Gründe:
In der Strafsache des Landesgerichtes Eisenstadt gegen Boban M***** wegen §§ 164 Abs 1 und 3, 223 Abs 2 StGB, AZ 8 E Vr 808/00, beschloss der Untersuchungsrichter am 29. Juni 2000 die Begebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs 2 StPO. Mit Bescheid vom 3. Juli 2000, Zl Vs 207/00, bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Burgenland gemäß § 45 RAO Rechtsanwalt Mag. Claus Peter Steflitsch zum Verteidiger im Rahmen der Beigebung (ON 20).In der Strafsache des Landesgerichtes Eisenstadt gegen Boban M***** wegen Paragraphen 164, Absatz eins und 3, 223 Absatz 2, StGB, AZ 8 E römisch fünf r 808/00, beschloss der Untersuchungsrichter am 29. Juni 2000 die Begebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO. Mit Bescheid vom 3. Juli 2000, Zl römisch fünf s 207/00, bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Burgenland gemäß Paragraph 45, RAO Rechtsanwalt Mag. Claus Peter Steflitsch zum Verteidiger im Rahmen der Beigebung (ON 20).
Einer gegen die Beigebung nach § 41 Abs 2 StPO an die Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt erhobenen Beschwerde des Verteidigers gab diese mit Beschluss vom 15. November 2000, GZ 8 E Vr 808/00-36, mit der wesentlichen Begründung keine Folge, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung nicht tragen könne. Weiters führte die Ratskammer aus:Einer gegen die Beigebung nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO an die Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt erhobenen Beschwerde des Verteidigers gab diese mit Beschluss vom 15. November 2000, GZ 8 E römisch fünf r 808/00-36, mit der wesentlichen Begründung keine Folge, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung nicht tragen könne. Weiters führte die Ratskammer aus:
"Darüber hinaus scheint es - wenngleich im vorliegenden Fall mangels Berechtigung nicht relevant - zweifelhaft, ob überhaupt eine Rechtsmittellegitimation besteht. Zwar räumt § 113 Abs 1 StPO der Ratskammer eine umfassende Beschwerdekompetenz gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters ein. Diese Kompetenz findet aber dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber ausdrücklich einen anderen oder keinen Rechtsmittelweg eröffnet (arg. "... soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ..."). Auf die Verteidigerbestellung gemäß § 41 Abs 2 StPO trifft das nicht zu. Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses ist entsprechend § 41 Abs 7 StPO auf die Fälle der Abweisung eines Antrages nach Abs 2 oder die Bestellung eines Verteidigers nach Abs 3 leg cit beschränkt."Darüber hinaus scheint es - wenngleich im vorliegenden Fall mangels Berechtigung nicht relevant - zweifelhaft, ob überhaupt eine Rechtsmittellegitimation besteht. Zwar räumt Paragraph 113, Absatz eins, StPO der Ratskammer eine umfassende Beschwerdekompetenz gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters ein. Diese Kompetenz findet aber dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber ausdrücklich einen anderen oder keinen Rechtsmittelweg eröffnet (arg. "... soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ..."). Auf die Verteidigerbestellung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO trifft das nicht zu. Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses ist entsprechend Paragraph 41, Absatz 7, StPO auf die Fälle der Abweisung eines Antrages nach Absatz 2, oder die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 3, leg cit beschränkt.
An dieser Auffassung hält die Ratskammer trotz der gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. August 2000 (15 Os 87/00) fest. Wenngleich die Materialien (RV 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt V) nahelegen könnten, dass durch die mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO die umfassende Beschwerdekompetenz des § 113 StPO nicht einschränken wollte und die Subsidiaritätsklausel in § 113 Abs 1 lediglich wegen des Haftrechtes aufgenommen wurde, so ist diese Schlussfolgerung keineswegs zwingend (siehe dazu die Erläuterungen von Tippolt, Die Zuständigkeit für Beschwerden nach § 41 Abs 7 StPO, in RZ 1996, 106 f).An dieser Auffassung hält die Ratskammer trotz der gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. August 2000 (15 Os 87/00) fest. Wenngleich die Materialien Regierungsvorlage 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt römisch fünf) nahelegen könnten, dass durch die mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, StPO die umfassende Beschwerdekompetenz des Paragraph 113, StPO nicht einschränken wollte und die Subsidiaritätsklausel in Paragraph 113, Absatz eins, lediglich wegen des Haftrechtes aufgenommen wurde, so ist diese Schlussfolgerung keineswegs zwingend (siehe dazu die Erläuterungen von Tippolt, Die Zuständigkeit für Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 7, StPO, in RZ 1996, 106 f).
Für diese Auffassung spricht auch die Entscheidung (insbesondere dessen Rechtssatz) des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juli 1994, 15 Os 102/94, wenngleich dort die Verteidigerbeigabe nicht vom Untersuchungsrichter angeordnet wurde (eine Differenzierung, auf welche aber in der Begründung der Entscheidung nicht Bezug genommen wurde)."
In dem zitierten Teil seiner Begründung steht der - im Übrigen für den Beschuldigten nicht nachteilige (§ 292 letzter Satz StPO) - Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.In dem zitierten Teil seiner Begründung steht der - im Übrigen für den Beschuldigten nicht nachteilige (Paragraph 292, letzter Satz StPO) - Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß dem klaren Wortlaut des § 113 Abs 1 erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht stand vorliegendenfalls auch dem bestellten Verfahrenshilfe- und Pflichtverteidiger zu, ist ihm doch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses schon deshalb zuzuerkennen, weil die Bestellung als Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO einen Honoraranspruch ausschließt.Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht stand vorliegendenfalls auch dem bestellten Verfahrenshilfe- und Pflichtverteidiger zu, ist ihm doch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses schon deshalb zuzuerkennen, weil die Bestellung als Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO einen Honoraranspruch ausschließt.