Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0101431×

Rechtssatz RS0101431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101431

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Rechtssatz

a) Subsumtionsfehler können nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben.

b) Für eine erfolgreiche Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) gegen die Annahme der Waffenqualität eines bloß gattungsgemäß umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs ist schon dann kein Raum, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung zulässt (in diesem Sinne 11 Os 90/82, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschwornen - bei richtiger Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) - eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, auf Grund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht. In einem solchen Fall kann demnach die Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB nur im Weg einer Bemängelung der Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) oder aber - wegen unzulänglicher Konkretisierung vergleiche RZ 1985/65, SSt 55/82 = 10 Os 187/84 ua) - der Fragestellung (Ziffer 6,) angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 24/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1986 10 Os 24/86
    Veröff: SSt 57/20
  • 12 Os 35/93
    Entscheidungstext OGH 01.07.1993 12 Os 35/93
    Vgl auch; nur: Subsumtionsfehler nur können aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben. (T1)
  • 14 Os 187/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os 187/93
    nur T1
  • 13 Os 123/00
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 123/00
    Auch; Beisatz: Allfällige Feststellungsmängel, die auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhen, sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge. (T2)
  • 12 Os 55/04
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 12 Os 55/04
    nur: Für eine erfolgreiche Subsumtionsrüge (Z 12) gegen die Annahme der Waffenqualität eines bloß gattungsgemäß umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs ist schon dann kein Raum, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung zulässt, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschwornen eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, auf Grund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht. (T3); Beisatz: Die diesbezüglichen Erwägungen der Geschworenen sind der Anfechtung aus Z 12 entzogen. (T4)
  • 11 Os 140/05f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2006 11 Os 140/05f
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "an sich schwer" nach § 84 Abs 1 StGB. (T5)
  • 13 Os 83/08t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 83/08t
    Auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101431

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19860324_OGH0002_0100OS00024_8600000_002