Rechtssatz RS0107791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107791
Geschäftszahl
11Os35/97 (11Os36/97); 15Os87/00
Entscheidungsdatum
10.08.2000
Rechtssatz
Gemäß § 113 Abs 1 erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht stand demgemäß auch dem Angehörigen eines Untersuchungshäftlings zu, war er doch durch die Ablehnung des Besuchsantrages durch den Untersuchungsrichter jedenfalls beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob ihm als Angehörigen des Untersuchungshäftlings auch ein persönliches Besuchsrecht eingeräumt ist.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht stand demgemäß auch dem Angehörigen eines Untersuchungshäftlings zu, war er doch durch die Ablehnung des Besuchsantrages durch den Untersuchungsrichter jedenfalls beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob ihm als Angehörigen des Untersuchungshäftlings auch ein persönliches Besuchsrecht eingeräumt ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 35/97
Entscheidungstext OGH 17.06.1997 11 Os 35/97
- 15 Os 87/00
Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 87/00
Beisatz: Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß § 45 RAO bestellten Verteidiger zu, weil der von ihm bekämpfte Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildete. Er hatte aber auch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses, zumal die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO einen Honoraranspruch ausschließt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107791
Dokumentnummer
JJR_19970617_OGH0002_0110OS00035_9700000_002