Rechtssatz RS0098144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098144
Entscheidungsdatum
16.01.2001
Rechtssatz
§ 41 Abs 7 StPO läßt nur in zwei Fällen eine Beschwerde des Beschuldigten (Angeklagten) zu, und zwar gegen die Abweisung eines Antrages nach Abs 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Abs 3 (Amtsverteidiger). Eine Erweiterung des Beschwerderechtes auch auf andere Fälle ist weder dem klaren Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (924 BlgNR 18 GP RV 18 f Punkte III und V) zu entnehmen.Paragraph 41, Absatz 7, StPO läßt nur in zwei Fällen eine Beschwerde des Beschuldigten (Angeklagten) zu, und zwar gegen die Abweisung eines Antrages nach Absatz 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 3, (Amtsverteidiger). Eine Erweiterung des Beschwerderechtes auch auf andere Fälle ist weder dem klaren Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (924 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 18 f Punkte römisch drei und römisch fünf) zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 102/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 15 Os 102/94
Veröff: EvBl 1994/175 S 816
- 12 Os 151/00
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 12 Os 151/00
Vgl auch; Beisatz: Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und läßt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt. (T1)
- 11 Os 161/00
Entscheidungstext OGH 16.01.2001 11 Os 161/00
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098144
Dokumentnummer
JJR_19940713_OGH0002_0150OS00102_9400000_003