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Entscheidung 11 Os 140/05f×

Entscheidung 11 Os 140/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os140/05f

Entscheidungsdatum

28.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 11. Oktober 2005, GZ 12 Hv 154/05y-58, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Galanda

römisch eins) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch 2 angeführten Tat auch unter Absatz eins, des Paragraph 109, StGB, demzufolge auch im Ausspruch über die verhängte Freiheitsstrafe (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) sowie der Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Thomas A***** wird für die ihm unverändert zur Last liegenden Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins und 2 StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

römisch zwei) den Beschluss

gefasst:

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB, Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird die Thomas A***** im Verfahren AZ 42 E Hv 53/05b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Text

Gründe:

Mit dem - auf dem (in der Urteilsausfertigung, die im Übrigen auch gegen Paragraph 342, letzter Satz StPO verstößt, erst in den Entscheidungsgründen dargestellten; siehe dazu Fabrizy, StPO9 Paragraph 342, Rz 2) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Thomas A***** der Vergehen (zu 1) der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und (zu 2) des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. Mai 2005 in Graz

1. Harald M***** vorsätzlich schwer am Körper verletzt, indem er im Zuge von Kampfhandlungen mit einem mitgeführten Fleischerbeil gegen dessen Körper schlug, wobei die Tat in der Gesamtschau an sich schwere Verletzungen zur Folge hatte, nämlich eine lappenförmige Schnittverletzung an der Streckseite des rechten Unterarmes bis zur Muskelbinde reichend, mit Verletzung eines oberflächlichen (richtig:) Hautnervs, welche in örtlicher Betäubung operativ versorgt werden musste, weiters Blutunterlaufungen am rechten Oberarm, zwei oberflächliche Schnittverletzungen am Rücken, eine zwei Zentimeter lange Schnittverletzung über dem Mittelgelenk des vierten Fingers, eine kleine Schnittverletzung am Endglied des linken Daumens, Abschürfungen über dem Kreuzbein, dem rechten Schulterblatt, dem Bauch und der linken Kniegelenksregion, zahlreiche Prellungen am rechten Unterarm, an der rechten Brust, am linken Oberarm, über der rechten Hüfte, über dem rechten Oberschenkel und am rechten Unterschenkel,

2. in der Absicht, Gewalt gegen den dort befindlichen Harald M***** zu üben, den Eintritt in dessen Wohnung mit Gewalt erzwungen, indem er gewaltsam die Tür zur Wohnung eintrat, wobei er eine Waffe, nämlich ein mitgebrachtes Fleischerbeil auch deshalb bei sich führte, um den Widerstand M*****s zu überwinden oder zu verhindern. Die Geschworenen haben nach Verneinung der anklagekonform in Richtung Paragraphen 15, 75, StGB gestellten Hauptfrage und der in Richtung Paragraph 87, Absatz eins, StGB gestellten Eventualfrage 1 die an sie gerichtete Eventualfrage 2 nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB ebenso bejaht, wie die Eventualfrage 4 nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins und 2 StGB, dementsprechend die in Richtung Paragraph 83, Absatz eins, StGB gestellte Eventualfrage 3 unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch, inhaltlich jedoch nur gegen die zum Schuldspruch 1 erfolgte Annahme der Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu den Beurteilungskriterien für das Vorliegen einer an sich schweren Verletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB.

Der Schwurgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage in der schriftlichen Rechtsbelehrung (S 24) ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung bei einer an sich schweren Verletzung auf die Erheblichkeit des dem Körper zugefügten Nachteils und die Wichtigkeit des Körperteils sowie auf eine allfällige längere Ungewissheit des Heilungsverlaufs und der Heilungsaussichten ankommt. Soweit die Beschwerde das Fehlen der Darstellung einzelner der genannten Kriterien behauptet, orientiert sie sich somit nicht an der Aktenlage.

Grundsätzlich zutreffend weist die Rüge zwar darauf hin, dass der Rechtsbelehrung ein Hinweis auf die ebenfalls gebotene Berücksichtigung der konkreten Situation des Opfers (Alter, gesundheitlicher Gesamtzustand) nicht zu entnehmen ist vergleiche Burgstaller/Fabrizy in WK² Paragraph 84, Rz 17). Eine unvollständige Rechtsbelehrung ist jedoch nur dann einer unrichtigen gleichzuhalten, wenn die Unvollständigkeit zu Missverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die eine Frage gerichtet ist, zur irrigen Auslegung der in einer Frage an die Geschworenen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes, zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder Verneinung der einzelnen Fragen Anlass geben kann (Fabrizy, StPO9 Paragraph 345, Rz 11). Die Beschwerde vermag nicht darzutun, dass und warum das Fehlen der Bezugnahme auf die konkrete Situation des Opfers im vorliegenden Fall geeignet gewesen sei, die - im Übrigen richtig belehrten - Geschworenen in die Irre zu führen. Eine unrichtige, weil irreführend unvollständige Rechtsbelehrung lag daher nicht vor.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) behauptet - ohne jegliche inhaltliche Argumentation - die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Verletzungen wären „als leicht anzusehen gewesen", sodass die Tat nur nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu subsumieren gewesen wäre. Sie entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie bloß die Richtigkeit der Subsumtion bestreitet, aber nicht sagt, aufgrund welcher Tatumstände der Sachverhalt einer anderen Strafbestimmung zu unterstellen sei (RIS-Justiz RS0099938), und weil sie sich nicht an den im Wahrspruch enthaltenen tatsächlichen Feststellungen der Geschworenen orientiert. Denn die - durch Stellung von Eventualfragen sowohl nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB als auch nur nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB hinsichtlich jeweils derselben im Spruch detailliert beschriebenen Verletzungen konfrontierten - Geschworenen haben durch die Bejahung der Eventualfrage 2 eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen, aufgrund derer die zu beurteilende Verletzung dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal „an sich schwer" entspricht vergleiche 12 Os 55/04).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlass (Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Geschworenengericht durch die vom Angeklagten unangefochten gebliebene Beurteilung der im Schuldspruch 2 bezeichneten Tat auch als Hausfriedensbruch nach Absatz eins, des Paragraph 109, StGB ein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler unterlaufen ist. Denn die Tatbestände des Paragraph 109, Absatz eins, StGB und des Paragraph 109, Absatz 3, StGB stellen zwei selbstständige Deliktstypen dar, die nicht im Verhältnis von Grunddelikt und Deliktsqualifikation zueinander stehen, vielmehr einander ausschließen (15 Os 174/97 = RZ 1998/46; 13 Os 68/05g; Bertel in WK² Paragraph 109, Rz 34).

Das angefochtene Urteil war daher in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch 2 genannten Tat auch unter den Tatbestand des Paragraph 109, Absatz eins, StGB ersatzlos sowie im Strafausspruch, demzufolge auch der Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO aufzuheben und es war hinsichtlich des unberührt bleibenden Schuldspruchs mit Strafneubemessung vorzugehen. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen und das Zusammentreffen zweier Qualifikationen nach Paragraph 109, Absatz 3, StGB, als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten und seine verminderte Zurechnungsfähigkeit.

Der massive Unrechtsgehalt der vorliegenden Taten und die schwer belastete Täterpersönlichkeit erfordern im konkreten Fall auch aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes eine - infolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB mögliche - Überschreitung der gesetzlichen Höchststrafe, wobei eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe eine sachgerechte Sanktion, die allen für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen Rechnung trägt, darstellt. Zusätzlich bedarf es aus spezialpräventiven Gründen auch des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilung, zumal der Angeklagte äußerst rasch, nämlich fünf Tage nach seiner letzten Haftentlassung, rückfällig wurde. Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, mit seiner implizierten Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E80419 11Os140.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00140.05F.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20060328_OGH0002_0110OS00140_05F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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