Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Agim B***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 10.Feber 1993 in Wien seine Gattin Atigja B***** durch mehrfaches Zustechen mit einem Küchenmesser vorsätzlich getötet.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Agim B***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 10.Feber 1993 in Wien seine Gattin Atigja B***** durch mehrfaches Zustechen mit einem Küchenmesser vorsätzlich getötet.
Die Geschworenen hatten die (anklagekonforme) Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes stimmeneinhellig bejaht; demgemäß blieben die Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB), der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB) und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) unbeantwortet.Die Geschworenen hatten die (anklagekonforme) Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes stimmeneinhellig bejaht; demgemäß blieben die Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB), der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB) und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, 86, StGB) unbeantwortet.
Die auf § 345 Abs. 1 Z 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er unter Behauptung von "Feststellungsmängeln" eine Beurteilung seines Tatverhaltens (bloß) als Totschlag (§ 76 StGB) anstrebt, läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er unter Behauptung von "Feststellungsmängeln" eine Beurteilung seines Tatverhaltens (bloß) als Totschlag (Paragraph 76, StGB) anstrebt, läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Denn die "der Entscheidung zugrundeliegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Gesetzesauslegung zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschworenen bestimmt (§ 335 StPO). An die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof; daraus folgt, daß Subsumtionsfehler in einem geschworenengerichtlichen Urteil nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden können, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 8 zu § 345 Z 12). Dieses Erfordernis läßt der Beschwerdeführer außer acht; die Rechtsrüge erweist sich somit insgesamt als unzulässige Bekämpfung der dem Wahrspruch der Laienrichter zugrundeliegenden Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Denn die "der Entscheidung zugrundeliegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Gesetzesauslegung zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschworenen bestimmt (Paragraph 335, StPO). An die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof; daraus folgt, daß Subsumtionsfehler in einem geschworenengerichtlichen Urteil nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden können, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 8 zu Paragraph 345, Ziffer 12,). Dieses Erfordernis läßt der Beschwerdeführer außer acht; die Rechtsrüge erweist sich somit insgesamt als unzulässige Bekämpfung der dem Wahrspruch der Laienrichter zugrundeliegenden Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs. 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraphen 285, i, 344 StPO).