Gemäß § 285 Abs 1 StPO hat der Rechtsmittelwerber das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsausfertigung aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen.Gemäß Paragraph 285, Absatz eins, StPO hat der Rechtsmittelwerber das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsausfertigung aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen.
Eine Urteilsausfertigung wurde dem Wahlverteidiger am 11. Jänner 1999 gleichzeitig mit dem Beschluß auf Zurückweisung der Rechtsmittelanmeldung wegen Verspätung zugestellt. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung befand sich das Verfahren im Stadium der nunmehr rechtzeitigen und zulässigen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Da eine Urteilsausfertigung bereits rechtswirksam (§ 79 Abs 2 StPO) an den Verteidiger zugestellt war, begann mit dem der Zustellung des Beschlusses über die bewilligte Wiedereinsetzung am 23. März 1999 nachfolgenden Tag die Frist zur Ausführung der Rechtsmittel zu laufen, gelangte doch spätestens mit dieser Zustellung dem Verteidiger die Möglichkeit einer fristgemäßen Ausführung der von ihm angemeldeten Rechtsmittel zur Kenntnis und endete diese am 20. April 1999.Eine Urteilsausfertigung wurde dem Wahlverteidiger am 11. Jänner 1999 gleichzeitig mit dem Beschluß auf Zurückweisung der Rechtsmittelanmeldung wegen Verspätung zugestellt. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung befand sich das Verfahren im Stadium der nunmehr rechtzeitigen und zulässigen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Da eine Urteilsausfertigung bereits rechtswirksam (Paragraph 79, Absatz 2, StPO) an den Verteidiger zugestellt war, begann mit dem der Zustellung des Beschlusses über die bewilligte Wiedereinsetzung am 23. März 1999 nachfolgenden Tag die Frist zur Ausführung der Rechtsmittel zu laufen, gelangte doch spätestens mit dieser Zustellung dem Verteidiger die Möglichkeit einer fristgemäßen Ausführung der von ihm angemeldeten Rechtsmittel zur Kenntnis und endete diese am 20. April 1999.
Eine einmal begonnene Ausführungsfrist kann mit Ausnahme der im § 43a StPO geregelten Fälle weder unterbrochen noch verlängert werden (Mayerhofer StPO4 § 285 E 21 und Anmerkung hiezu). Auch durch eine nachträgliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung wird die einmal rechtmäßig in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist weder unwirksam noch unterbrochen oder verlängert (SSt 58/69). Im gegenständlichen Fall war es dem Erstgericht gar nicht möglich, während der laufenden Rechtsmittelfrist einen Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO beizugeben, weil die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist mit (einem nicht als dringlich oder fristgebunden bezeichneten) Schriftsatz bekanntgegeben worden war und dieser dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes (nach kanzleimäßiger Bearbeitung offensichtlich) erst am 22. April 1999, also bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Erledigung vorgelegt wurde. Dieser wies daraufhin die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und forderte den Angeklagten auf, für das Rechtsmittelverfahren - nämlich seine vom Oberlandesgericht noch zu behandelnde, aufgrund der bewilligten Wiedereinsetzung rechtzeitig angemeldeten Berufung - einen Verteidiger namhaft zu machen. Im übrigen wäre bei Kündigung des Vollmachtsverhältnisses das Erstgericht gar nicht verpflichtet gewesen, einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben (s 11 Os 147/98 = EvBl 1999/121).Eine einmal begonnene Ausführungsfrist kann mit Ausnahme der im Paragraph 43 a, StPO geregelten Fälle weder unterbrochen noch verlängert werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 21 und Anmerkung hiezu). Auch durch eine nachträgliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung wird die einmal rechtmäßig in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist weder unwirksam noch unterbrochen oder verlängert (SSt 58/69). Im gegenständlichen Fall war es dem Erstgericht gar nicht möglich, während der laufenden Rechtsmittelfrist einen Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, oder Absatz 3, StPO beizugeben, weil die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist mit (einem nicht als dringlich oder fristgebunden bezeichneten) Schriftsatz bekanntgegeben worden war und dieser dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes (nach kanzleimäßiger Bearbeitung offensichtlich) erst am 22. April 1999, also bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Erledigung vorgelegt wurde. Dieser wies daraufhin die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und forderte den Angeklagten auf, für das Rechtsmittelverfahren - nämlich seine vom Oberlandesgericht noch zu behandelnde, aufgrund der bewilligten Wiedereinsetzung rechtzeitig angemeldeten Berufung - einen Verteidiger namhaft zu machen. Im übrigen wäre bei Kündigung des Vollmachtsverhältnisses das Erstgericht gar nicht verpflichtet gewesen, einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben (s 11 Os 147/98 = EvBl 1999/121).
Auch eine Verletzung des Art 6 MRK liegt nicht vor. Der Angeklagte hatte im vorliegenden Fall jederzeit die Möglichkeit, sich selbst zu verteidigen oder einen Verteidiger frei zu wählen, wie er es auch getan hatte. Nach Stellung eines entsprechenden Antrages wurde ihm ein Verteidiger beigegeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dem Gebot des Art 6 Abs 3 lit c MRK wurde somit entsprochen. Allfällige Säumnisse des gewählten Verteidigers muß der Angeklagte gegen sich gelten lassen (nochmals 11 Os 147/98), sie haben keinen Einfluß darauf, ob das Verfahren insgesamt fair war.Auch eine Verletzung des Artikel 6, MRK liegt nicht vor. Der Angeklagte hatte im vorliegenden Fall jederzeit die Möglichkeit, sich selbst zu verteidigen oder einen Verteidiger frei zu wählen, wie er es auch getan hatte. Nach Stellung eines entsprechenden Antrages wurde ihm ein Verteidiger beigegeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dem Gebot des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK wurde somit entsprochen. Allfällige Säumnisse des gewählten Verteidigers muß der Angeklagte gegen sich gelten lassen (nochmals 11 Os 147/98), sie haben keinen Einfluß darauf, ob das Verfahren insgesamt fair war.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Daraus folgt, daß die vom nunmehr beigegebenen Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls zurückzuweisen ist. Da dies der Gerichtshof erster Instanz bisher unterlassen hat, war sie gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, zumal auch - entgegen der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO - kein von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund vorliegt.Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Daraus folgt, daß die vom nunmehr beigegebenen Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls zurückzuweisen ist. Da dies der Gerichtshof erster Instanz bisher unterlassen hat, war sie gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, zumal auch - entgegen der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - kein von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund vorliegt.
Zur Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).