Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde verspätet ausgeführt.
Nach rechtzeitiger Antragstellung im Sinne des § 43 a StPO wurde dem hierauf gemäß § 41 Abs. 2 StPO dem Angeklagten Basri G***** beigegebenen Verteidiger Dr.W***** am 10.Juni 1992 eine Urteilsausfertigung zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel des erwähnten Angeklagten zugestellt. An dem dieser Zustellung folgenden Tag begann demnach die Frist zur Ausführung dieser Rechtsmittel zu laufen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß in der Folge die erwähnte Verteidigerumbestellung vorgenommen wurde. Denn nur in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt aus den im § 45 Abs. 4 RAO angeführten Gründen die Verteidigung nicht übernehmen kann und deshalb enthoben wird, beginnt die Rechtsmittelausführungsfrist erst mit dem auf die Urteilszustellung an den neu bestellten Rechtsanwalt folgenden Tag zu laufen (vgl. RZ 1990/70; siehe auch EvBl. 1991/56).Nach rechtzeitiger Antragstellung im Sinne des Paragraph 43, a StPO wurde dem hierauf gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO dem Angeklagten Basri G***** beigegebenen Verteidiger Dr.W***** am 10.Juni 1992 eine Urteilsausfertigung zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel des erwähnten Angeklagten zugestellt. An dem dieser Zustellung folgenden Tag begann demnach die Frist zur Ausführung dieser Rechtsmittel zu laufen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß in der Folge die erwähnte Verteidigerumbestellung vorgenommen wurde. Denn nur in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt aus den im Paragraph 45, Absatz 4, RAO angeführten Gründen die Verteidigung nicht übernehmen kann und deshalb enthoben wird, beginnt die Rechtsmittelausführungsfrist erst mit dem auf die Urteilszustellung an den neu bestellten Rechtsanwalt folgenden Tag zu laufen vergleiche RZ 1990/70; siehe auch EvBl. 1991/56).
Der Umstand, daß Rechtsanwalt Dr.B***** eine bessere Aktenkenntnis als der bestellte Verteidiger Rechtsanwalt Dr.W***** habe, weil er Ömer G***** und auch Basri G***** im erstinstanzlichen Verfahren bereits vertreten hatte, ist keiner der im § 45 Abs. 4 RAO genannten Enthebungsgründe. Demnach begann die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am Tag nach der am 10.Juni 1992 erfolgten Urteilszustellung an Dr.W***** und sie endete deshalb mit Ablauf des 24. Juni 1992, einem Mittwoch. Die (erst) am Freitag, dem 26.Juni 1992 erstattete Rechsmittelausführung war somit verspätet.Der Umstand, daß Rechtsanwalt Dr.B***** eine bessere Aktenkenntnis als der bestellte Verteidiger Rechtsanwalt Dr.W***** habe, weil er Ömer G***** und auch Basri G***** im erstinstanzlichen Verfahren bereits vertreten hatte, ist keiner der im Paragraph 45, Absatz 4, RAO genannten Enthebungsgründe. Demnach begann die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am Tag nach der am 10.Juni 1992 erfolgten Urteilszustellung an Dr.W***** und sie endete deshalb mit Ablauf des 24. Juni 1992, einem Mittwoch. Die (erst) am Freitag, dem 26.Juni 1992 erstattete Rechsmittelausführung war somit verspätet.
Bei der (rechtzeitigen) Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder wurde weder einer der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet noch der Tatumstand, der einen Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt.Bei der (rechtzeitigen) Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder wurde weder einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet noch der Tatumstand, der einen Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt.
Gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Abs. 1 StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als verspätet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Absatz eins, StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als verspätet zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten Basri G***** und jene der Staatsanwaltschaft wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten Basri G***** und jene der Staatsanwaltschaft wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO).