Rechtssatz RS0119827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119827
Entscheidungsdatum
08.03.2005
Rechtssatz
Nur wenn der Angeklagte zum Zweck der Beschwerdeausführung die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, ist diese - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 41 Abs 2 StPO) - vorzunehmen (§ 41 Abs 1 Z 4 StPO). Hingegen hat eine amtswegige Verteidigerbeigebung zur Ausführung einer (rechtzeitig angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu erfolgen, weil es der Disposition des Angeklagten unterliegt, das Rechtsmittel auszuführen.Nur wenn der Angeklagte zum Zweck der Beschwerdeausführung die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, ist diese - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) - vorzunehmen (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Hingegen hat eine amtswegige Verteidigerbeigebung zur Ausführung einer (rechtzeitig angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu erfolgen, weil es der Disposition des Angeklagten unterliegt, das Rechtsmittel auszuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119827
Dokumentnummer
JJR_20050308_OGH0002_0110OS00015_05Y0000_001