Rechtssatz RS0114494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114494
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Rechtssatz
Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und läßt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt.Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß Paragraph 113, Absatz eins, StPO und läßt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114494
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0120OS00151_0000000_001