Dieser Schuldspruch erging in Abweichung von der auch die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall SGB behauptenden Anklage, weil die Geschworenen aus den jeweiligen Fragen, die Wortfolge "unter Verwendung einer Waffe" gestrichen hatten (§ 330 Abs 2 StPO). Die aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft strebt auf Grund von vor allem aus zwei in der Hauptverhandlung vorgeführten Gutachten und Teilen der Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) ihr gezogener Schlüsse auf eine Subsumtion des zur Drohung verwendeten Gegenstandes unter den Waffenbegriff des § 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB an. Sie unterlässt es aber, diese Gesetzesbestimmung mit dem allein maßgeblichen Inhalt des Wahrspruchs zu vergleichen, dem über Anwendbarkeit und Wirkungsweise der "Softgun-Pistole" nichts entnommen werden kann, was diese als Waffe und nicht als bloße Waffenattrappe ausweist (zum funktionalen Waffenbegriff eingehend Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 18 ff) und die Einschränkung im Wahrspruch ("ausgenommen die Verwendung einer Waffe") falsch erscheinen ließe. Bloße Gattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für eine Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen (hier: für eine Waffe nach § 143 StGB) unmissverständlich im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. Allfällige Feststellungsmängel, die auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhen, sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Z 6; vgl hiezu Mayerhofer StPO4 § 312 E 8, insb § 345 Z 12 E 19a). Einem Verständnis des Rechtsmittelvorbringens in dieser Richtung steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass sich die Staatsanwältin der Fragestellung nicht widersetzt und die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt hat (§ 345 Abs 4 StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 9 E 8). Im Übrigen sei zum Inhalt der Beschwerdeargumentation - die somit schon aus formellen Gründen keine rechtliche Überprüfung herbeiführen kann - darauf verwiesen, dass weder die fast immer gegebene Verwendungsmöglichkeit einer Sache zur Zufügung einer Augenverletzung für sich allein ein taugliches Kriterium der Zuordnung zum Waffenbegriff sein kein, noch die besondere Ähnlichkeit einer Pistolenattrappe mit einer echten Schusswaffe die spezifische Anwendbarkeit des Gegenstandes bei Gewaltausübung erhöht.Dieser Schuldspruch erging in Abweichung von der auch die Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall SGB behauptenden Anklage, weil die Geschworenen aus den jeweiligen Fragen, die Wortfolge "unter Verwendung einer Waffe" gestrichen hatten (Paragraph 330, Absatz 2, StPO). Die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft strebt auf Grund von vor allem aus zwei in der Hauptverhandlung vorgeführten Gutachten und Teilen der Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) ihr gezogener Schlüsse auf eine Subsumtion des zur Drohung verwendeten Gegenstandes unter den Waffenbegriff des Paragraph 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB an. Sie unterlässt es aber, diese Gesetzesbestimmung mit dem allein maßgeblichen Inhalt des Wahrspruchs zu vergleichen, dem über Anwendbarkeit und Wirkungsweise der "Softgun-Pistole" nichts entnommen werden kann, was diese als Waffe und nicht als bloße Waffenattrappe ausweist (zum funktionalen Waffenbegriff eingehend Eder-Rieder in WK2 Paragraph 143, Rz 18 ff) und die Einschränkung im Wahrspruch ("ausgenommen die Verwendung einer Waffe") falsch erscheinen ließe. Bloße Gattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für eine Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen (hier: für eine Waffe nach Paragraph 143, StGB) unmissverständlich im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. Allfällige Feststellungsmängel, die auf einer Verletzung der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhen, sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Ziffer 6,; vergleiche hiezu Mayerhofer StPO4 Paragraph 312, E 8, insb Paragraph 345, Ziffer 12, E 19a). Einem Verständnis des Rechtsmittelvorbringens in dieser Richtung steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass sich die Staatsanwältin der Fragestellung nicht widersetzt und die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt hat (Paragraph 345, Absatz 4, StPO; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 9, E 8). Im Übrigen sei zum Inhalt der Beschwerdeargumentation - die somit schon aus formellen Gründen keine rechtliche Überprüfung herbeiführen kann - darauf verwiesen, dass weder die fast immer gegebene Verwendungsmöglichkeit einer Sache zur Zufügung einer Augenverletzung für sich allein ein taugliches Kriterium der Zuordnung zum Waffenbegriff sein kein, noch die besondere Ähnlichkeit einer Pistolenattrappe mit einer echten Schusswaffe die spezifische Anwendbarkeit des Gegenstandes bei Gewaltausübung erhöht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344 zweiter Satz, 285d Abs 1 Z 1 StPO) führt zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344 zweiter Satz, 285i StPO). Der Umstand, dass die Berufung A***** zufolge der erst nach Ablauf der zur Ausführung offenstehenden Frist erfolgten Verteidigerbestellung (§ 41 Abs 2 StPO; Seite 484) verspätet ausgeführt wurde (vgl EvBl 1999/121 = RZ 1999/50), führt nicht zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels, weil dessen Anmeldung den Voraussetzungen der §§ 344 zweiter Satz, 294 Abs 1 dritter Satz StPO entsprochen hatte.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) führt zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285i StPO). Der Umstand, dass die Berufung A***** zufolge der erst nach Ablauf der zur Ausführung offenstehenden Frist erfolgten Verteidigerbestellung (Paragraph 41, Absatz 2, StPO; Seite 484) verspätet ausgeführt wurde vergleiche EvBl 1999/121 = RZ 1999/50), führt nicht zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels, weil dessen Anmeldung den Voraussetzungen der Paragraphen 344, zweiter Satz, 294 Absatz eins, dritter Satz StPO entsprochen hatte.