Gegen den Schuldspruch, inhaltlich jedoch nur gegen die zum Schuldspruch 1 erfolgte Annahme der Qualifikation nach § 84 Abs 1 StGB richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8 und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu den Beurteilungskriterien für das Vorliegen einer an sich schweren Verletzung iSd § 84 Abs 1 StGB.Gegen den Schuldspruch, inhaltlich jedoch nur gegen die zum Schuldspruch 1 erfolgte Annahme der Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu den Beurteilungskriterien für das Vorliegen einer an sich schweren Verletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB.
Der Schwurgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage in der schriftlichen Rechtsbelehrung (S 24) ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung bei einer an sich schweren Verletzung auf die Erheblichkeit des dem Körper zugefügten Nachteils und die Wichtigkeit des Körperteils sowie auf eine allfällige längere Ungewissheit des Heilungsverlaufs und der Heilungsaussichten ankommt. Soweit die Beschwerde das Fehlen der Darstellung einzelner der genannten Kriterien behauptet, orientiert sie sich somit nicht an der Aktenlage.
Grundsätzlich zutreffend weist die Rüge zwar darauf hin, dass der Rechtsbelehrung ein Hinweis auf die ebenfalls gebotene Berücksichtigung der konkreten Situation des Opfers (Alter, gesundheitlicher Gesamtzustand) nicht zu entnehmen ist (vgl Burgstaller/Fabrizy in WK² § 84 Rz 17). Eine unvollständige Rechtsbelehrung ist jedoch nur dann einer unrichtigen gleichzuhalten, wenn die Unvollständigkeit zu Missverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die eine Frage gerichtet ist, zur irrigen Auslegung der in einer Frage an die Geschworenen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes, zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder Verneinung der einzelnen Fragen Anlass geben kann (Fabrizy, StPO9 § 345 Rz 11). Die Beschwerde vermag nicht darzutun, dass und warum das Fehlen der Bezugnahme auf die konkrete Situation des Opfers im vorliegenden Fall geeignet gewesen sei, die - im Übrigen richtig belehrten - Geschworenen in die Irre zu führen. Eine unrichtige, weil irreführend unvollständige Rechtsbelehrung lag daher nicht vor.Grundsätzlich zutreffend weist die Rüge zwar darauf hin, dass der Rechtsbelehrung ein Hinweis auf die ebenfalls gebotene Berücksichtigung der konkreten Situation des Opfers (Alter, gesundheitlicher Gesamtzustand) nicht zu entnehmen ist vergleiche Burgstaller/Fabrizy in WK² Paragraph 84, Rz 17). Eine unvollständige Rechtsbelehrung ist jedoch nur dann einer unrichtigen gleichzuhalten, wenn die Unvollständigkeit zu Missverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die eine Frage gerichtet ist, zur irrigen Auslegung der in einer Frage an die Geschworenen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes, zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder Verneinung der einzelnen Fragen Anlass geben kann (Fabrizy, StPO9 Paragraph 345, Rz 11). Die Beschwerde vermag nicht darzutun, dass und warum das Fehlen der Bezugnahme auf die konkrete Situation des Opfers im vorliegenden Fall geeignet gewesen sei, die - im Übrigen richtig belehrten - Geschworenen in die Irre zu führen. Eine unrichtige, weil irreführend unvollständige Rechtsbelehrung lag daher nicht vor.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) behauptet - ohne jegliche inhaltliche Argumentation - die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Verletzungen wären „als leicht anzusehen gewesen", sodass die Tat nur nach § 83 Abs 1 StGB zu subsumieren gewesen wäre. Sie entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie bloß die Richtigkeit der Subsumtion bestreitet, aber nicht sagt, aufgrund welcher Tatumstände der Sachverhalt einer anderen Strafbestimmung zu unterstellen sei (RIS-Justiz RS0099938), und weil sie sich nicht an den im Wahrspruch enthaltenen tatsächlichen Feststellungen der Geschworenen orientiert. Denn die - durch Stellung von Eventualfragen sowohl nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB als auch nur nach § 83 Abs 1 StGB hinsichtlich jeweils derselben im Spruch detailliert beschriebenen Verletzungen konfrontierten - Geschworenen haben durch die Bejahung der Eventualfrage 2 eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen, aufgrund derer die zu beurteilende Verletzung dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal „an sich schwer" entspricht (vgl 12 Os 55/04).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) behauptet - ohne jegliche inhaltliche Argumentation - die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Verletzungen wären „als leicht anzusehen gewesen", sodass die Tat nur nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu subsumieren gewesen wäre. Sie entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie bloß die Richtigkeit der Subsumtion bestreitet, aber nicht sagt, aufgrund welcher Tatumstände der Sachverhalt einer anderen Strafbestimmung zu unterstellen sei (RIS-Justiz RS0099938), und weil sie sich nicht an den im Wahrspruch enthaltenen tatsächlichen Feststellungen der Geschworenen orientiert. Denn die - durch Stellung von Eventualfragen sowohl nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB als auch nur nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB hinsichtlich jeweils derselben im Spruch detailliert beschriebenen Verletzungen konfrontierten - Geschworenen haben durch die Bejahung der Eventualfrage 2 eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen, aufgrund derer die zu beurteilende Verletzung dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal „an sich schwer" entspricht vergleiche 12 Os 55/04).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass (§§ 290 Abs 1, 344 StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Geschworenengericht durch die vom Angeklagten unangefochten gebliebene Beurteilung der im Schuldspruch 2 bezeichneten Tat auch als Hausfriedensbruch nach Abs 1 des § 109 StGB ein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler unterlaufen ist. Denn die Tatbestände des § 109 Abs 1 StGB und des § 109 Abs 3 StGB stellen zwei selbstständige Deliktstypen dar, die nicht im Verhältnis von Grunddelikt und Deliktsqualifikation zueinander stehen, vielmehr einander ausschließen (15 Os 174/97 = RZ 1998/46; 13 Os 68/05g; Bertel in WK² § 109 Rz 34).Aus deren Anlass (Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Geschworenengericht durch die vom Angeklagten unangefochten gebliebene Beurteilung der im Schuldspruch 2 bezeichneten Tat auch als Hausfriedensbruch nach Absatz eins, des Paragraph 109, StGB ein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler unterlaufen ist. Denn die Tatbestände des Paragraph 109, Absatz eins, StGB und des Paragraph 109, Absatz 3, StGB stellen zwei selbstständige Deliktstypen dar, die nicht im Verhältnis von Grunddelikt und Deliktsqualifikation zueinander stehen, vielmehr einander ausschließen (15 Os 174/97 = RZ 1998/46; 13 Os 68/05g; Bertel in WK² Paragraph 109, Rz 34).
Das angefochtene Urteil war daher in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch 2 genannten Tat auch unter den Tatbestand des § 109 Abs 1 StGB ersatzlos sowie im Strafausspruch, demzufolge auch der Beschluss gemäß § 494a StPO aufzuheben und es war hinsichtlich des unberührt bleibenden Schuldspruchs mit Strafneubemessung vorzugehen. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen und das Zusammentreffen zweier Qualifikationen nach § 109 Abs 3 StGB, als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten und seine verminderte Zurechnungsfähigkeit.Das angefochtene Urteil war daher in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch 2 genannten Tat auch unter den Tatbestand des Paragraph 109, Absatz eins, StGB ersatzlos sowie im Strafausspruch, demzufolge auch der Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO aufzuheben und es war hinsichtlich des unberührt bleibenden Schuldspruchs mit Strafneubemessung vorzugehen. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen und das Zusammentreffen zweier Qualifikationen nach Paragraph 109, Absatz 3, StGB, als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten und seine verminderte Zurechnungsfähigkeit.
Der massive Unrechtsgehalt der vorliegenden Taten und die schwer belastete Täterpersönlichkeit erfordern im konkreten Fall auch aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes eine - infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB mögliche - Überschreitung der gesetzlichen Höchststrafe, wobei eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe eine sachgerechte Sanktion, die allen für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen Rechnung trägt, darstellt. Zusätzlich bedarf es aus spezialpräventiven Gründen auch des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilung, zumal der Angeklagte äußerst rasch, nämlich fünf Tage nach seiner letzten Haftentlassung, rückfällig wurde. Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, mit seiner implizierten Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Der massive Unrechtsgehalt der vorliegenden Taten und die schwer belastete Täterpersönlichkeit erfordern im konkreten Fall auch aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes eine - infolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB mögliche - Überschreitung der gesetzlichen Höchststrafe, wobei eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe eine sachgerechte Sanktion, die allen für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen Rechnung trägt, darstellt. Zusätzlich bedarf es aus spezialpräventiven Gründen auch des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilung, zumal der Angeklagte äußerst rasch, nämlich fünf Tage nach seiner letzten Haftentlassung, rückfällig wurde. Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, mit seiner implizierten Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.