Rechtssatz RS0123213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123213
Geschäftszahl
13Os109/07i (13Os110/07m); 11Os114/14w
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Rechtssatz
Nachteilen, die dem Angeklagten durch einen „offenkundigen Mangel" der Verteidigung (also durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet) entstehen, kann von der Generalprokuratur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 Abs 2 StPO begegnet werden.Nachteilen, die dem Angeklagten durch einen „offenkundigen Mangel" der Verteidigung (also durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet) entstehen, kann von der Generalprokuratur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO begegnet werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 109/07i
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
- 11 Os 114/14w
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 114/14w
Vgl; Beisatz: Amtswegiges Vorgehen kommt aber nicht in Betracht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123213
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0130OS00109_07I0000_001