Die dagegen erhobene Beschwerde der Angeklagten ist verspätet. Der bekämpfte Beschluss wurde der Angeklagten am 20. Dezember 2004 (durch Hinterlegung) zugestellt (S 244). Die Beschwerde wurde am 31. Jänner 2005, also nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 285b Abs 2 StPO beim Erstgericht überreicht (S 255).Die dagegen erhobene Beschwerde der Angeklagten ist verspätet. Der bekämpfte Beschluss wurde der Angeklagten am 20. Dezember 2004 (durch Hinterlegung) zugestellt (S 244). Die Beschwerde wurde am 31. Jänner 2005, also nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO beim Erstgericht überreicht (S 255).
Die am 13. Jänner 2005 (S 3i) erfolgte amtswegige Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (§ 41 Abs 2 StPO) vermochte den Fristenlauf nicht zu beeinflussen, weil die Beschwerdefrist bereits am 3. Jänner 2005 endete und die fristverlängernde Wirkung der nachträglichen Verteidigerbeigebung nach § 43a StPO nur dann eintritt, wenn diese (oder eine diesbezügliche - hier nicht vorliegende - Antragstellung des Angeklagten) innerhalb der Frist stattfindet.Die am 13. Jänner 2005 (S 3i) erfolgte amtswegige Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) vermochte den Fristenlauf nicht zu beeinflussen, weil die Beschwerdefrist bereits am 3. Jänner 2005 endete und die fristverlängernde Wirkung der nachträglichen Verteidigerbeigebung nach Paragraph 43 a, StPO nur dann eintritt, wenn diese (oder eine diesbezügliche - hier nicht vorliegende - Antragstellung des Angeklagten) innerhalb der Frist stattfindet.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die amtswegige Beigebung eines Verteidigers in concreto verfehlt war, weil die Beschwerdeführung nach § 285b StPO keinen Fall notwendiger Verteidigung (§ 41 Abs 1 StPO) darstellt (s auch § 41 Abs 2 StPO iVm § 41 Abs 4 StPO). Korrespondierendes gilt im Übrigen für den zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung stehenden Zeitraum. Nur wenn der Angeklagte zum Zweck der Beschwerdeausführung die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, ist diese - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 41 Abs 2 StPO) - vorzunehmen (§ 41 Abs 1 Z 4 StPO). Hingegen hat eine amtswegige Verteidigerbeigebung zur Ausführung einer (rechtzeitig angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu erfolgen, weil es der Disposition des Angeklagten unterliegt, das Rechtsmittel auszuführen (Achammer, WK-StPO § 41 Rz 48; vgl auch 11 Os 147/98, EvBl 1999/121; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 1).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die amtswegige Beigebung eines Verteidigers in concreto verfehlt war, weil die Beschwerdeführung nach Paragraph 285 b, StPO keinen Fall notwendiger Verteidigung (Paragraph 41, Absatz eins, StPO) darstellt (s auch Paragraph 41, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, StPO). Korrespondierendes gilt im Übrigen für den zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung stehenden Zeitraum. Nur wenn der Angeklagte zum Zweck der Beschwerdeausführung die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, ist diese - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) - vorzunehmen (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Hingegen hat eine amtswegige Verteidigerbeigebung zur Ausführung einer (rechtzeitig angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu erfolgen, weil es der Disposition des Angeklagten unterliegt, das Rechtsmittel auszuführen (Achammer, WK-StPO Paragraph 41, Rz 48; vergleiche auch 11 Os 147/98, EvBl 1999/121; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 1).