilen, die dem Angeklagten durch einen „offenkundigen Mangel" der Verteidigung (also durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet) entstehen, kann im Übrigen von der Generalprokuratur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 Abs 2 StPO begegnet werden (vgl das Erkenntnis des EGMR vom 10. Oktober 2002, Czekalla gegen Portugal, Nr 38830/97; NL 2002, 209). Bezogen auf den Inhalt der (zugleich mit der Beschwerde) am 22. August 2007 eingebrachten - mit der rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selcuk T***** wortidenten - Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ismail Ö***** bestand hiefür kein Anlass.Nachteilen, die dem Angeklagten durch einen „offenkundigen Mangel" der Verteidigung (also durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet) entstehen, kann im Übrigen von der Generalprokuratur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO begegnet werden vergleiche das Erkenntnis des EGMR vom 10. Oktober 2002, Czekalla gegen Portugal, Nr 38830/97; NL 2002, 209). Bezogen auf den Inhalt der (zugleich mit der Beschwerde) am 22. August 2007 eingebrachten - mit der rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selcuk T***** wortidenten - Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ismail Ö***** bestand hiefür kein Anlass.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selcuk T*****, die Berufungen beider Angeklagter und über die Beschwerde des Angeklagten Selcuk T***** (§ 498 Abs 3 StPO) wird bei einem mit gesonderter Verfügung anberaumten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine - beide Angeklagten betreffende - Maßnahme nach §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 344 zweiter Satz StPO vorbehält.Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selcuk T*****, die Berufungen beider Angeklagter und über die Beschwerde des Angeklagten Selcuk T***** (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) wird bei einem mit gesonderter Verfügung anberaumten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine - beide Angeklagten betreffende - Maßnahme nach Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 344 zweiter Satz StPO vorbehält.