Rechtssatz RS0111615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111615
Geschäftszahl
11Os147/98; 15Os95/99 (15Os104/99); 13Os109/07i (13Os110/07m); 15Os122/08t (15Os140/08i); 12Os76/12m; 12Os24/13s; 11Os153/17k; 11Os17/19p (11Os18/19k, 11Os33/19s)
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Rechtssatz
Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde deren Lauf beeinflusst, kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu; nach § 79 Abs 2 StPO bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam, auch wenn er nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht mitteilt. § 11 Abs 2 RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt aber dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft (§ 11 Abs 3 RAO). Allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen.Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde deren Lauf beeinflusst, kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu; nach Paragraph 79, Absatz 2, StPO bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam, auch wenn er nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht mitteilt. Paragraph 11, Absatz 2, RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt aber dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft (Paragraph 11, Absatz 3, RAO). Allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 147/98
Entscheidungstext OGH 18.01.1999 11 Os 147/98
- 15 Os 95/99
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 15 Os 95/99
Auch; nur: Allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen. (T1)
- 13 Os 109/07i
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
Auch
- 15 Os 122/08t
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 122/08t
Vgl; Beisatz: Im Fall der Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (siehe auch § 11 Abs 2 und 3 RAO). (T2); Beisatz: Vielmehr wäre der bisherige Wahlverteidiger gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO verpflichtet gewesen, die angemeldeten Rechtsmittel fristgerecht auszuführen. (T3)
- 12 Os 76/12m
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 76/12m
Vgl; Vgl auch Beis wie T2
- 12 Os 24/13s
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 24/13s
Vgl
- 11 Os 153/17k
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 11 Os 153/17k
Vgl
- 11 Os 17/19p
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 11 Os 17/19p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111615
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19990118_OGH0002_0110OS00147_9800000_004