Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard R*****:
Die wegen Nichteinholung eines weiteren (dritten) Gutachtens zur Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit des Tatopfers vorgebrachte Beschwerdekritik (Z 5) scheitert am formellen Erfordernis einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (Mayerhofer, StPO5 § 281 Z 4 E 1; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302). Im Übrigen wurden die Angaben des Zeugen Josef R***** aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung - unwidersprochen - gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen und das bei der Tatrekonstruktion aufgenommene Videoband - gleichfalls ohne Widerspruch des Angeklagten - vorgezeigt (S 275/V).Die wegen Nichteinholung eines weiteren (dritten) Gutachtens zur Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit des Tatopfers vorgebrachte Beschwerdekritik (Ziffer 5,) scheitert am formellen Erfordernis einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (Mayerhofer, StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302). Im Übrigen wurden die Angaben des Zeugen Josef R***** aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung - unwidersprochen - gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlesen und das bei der Tatrekonstruktion aufgenommene Videoband - gleichfalls ohne Widerspruch des Angeklagten - vorgezeigt (S 275/V).
Der weitere Beschwerdevorwurf, Grundsätze des Verfahrens seien hintangestellt und unrichtig angewendet worden, weil der Zeuge Josef R***** anlässlich der Videorekonstruktion durch (bewusste oder unbewusste) Beeinflussung deponiert habe, dass zum Einschlagen der Türverglasung kein Rundholz, sondern ein Montiereisen verwendet wurde, versagt gleichfalls. Denn ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze kann nur im Rahmen und innerhalb der Grenzen des (fallaktuellen) § 345 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemacht werden, hätte demnach einen - hier verabsäumten - begründeten Antrag in der Hauptverhandlung erfordert (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 38; ÖJZ-LSK 1995/6 und 1998/80). Davon abgesehen ist die thematisierte Art des Eindringens in das Wohnhaus für das nachfolgende Raubgeschehen ohne Belang und hat der genannte Zeuge bei der Tatrekonstruktion hiezu überhaupt keine Angaben gemacht (S 15 ff/IV).Der weitere Beschwerdevorwurf, Grundsätze des Verfahrens seien hintangestellt und unrichtig angewendet worden, weil der Zeuge Josef R***** anlässlich der Videorekonstruktion durch (bewusste oder unbewusste) Beeinflussung deponiert habe, dass zum Einschlagen der Türverglasung kein Rundholz, sondern ein Montiereisen verwendet wurde, versagt gleichfalls. Denn ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze kann nur im Rahmen und innerhalb der Grenzen des (fallaktuellen) Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemacht werden, hätte demnach einen - hier verabsäumten - begründeten Antrag in der Hauptverhandlung erfordert (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 38; ÖJZ-LSK 1995/6 und 1998/80). Davon abgesehen ist die thematisierte Art des Eindringens in das Wohnhaus für das nachfolgende Raubgeschehen ohne Belang und hat der genannte Zeuge bei der Tatrekonstruktion hiezu überhaupt keine Angaben gemacht (S 15 ff/IV).
Die Interrogationsrüge (Z 6) "zum Urteilsfaktum I" bezieht sich mit dem punktuellen Hinweis auf die Verantwortungspassage des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach "er am späten Nachmittag ein Gramm Heroin konsumiert habe, jedoch (bei der nachfolgenden Tat) klar im Kopf gewesen ist und sich seiner Handlungsweise bewusst war" (S 201/V), im Kontext mit der übrigen Geschehenschronologie (insbesondere S 197, 199 und 203 ff/V) inhaltlich auf den Schuldspruch III. (Einbruchsversuch in der Nacht zum 25. Mai 2003 gegen 00.30 Uhr [S 199/V]) und bezeichnet damit kein Tatsachenvorbringen, welches auf suchtmittelbedingtes Fehlen der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit bei der Tatbegehung hingewiesen und demzufolge die reklamierte Stellung einer Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund des § 11 StGB zur Hauptfrage 5 indiziert hätte.Die Interrogationsrüge (Ziffer 6,) "zum Urteilsfaktum I" bezieht sich mit dem punktuellen Hinweis auf die Verantwortungspassage des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach "er am späten Nachmittag ein Gramm Heroin konsumiert habe, jedoch (bei der nachfolgenden Tat) klar im Kopf gewesen ist und sich seiner Handlungsweise bewusst war" (S 201/V), im Kontext mit der übrigen Geschehenschronologie (insbesondere S 197, 199 und 203 ff/V) inhaltlich auf den Schuldspruch römisch drei. (Einbruchsversuch in der Nacht zum 25. Mai 2003 gegen 00.30 Uhr [S 199/V]) und bezeichnet damit kein Tatsachenvorbringen, welches auf suchtmittelbedingtes Fehlen der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit bei der Tatbegehung hingewiesen und demzufolge die reklamierte Stellung einer Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund des Paragraph 11, StGB zur Hauptfrage 5 indiziert hätte.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) verkennt, dass für die erfolgreiche Relevierung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gegen die Annahme der Waffenqualität eines - wie hier - bloß gattungsmäßig umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs schon dann kein Raum ist, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung (grundsätzlich) zulässt, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschworenen (bei richtiger Rechtsbelehrung) eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht (SSt 57/20). Die diesbezüglichen Erwägungen der Geschworenen sind der Anfechtung aus Z 12 entzogen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) verkennt, dass für die erfolgreiche Relevierung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gegen die Annahme der Waffenqualität eines - wie hier - bloß gattungsmäßig umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs schon dann kein Raum ist, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung (grundsätzlich) zulässt, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschworenen (bei richtiger Rechtsbelehrung) eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht (SSt 57/20). Die diesbezüglichen Erwägungen der Geschworenen sind der Anfechtung aus Ziffer 12, entzogen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 616).
Bei Eisenstangen ist aufgrund der nach allgemeinem Begriffsverständnis assoziierten Form und Größe sowie des materialspezifischen Gewichts die prinzipielle Möglichkeit, sie dem Waffenbegriff des § 143 StGB zu unterstellen, aber jedenfalls zu bejahen.Bei Eisenstangen ist aufgrund der nach allgemeinem Begriffsverständnis assoziierten Form und Größe sowie des materialspezifischen Gewichts die prinzipielle Möglichkeit, sie dem Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB zu unterstellen, aber jedenfalls zu bejahen.
Unberechtigt ist schließlich die eine - vermeintliche - Anwendung des § 39 StGB wegen Heranziehung "des von fünf bis zwanzig Jahren reichenden Strafrahmens" relevierende Sanktionsrüge (Z 13). Denn das Erstgericht hat mit der konkret verhängten Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren das Höchstmaß der in § 143 erster Strafsatz StGB angedrohten Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren ohnehin nicht überschritten, somit von der fakultativen, keine Änderung des Strafsatzes bewirkenden Strafbemessungsvorschrift des § 39 Abs 1 StGB (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 18; Flora in WK2 Rz 1 jeweils zu § 39 StGB; SSt 46/40) keinen Gebrauch gemacht. Demzufolge liegt weder eine Überschreitung der durch § 39 StGB ermöglichten Strafbefugnisgrenze (Z 13 erster Fall; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 671) noch eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 39 StGB vor (Z 13 zweiter Fall; Ratz § 281 Rz 712; Mayerhofer, StPO5 § 281 Z 11 E 27). Dass das Geschworenengericht angesichts der aktuell gegebenen Strafschärfungsmöglichkeit des § 39 Abs 1 StGB (judikaturdifform; insbesondere SSt 46/40) von einem auf zwanzig Jahre erweiterten Strafrahmen ausging (US 13), begründet keine Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs 1 Z 13 StPO (10 Os 119/79).Unberechtigt ist schließlich die eine - vermeintliche - Anwendung des Paragraph 39, StGB wegen Heranziehung "des von fünf bis zwanzig Jahren reichenden Strafrahmens" relevierende Sanktionsrüge (Ziffer 13,). Denn das Erstgericht hat mit der konkret verhängten Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren das Höchstmaß der in Paragraph 143, erster Strafsatz StGB angedrohten Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren ohnehin nicht überschritten, somit von der fakultativen, keine Änderung des Strafsatzes bewirkenden Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, StGB vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 18; Flora in WK2 Rz 1 jeweils zu Paragraph 39, StGB; SSt 46/40) keinen Gebrauch gemacht. Demzufolge liegt weder eine Überschreitung der durch Paragraph 39, StGB ermöglichten Strafbefugnisgrenze (Ziffer 13, erster Fall; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 671) noch eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Paragraph 39, StGB vor (Ziffer 13, zweiter Fall; Ratz Paragraph 281, Rz 712; Mayerhofer, StPO5 Paragraph 281, Ziffer 11, E 27). Dass das Geschworenengericht angesichts der aktuell gegebenen Strafschärfungsmöglichkeit des Paragraph 39, Absatz eins, StGB (judikaturdifform; insbesondere SSt 46/40) von einem auf zwanzig Jahre erweiterten Strafrahmen ausging (US 13), begründet keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO (10 Os 119/79).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter D*****:
Die „vorsichtshalber" erhobene Rüge (Z 1) zeigt mit dem Hinweis auf den in der Urteilsausfertigung beim Vornamen der Geschworenen P***** unterlaufenen, jederzeit korrigierbaren Schreibfehler (§ 270 Abs 3 StPO; Sabine statt Sabina) keinen Mangel in der gehörigen Besetzung der Geschworenenbank auf.Die „vorsichtshalber" erhobene Rüge (Ziffer eins,) zeigt mit dem Hinweis auf den in der Urteilsausfertigung beim Vornamen der Geschworenen P***** unterlaufenen, jederzeit korrigierbaren Schreibfehler (Paragraph 270, Absatz 3, StPO; Sabine statt Sabina) keinen Mangel in der gehörigen Besetzung der Geschworenenbank auf.
Indem der Rechtsmittelwerber in der Tatsachenrüge (Z 10a) mit eigenen Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen die Richtigkeit der Angaben des Belastungszeugen Josef R***** anzweifelt und hinsichtlich der zu I. angelasteten Raubtat subsumtionsirrelevante Aspekte, wie vorgebliche Unklarheiten zur Höhe des entwendeten Geldbetrages sowie die dem Raub zeitlich vorgelagerten Einbruchsmodalitäten problematisiert, bekämpft er die ausschließlich den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne damit auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die den Wahrsprüchen zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Indem der Rechtsmittelwerber in der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) mit eigenen Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen die Richtigkeit der Angaben des Belastungszeugen Josef R***** anzweifelt und hinsichtlich der zu römisch eins. angelasteten Raubtat subsumtionsirrelevante Aspekte, wie vorgebliche Unklarheiten zur Höhe des entwendeten Geldbetrages sowie die dem Raub zeitlich vorgelagerten Einbruchsmodalitäten problematisiert, bekämpft er die ausschließlich den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne damit auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die den Wahrsprüchen zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Demnach waren die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gerhard R***** und Walter D***** zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Geschworenengericht verurteilte die Angeklagten Gerhard R***** nach §§ 28 Abs 1, 143 erster Strafsatz StGB zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, wobei es „die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die bereits zum Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall geführt haben, die Mittäterschaft beim versuchten Einbruchsdiebstahl und beim Raub, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Wiederholung der (Einbruchs-)Diebstähle, die Ausnützung der besonderen Hilflosigkeit des Opfers und die reifliche Überlegung der Taten und des Tatplanes" erschwerend wertete, mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung (1.500 EUR), dass die Diebstähle beim Versuch blieben und „eine nicht auszuschließende geringfügige Einschränkung der Dispositionsfähigkeit auf Grund der Suchtgiftergebenheit" berücksichtigte, Walter D***** nach §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1, 143 erster Strafsatz StGB zu 16 Jahren Freiheitsstrafe, wobei es „die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die bereits zum Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall geführt haben, die Mittäterschaft beim versuchten Einbruchsdiebstahl und beim Raub, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Ausnützung der besonderen Hilflosigkeit des Opfers und die reifliche Überlegung der Taten und des Tatplanes" erschwerend wertete, mildernd hingegen das teilweise Geständnis bezüglich des versuchten Einbruchsdiebstahls und die Tatsache, dass dieser beim Versuch geblieben war, berücksichtigte, Brigitte S***** nach §§ 28 Abs 1, 129 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei es eine einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung der strafbaren Handlungen, die Ausnützung der besonderen Hilflosigkeit des Opfers und die reifliche Überlegung „der Taten und des Tatplanes" erschwerend wertete, mildernd hingegen das „volle" Geständnis, dass zwei Taten beim Versuch blieben, sowie die Mitwirkung an zwei (von drei) Angriffen in untergeordneter Weise berücksichtigte.Das Geschworenengericht verurteilte die Angeklagten Gerhard R***** nach Paragraphen 28, Absatz eins, 143, erster Strafsatz StGB zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, wobei es „die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die bereits zum Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall geführt haben, die Mittäterschaft beim versuchten Einbruchsdiebstahl und beim Raub, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Wiederholung der (Einbruchs-)Diebstähle, die Ausnützung der besonderen Hilflosigkeit des Opfers und die reifliche Überlegung der Taten und des Tatplanes" erschwerend wertete, mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung (1.500 EUR), dass die Diebstähle beim Versuch blieben und „eine nicht auszuschließende geringfügige Einschränkung der Dispositionsfähigkeit auf Grund der Suchtgiftergebenheit" berücksichtigte, Walter D***** nach Paragraphen 28, Absatz eins, 39, Absatz eins, 143, erster Strafsatz StGB zu 16 Jahren Freiheitsstrafe, wobei es „die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die bereits zum Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall geführt haben, die Mittäterschaft beim versuchten Einbruchsdiebstahl und beim Raub, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Ausnützung der besonderen Hilflosigkeit des Opfers und die reifliche Überlegung der Taten und des Tatplanes" erschwerend wertete, mildernd hingegen das teilweise Geständnis bezüglich des versuchten Einbruchsdiebstahls und die Tatsache, dass dieser beim Versuch geblieben war, berücksichtigte, Brigitte S***** nach Paragraphen 28, Absatz eins, 129, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei es eine einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung der strafbaren Handlungen, die Ausnützung der besonderen Hilflosigkeit des Opfers und die reifliche Überlegung „der Taten und des Tatplanes" erschwerend wertete, mildernd hingegen das „volle" Geständnis, dass zwei Taten beim Versuch blieben, sowie die Mitwirkung an zwei (von drei) Angriffen in untergeordneter Weise berücksichtigte.
Vorweg ist festzuhalten, dass keinem der (Teil-) Geständnisse der Angeklagten ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zuzubilligen ist, weil die Täteridentifikation darauf zurückzuführen ist, dass sich der Erstangeklagte beim Einschlagen des Glases der Haustür verletzte und eine verwertbare DNA-Spur hinterließ (vgl S 125/III).Vorweg ist festzuhalten, dass keinem der (Teil-) Geständnisse der Angeklagten ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zuzubilligen ist, weil die Täteridentifikation darauf zurückzuführen ist, dass sich der Erstangeklagte beim Einschlagen des Glases der Haustür verletzte und eine verwertbare DNA-Spur hinterließ vergleiche S 125/III).
Der Berufung des Angeklagten R***** zuwider kann im Hinblick darauf, dass der Beraubte durch die Tat um einen wesentlichen Teil seiner Lebensersparnisse gebracht wurde und im Anschluss an die Tat an Angstzuständen und Schlafstörungen litt, keine Rede davon sein, dass der soziale Störwert der Tat deutlich hinter jenem zurückbliebe, der typischerweise mit einem schweren Raub verbunden ist. Auch mit dem Hinweis, die über den Angeklagten R***** verhängte Freiheitsstrafe müsse im Vergleich zu jener des Angeklagten D***** viel geringer ausfallen, weil dieser eine massivere Vorstrafenbelastung aufweise und in wesentlich geringerem Umfang für die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen eingestanden war, vermag der Erstangeklagte keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichende Grundlage aufzuzeigen. Die gegenüber dem Zweitangeklagten geringere Vorstrafenbelastung tritt im Blick auf die Tatsache, dass beide Angeklagte in den letzten 20 Jahren im Wesentlichen gleichartig delinquierten, bedeutungsmäßig in den Hintergrund. Bei Beachtung der Tatsache, dass dem Erstangeklagten die zentrale Rolle des Initiators zukam und er die Mitangeklagten D***** und S***** zur Sicherung des tatplanmäßigen Erfolgs als Komplizen anwarb, gibt der Vergleich der über die Angeklagten R***** und D***** verhängten Freiheitsstrafen keinen Anlass zur angestrebten Ermäßigung der Unrechtsfolge. Denn das sich im Tatgeschehen manifestierende hohe Maß an krimineller Energie des Erstangeklagten und seine durch die zahlreichen Vorverurteilungen dokumentierte, in den verfahrensgegenständlichen Taten aktualisierte ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten lässt eine Reduktion des Strafmaßes nicht zu.
Bei der Berücksichtigung der Tatsache, dass den 60-jährigen Zweitangeklagten D***** bisherige Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von mehr als 30 Jahren nicht zu rechtstreuem Verhalten bewegen konnten, auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen einer schweren Erpressung keine nachhaltige Besserung bewirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof auch zu einer Herabsetzung der vom Geschworenengericht über diesen Angeklagten verhängten Unrechtsfolge nicht bestimmt, zumal - der Berufung zuwider - der Tatsache, dass die Geschworenen die Raubfrage in Ansehung des Angeklagten D***** im Stimmenverhältnis 5:3 (und nicht einstimmig) bejahten, bei der Strafzumessung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die in der steten Wiederholung der Angriffe zum Ausdruck kommende höhere kriminelle Energie der Angeklagten S***** und die Wirkungslosigkeit einer über sie wegen gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz nach § 43a Abs 2 StGB verhängten teilbedingten Strafe bestand bei dieser Angeklagten weder zur Herabsetzung noch zur auch nur teilweise bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe Anlass. Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Bei der Berücksichtigung der Tatsache, dass den 60-jährigen Zweitangeklagten D***** bisherige Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von mehr als 30 Jahren nicht zu rechtstreuem Verhalten bewegen konnten, auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen einer schweren Erpressung keine nachhaltige Besserung bewirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof auch zu einer Herabsetzung der vom Geschworenengericht über diesen Angeklagten verhängten Unrechtsfolge nicht bestimmt, zumal - der Berufung zuwider - der Tatsache, dass die Geschworenen die Raubfrage in Ansehung des Angeklagten D***** im Stimmenverhältnis 5:3 (und nicht einstimmig) bejahten, bei der Strafzumessung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die in der steten Wiederholung der Angriffe zum Ausdruck kommende höhere kriminelle Energie der Angeklagten S***** und die Wirkungslosigkeit einer über sie wegen gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB verhängten teilbedingten Strafe bestand bei dieser Angeklagten weder zur Herabsetzung noch zur auch nur teilweise bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe Anlass. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.