Gemäß dem klaren Wortlaut des § 113 Abs 1 erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen.Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen.
Dieses Beschwerderecht stand vorliegendenfalls auch Mag. Claus-Peter S***** zu. Daran ändert auch seine gemäß § 45 RAO durch die Rechtsanwaltskammer Burgenland erfolgte Bestellung zum Verteidiger nichts, weil der von ihm bekämpfte Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildete (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 41 Rz 6, 12). Er hatte aber auch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses, zumal die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO einen Honoraranspruch ausschließt (Foregger/Fabrizy aaO Rz 9 f).Dieses Beschwerderecht stand vorliegendenfalls auch Mag. Claus-Peter S***** zu. Daran ändert auch seine gemäß Paragraph 45, RAO durch die Rechtsanwaltskammer Burgenland erfolgte Bestellung zum Verteidiger nichts, weil der von ihm bekämpfte Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildete vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 41, Rz 6, 12). Er hatte aber auch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses, zumal die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO einen Honoraranspruch ausschließt (Foregger/Fabrizy aaO Rz 9 f).
Das umfassende Beschwerderecht gemäß § 113 Abs 1 StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 Abs 1 StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen (RV 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt V.).Das umfassende Beschwerderecht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach Paragraph 113, Absatz eins, StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen Regierungsvorlage 924, BlgNR 18. GP, 18 f Punkt römisch fünf.).
Da mit der Entscheidung der Ratskammer kein an ihre Gesetzwidrigkeit anknüpfender Nachteil für den im Verfahren des Landesgerichtes Eisenstadt strafgerichtlich Verfolgten verbunden ist, war lediglich die Gesetzesverletzung festzustellen.